Bekämpfung der Geldwäsche: Einigung auf EU-Ebene über strengere Vorschriften im Rahmen der neuen EU-Geldwäsche-Verordnung

Tax News 2/2024

Sonstiges

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Der Rat und das Parlament haben im Februar 2024 eine Einigung über Teile des EU-Pakets zur wirksameren Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt.

  • Mit dem Entwurf der neuen AML-Verordnung soll die Schaffung eines EU-weit einheitlichen Regelwerks und die Verschärfung der geldwäscherechtlichen Transparenzanforderungen umgesetzt werden.
  • Die Organisation des institutionellen Systems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird künftig Gegenstand einer 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie sein.
  • Als neue EU-Aufsichtsbehörde wird die EU-Anti-Geldwäsche-Agentur AMLA eingerichtet, für deren Sitz Frankfurt gewählt wurde.
  • Die Anforderungen an die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern werden zwecks EU-weiter Harmonisierung teilweise geändert und ausgeweitet.

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der AML-Verpflichteten und der Rechtsträger, die sich bisher in der von den Mitgliedstaaten national umzusetzenden EU-GW-Richtlinien befanden, werden nun erstmals in einer auf nationaler Ebene unmittelbar anwendbare EU-Geldwäsche-Verordnung geregelt. Dadurch soll die bislang uneinheitliche Auslegung und unterschiedliche Anwendung auf nationaler Ebene verhindert werden und insbesondere ein wirksamer Umgang mit grenzüberschreitenden Fällen erzielt werden.

1. Neuerungen im Entwurf der EU-Geldwäsche-Verordnung

  • Die Liste der AML-Verpflichteten wird erweitert
    • Krypto Sektor: AML-Sorgfaltspflichten werden für den Großteil des Krypto-Sektors gelten, sodass alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gezwungen sind, Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden bei Transaktionen ab EUR 1.000 umzusetzen. Darüber hinaus sind zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen vorgesehen.
    • Händler von Luxusgütern: weitere Wirtschaftsakteure werden ebenfalls zu AML-Verpflichteten, wie Händler von Edelmetallen und Edelsteinen, Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede. Händler von Luxusautos, Flugzeugen und Jachten sowie von Kulturgütern (wie Kunstwerken) müssen künftig ebenso AML-Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden.
    • Profifußballvereine und -agenten: Ein hohes Geldwäscherisiko wird nun auch in der Fußballbranche verortet. Da diese Branche und das mit ihr verbundene GW-Risiko unterschiedlich ausgeprägt ist, können Mitgliedstaaten diese Verpflichteten bei geringem Risiko von der Liste streichen. Für die Umsetzung ist überdies ein längerer Zeitraum von fünf (an Stelle von drei) Jahren ab dem Inkrafttreten vorgesehen.
  • Ausweitung verstärkter Sorgfaltspflichten
    • Für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden verstärkte Sorgfaltspflichten bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen vorgeschrieben.
    • Finanz- und Kreditinstitute müssen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen, wenn sie aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit sehr wohlhabenden Personen (mit hohem Nettowert von zumindest MEUR 50) mit der Verwaltung einer großen Menge an Vermögenswerten (zumindest MEUR 5) betraut sind. Jedes Zuwiderhandeln gilt im Rahmen der Sanktionsregelung als erschwerender Umstand.
  • Barzahlungen
    Für Barzahlungen gilt eine EU-weite Obergrenze von EUR 10.000, wodurch Kriminellen die Geldwäsche erschwert werden soll. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine niedrigere Obergrenze für Bargeldtransaktionen festlegen. Außerdem müssen die Verpflichteten die Identität von Personen ermitteln und überprüfen, wenn diese gelegentlich Bartransaktionen zwischen EUR 3.000 und EUR 10.000 vornehmen.
  • Drittländer mit hohem Risiko
    Verpflichtete müssen bei gelegentlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Drittländern mit hohem Risiko verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden, wenn die nationalen AML/CFT-Regelungen in diesen Ländern aufgrund von Schwachstellen eine Gefahr für die Integrität des EU-Binnenmarkts darstellen. Die Kommission führt auf der Grundlage der FATF-Listen eine Risikobewertung durch. Auf der Ebene der Verpflichteten oder durch die Mitgliedstaaten können zusätzliche, spezifische europäische oder nationale Gegenmaßnahmen angewandt werden.
  • Wirtschaftliches Eigentum
    Mit dem Entwurf der EU-Geldwäsche-Verordnung sollen die Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentum vereinheitlicht und transparenter werden. Bislang wurden die wirtschaftlichen Eigentümer (WE) von den Mitgliedstaaten zum Teil auf unterschiedliche Weise ermittelt, insbesondere bei indirekten Beteiligungen an Unternehmen oder vergleichbaren Rechtsgestaltungen. Aus diesem Grund soll nun auf EU-Ebene eine einheitliche Definition des wirtschaftlichen Eigentums zur Anwendung kommt.

