Zollreform zum 01.01.2028?

Tax News 3/2024

Tax News 3/2024 – Zoll

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Der folgende Kurzbeitrag gibt einen Überblick über die geplante „große“ Zollreform zum 1.1.2028. Gegenstand der geplanten Reform, die am 17.5.2023 von der EU-Kommission erstmals veröffentlicht wurde (siehe COM (2023) 259 final), sind insbesondere: 1.) die Schaffung einer EU-Zollbehörde, die eine EU-Zolldatenplattform (EU-Datenhub) überwachen soll, 2.) Änderungen beim Online-Handel und 3.) die Abschaffung der Zollfreigrenze und Einführung eines vereinfachten Ad-Valorem-Tarifs. Zudem werden in diesem Kurzbeitrag auch 4.) weitere Änderungen kurz angeführt und ein Ausblick gegeben.

1. Schaffung einer EU-Zollbehörde, die eine EU-Zolldatenplattform (EU-Datenhub) überwachen soll

Es soll eine neue EU-Zollbehörde geschaffen werden, die die ebenfalls neue EU-Zolldatenplattform überwachen wird. Die neue Datenplattform soll die bestehende IT-Infrastruktur für den Zoll in den EU-Mitgliedstaaten ersetzen und somit Einheitlichkeit bei den derzeit verschiedenen nationalen Systemen und Schnittstellen schaffen. Steuerpflichtige, die ihre Lieferkette vollständig offenlegen, werden als „qualifizierte Unternehmen“ behandelt und genießen besondere Erleichterungen in der Zollabwicklung. Zum Beispiel sollen diese künftig Waren in den freien Verkehr überführen können, ohne dass die Zollverwaltung eingebunden ist. Die neue EU-Zollbehörde soll die Verwaltung des Hubs und die Durchführung der Analysen übernehmen.

2. Änderungen beim Online-Handel

Durch die Reform werden Online-Plattformen zu Schlüsselakteuren, um zu gewährleisten, dass Waren, die online in die EU verkauft werden, alle Zollverpflichtungen erfüllen. Im Rahmen von Fernverkäufen soll eine Import-Fiktion für Plattformen gelten, wonach diese die anfallenden Einfuhrzölle zu entrichten haben (korrespondierend zur umsatzsteuerlichen Regelung; vgl. Art. 14a – COM (2023) 262 final vom 17.5.2023, S. 14).

3. Abschaffung der Zollfreigrenze und Einführung eines vereinfachten Ad-Valorem-Tarifs

Mit der Reform soll es zur Abschaffung des Schwellenwertes für Zollbefreiungen von Waren mit einem Wert von EUR 150 kommen (bereits zum 30.6.2021 wurde der Schwellenwert i. H. v.  EUR 22 für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer abgeschafft). Die Reform vereinfacht auch die Berechnung der Zollgebühren für die gängigsten Waren mit geringem Wert, die außerhalb der EU gekauft werden, wodurch tausende Zollkategorien auf nur vier reduziert werden.  

4. Weitere Änderung und Ausblick

Auch die bestehenden Regeln zur vorübergehenden Verwahrung sollen angepasst werden. Dabei soll die derzeit gültige Verwahrfrist von 90 Tagen auf nur 3 Tage verkürzt werden. Bisherige Verwahrlager müssten dann als Zolllager betrieben werden.

Die Regelungen zum Online-Handel sollen ab 2028 gelten und stufenweise eingeführt werden. Ab 2028 sollen E-Commerce Unternehmen Zugang zum EU-Customs-Data-Hub bekommen, ab 2032 können alle Unternehmen den EU-Customs-Data-Hub bereits freiwillig verwenden und ab 2038 ist die Verwendung verpflichtend für alle importierenden Unternehmen.

Die EU-Zollbehörde wird ab 2028 tätig werden und ihre Aufgaben im Risiko- und Krisenmanagement vornehmen. Der Aufgabenumfang wird mit der Einführung des EU-Customs-Data-Hub schrittweise erweitert.

Die Reformvorschläge müssen vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zuerst genehmigt werden und es kann noch zu Änderungen kommen. Es ist jedoch zu begrüßen, dass die Kommission auf die geänderten Umstände, insb. hinsichtlich des massiv ansteigenden Online-Handels, reagiert. Unternehmer müssen sich dennoch (bald) auf einen erheblichen Implementierungsaufwand einstellen. Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Zollfreigrenze sollte beobachtet werden, wie mit anderen Bereichen verfahren wird, in denen die EUR 150 Schwelle auch eine Rolle spielt, beispielsweise der CBAM-Berichtspflicht.