EU-FASTER-Initiative: Rat einigte sich auf neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren

Tax News 3/2024

Tax News 3/2024 – Internationales Steuerrecht

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Der Europäische Rat einigte sich auf einen Richtlinientext bezüglich der Standardisierung von Quellensteuerverfahren. Es ist entweder eine Entlastung an der Quelle oder ein Schnellrückerstattungsverfahren vorgesehen. Zertifizierten Finanzintermediären kommt bei der Abwicklung eine entscheidende Rolle zu. Die Richtlinienumsetzung ist bis Ende 2028, die Anwendung ab 2030 vorgesehen.

Nachdem die Europäische Kommission im Juni 2023 einen Vorschlag für eine „Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern“ (FASTER-Richtlinie) vorgelegt hatte (siehe auch Tax News 05-06/2023), einigten sich die Mitgliedstaaten in der Ratssitzung vom 14. Mai 2024 bereits auf einen finalen Kompromisstext.

Die FASTER-Initiative zielt darauf ab, die Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen sicherer und effizienter zu machen. Die vielen unterschiedlichen nationalen Regelungen innerhalb der EU betreffend Quellensteuerrückerstattung sollen vereinheitlicht und dadurch schneller und weniger kostspielig werden, gleichzeitig aber missbrauchsresistent sein.

Mit der Richtlinie wird eine gemeinsame digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) eingeführt (Artikel 4).

Die Mitgliedstaaten können zwei Schnellverfahren vorsehen (Artikel 12 und 13). Die Mitgliedstaaten müssen eines oder beide der folgenden Systeme anwenden (außer der nationale Kapitalmarkt unterschreitet einen bestimmten Schwellenwert):

  • ein Verfahren der „Steuererleichterung an der Quelle“, bei dem der entsprechende Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird;
  • ein „Schnellerstattungssystem“, bei dem die Erstattung zu viel gezahlter Quellensteuer innerhalb einer bestimmten Frist gewährt wird.

Mit der Richtlinie wird eine standardisierte Meldepflicht für Finanzintermediäre (wie Banken oder Investitionsplattformen) eingeführt (Artikel 5 bis 8). Die Mitgliedstaaten werden nationale Register einrichten, in denen sich große (und fakultativ kleinere) Finanzintermediäre eintragen lassen müssen, um als zertifiziert zu gelten. Die Kommission entwickelt und betreibt zusätzlich ein europäisches Portal zertifizierter Finanzintermediäre. Dieses Portal wird als zentrale Website eigens für den Zugang zu den nationalen Registern dienen.

Bei der Abwicklung der Quellensteuerverfahren werden die zertifizierten Finanzintermediäre in die Pflicht genommen, die eine Reihe von Pflichten treffen, insbesondere Meldepflichten (Artikel 9 und Anhang II) und Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Anspruchsberechtigung der Wertpapiereigentümer (Artikel 11). Die Kommission wird Durchführungsakte zur Festlegung von Standardvorlagen elektronischer Formulare erlassen. Neu hinzugekommen gegenüber dem Kommissionsvorschlag aus 2023 sind besondere Bestimmungen für indirekte Investitionen über OGAW (Artikel 13a).

Ein für die Praxis relevanter Punkt ist die Haftung der zertifizierten Finanzintermediäre. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen in ihren nationalen Rechtsvorschriften zu treffen (Artikel 16).

Der vorliegende Richtlinienentwurf muss noch verschiedene Prozessschritte durchlaufen, bevor die Richtlinie im Rat förmlich angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2028 in nationales Recht umsetzen, die nationalen Vorschriften werden allerdings erst ab dem 1. Jänner 2030 anwendbar.

Ausblick

Die FASTER-Initiative ist zu begrüßen, weil sie (hoffentlich) die Vielfalt an nationalen Rückerstattungsverfahren beseitigt, die formalen Dokumentationsnotwendigkeiten standardisiert und damit die Prozesse beschleunigt.

Vermutlich wird Österreich als Schnellverfahren das Schnellerstattungssystem wählen. Eine Entlastung an der Quelle ist aus praktischer Sicht schwer umsetzbar (ausschüttende Gesellschaft als Abzugsverpflichteter bei Dividenden).

Es bleibt abzuwarten, ob sich die österreichische Finanzverwaltung auch bereits bei der Anwendung des neuen § 32 Abs. 4 EStG von FASTER „inspirieren“ lässt.