    Im Entwurf wird klargestellt, dass das wirtschaftliche Eigentum auf zwei Komponenten beruht – Eigentum und Kontrolle –, die beide analysiert werden müssen, um sämtliche WE der betreffenden juristischen Person oder für alle Arten von Unternehmen, einschließlich Nicht-EU-Unternehmen, zu ermitteln, wenn sie in der EU tätig sind oder Immobilien erwerben.

    Der Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften/juristischen Personen wird in der VO nun einheitlich mit 25 % oder mehr an Kapital-, Stimmrechtsanteilen oder sonstigen Eigentumsrechten auf jeder Beteiligungsebene festgelegt.

    Die damit zusammenhängenden Vorschriften für mehrschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen werden präzisiert und vereinheitlicht. Abweichend von der aktuellen Rechtslage soll künftig bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen bereits bei Kapital- oder Stimmrechtsanteilen von 25 % oder mehr auf jeder (auch nur mittelbaren) Beteiligungsebene wirtschaftliches Eigentum begründet werden, was eine erhebliche Ausweitung der Ermittlung/Meldung der WE von Gesellschaften zur Folge haben wird. Unter „sonstigen Eigentumsrechten“ werden zB Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, andere Gesellschaftsmittel oder Liquidationserlöse angeführt.

    Kontrolle über eine juristische Person kann durch ausreichende Beteiligung (Kapital-, Stimmrechtsanteile oder sonstige Eigentumsrechte) oder „auf andere Weise“ begründet werden, wobei diese Kontrolle als Möglichkeit definiert wird, wesentliche Entscheidungen bei der juristischen Person unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen oder herbeizuführen. Kontrolle kraft Beteiligung besteht (weiterhin) bei direkt oder indirekt gehaltenen Kapital-, Stimmrechtsanteilen oder sonstigen Eigentumsrechten von mehr als 50%.

    Kontrolle „auf andere Weise“ über eine juristische Person soll künftig auch wesentliche Veto- oder andere beteiligungsabhängige Beschlussfassungsrechte sowie Entscheidungsrechte in Bezug auf Gewinnausschüttung oder Vermögensverschiebungen bei der juristischen Person umfassen. Kontrolle kann nicht nur durch natürliche Personen individuell, sondern auch durch Gruppen von natürlichen Personen kollektiv (zB durch Stimmrechtsvereinbarungen, Syndikate oder vergleichbare Vereinbarungen) ausgeübt werden. Zudem kann Kontrolle „auf andere Weise“ auch aufgrund faktischer Verhältnisse (zB Verbindung zwischen Familienangehörigen) oder durch Nutzung förmlicher/informeller Treuhandschaftsvereinbarungen begründet werden.

    Bei mit Trusts vergleichbaren juristischen Personen, wie Stiftungen, werden als WE zusätzlich auch Mitglieder von Organen mit Aufsichtsfunktion als direkte WE normiert. Bei mehrstufigen Beteiligungs- und Kontrollstrukturen werden sämtliche Funktionsträger übergeordneter Stiftungen auch als (indirekte) WE der untergeordneten juristischen Personen qualifizieren.

    Der Umfang der meldepflichtigen Daten der WE wird erweitert um den Geburtsort, eine nationale Identifikationsnummer inkl. deren Quelle (zB Reisepass-, Personalausweis-Nr.), sämtliche Nationalitäten sowie gegebenenfalls die Steueridentifikationsnummer oder vergleichbare Nummer, die vom Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird. Beim wirtschaftlichen Interesse ist künftig auch dessen Beginn mit Datum zu melden. Zudem wird die Beschreibung einer (mehrstufigen) Beteiligungs- und Kontrollstruktur meldepflichtig.
  • Transparenzpflichten bei Treuhandschaftsverhältnissen
    Ein erhöhtes Geldwäscherisiko wird generell bei Treuhandverhältnissen und vergleichbaren Rechtsgestaltungen unterstellt, da in derartigen Strukturen die Identität von WE verschleiert werden kann. Der Entwurf sieht daher erstmals vor, dass Treuhandschaftsverhältnisse bei einer Gesellschaft/juristischen Person (in Bezug auf Beteiligung oder Organfunktion) gegenüber Rechtsträgern und Verpflichteten offenzulegen und an das WE-Register zu melden sind und dies unabhängig davon, ob durch die Treuhandschaft wirtschaftliches Eigentum begründet wird.
  • Transparenzpflicht von Unternehmen aus Drittstaaten
    In Fällen, in denen Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU mit einem Verpflichteten eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder Immobilien erwerben, sind auch diese verpflichtet, Informationen über ihre WE an mindestens ein nationales Transparenzregister eines EU-Mitgliedstaates zu melden. Es wird daher bei jeder Art von Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten, etwa Banken, Versicherungen, Abschlussprüfer oder Steuerberater, eine Registrierung in einem EU-WE-Register für Unternehmen aus Drittstaaten erforderlich.

2. Neuerungen im Entwurf der 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie

  • In den nationalen WE-Registern müssen von internationalen Sanktionen betroffene Personen und Rechtsträger explizit gekennzeichnet werden.
  • Den für die Register zuständigen nationalen Behörden wird die Befugnis übertragen, bei Zweifeln an der Richtigkeit der ihnen vorliegenden Informationen in den Räumlichkeiten registrierter juristischer Personen Inspektionen durchzuführen.
  • Im RL-Entwurf ist vorgesehen, dass nicht nur Aufsichts- und andere Behörden sowie Verpflichtete, sondern auch Vertreter der Öffentlichkeit mit einem berechtigten Interesse, darunter Presse und Zivilgesellschaft, Zugang zu den WE-Registern haben.
  • Zuständige Behörden sollen über eine zentrale Stelle Zugang zu Immobilienregistern erhalten, sodass ihnen Informationen über den Preis, die Art der Immobilie, deren Vergangenheit und Belastungen mit Hypotheken, gerichtliche Beschränkungen und Eigentumsrechte zur Verfügung stehen.
  • Für den Nichtbankensektor werden neue Aufsichtsmaßnahmen eingeführt, durch sogenannte Aufsichtskollegien. Die neu eingerichtete EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) wird Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten, in denen die Bedingungen für ordnungsgemäß arbeitende AML/CFT-Aufsichtskollegien festgelegt werden.

3. Nächste Schritte auf EU-Ebene

Die Entwürfe im Rahmen des EU-Geldwäsche-Pakets wurden den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie dem Europäischen Parlament zur Billigung vorgelegt. Nach der Billigung müssen die Texte von Rat und Parlament förmlich angenommen werden, bevor sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten.

4. Ergebnis

Die dargestellten Änderungen und Verschärfung der Sorgfalts- und Meldepflichten für Verpflichtete und Rechtsträger im Rahmen des nun vorliegenden EU-Geldwäsche-Pakets werden im abschließenden Normsetzungsverfahren voraussichtlich keinen weiteren Änderungen mehr unterzogen, sondern vielmehr gemäß den Entwürfen gebilligt werden. Mit dem (unmittelbaren) In-Krafttreten der neuen EU-Regeln ist längstens im Jahr 2027 zu rechnen.