EU-ETS 2 (Emissionszertifikatehandel für Wärme und Straßenverkehr) – neue Berichtspflichten ab Jänner 2025
Tax News 2/2024
ESG / Green Taxes
Im Rahmen der Überarbeitung der EHS-Richtlinie 2003/87/EG im Jahr 2023 wurde ein neues Emissionshandelssystem geschaffen (EU-ETS 2), das vom bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) getrennt ist. Dieses neue System wird die CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Kraftstoffen in Gebäuden, im Straßenverkehr und in zusätzlichen Sektoren (vor allem in Unternehmen der Kleinindustrie, die nicht unter das bestehende EU-ETS fallen) abdecken und behandeln. Nach stufenweiser Einführung sind ab 2028 jeweils für das vorangegangene Jahr Zertifikate zu erwerben.
1. Stufenweise Einführung des Emissionshandels für Gebäude und Straßenverkehr
EU-ETS 2 umfasst CO2-Emissionen aus dem Verbringen von Brennstoffen (Kraft- und Heizstoffe), die zur Verbrennung in Gebäude-, Straßenverkehr-, Energie- und Industriesektoren (gewerbliche Produktion) verwendet werden, in den freien Verkehr durch „beaufsichtigte Unternehmen“ (kurz Handelsteilnehmer). Ausgenommen sind Brennstoffe, die bereits unter das bestehende EU-Emissionszertifikate-System fallen und die Verwendung von Brennstoffen mit einem Emissionsfaktor von Null.
Bis 30. April 2025 haben Handelsteilnehmer ihre historischen Daten (die ihnen zugerechneten Emissionen) des Jahres 2024 zu melden. Ab dem Jahr 2025 müssen Handelsteilnehmer die ihnen zugerechneten Emissionen überwachen und jährlich bis 30. April des Folgejahres über die Emissionen berichten.
Ab dem Jahr 2028 (erstmalig für Emissionen aus dem Jahr 2027) müssen Handelsteilnehmer jährlich bis 31. Mai Zertifikate für die ihnen zuzurechnenden Emissionen des Vorjahres abgeben. Sollte sich jedoch zeigen, dass die Energiepreise einen definierten Schwellenwert übersteigen, wird der Handelsstart um ein Jahr verschoben werden. Anders als beim EU-ETS 1 wird es keine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten geben, da die Handelsteilnehmer die Kosten an den Endverbraucher weiterreichen sollen.
Geplant ist, dass das EU-ETS 2 mit 31. Dezember 2026 den bestehenden nationalen Emissionszertifikatehandel nach dem NEHG ablösen soll. Allenfalls erfolgt dies ein Jahr später bei Überschreiten der definierten Schwellenwerte der Energiepreise.
2. Zuständige Behörde – Registrierung
Zuständige Behörde ist das Amt für den Nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH). EU ETS-2 wird in das bereits bestehende elektronische System (NEIS) integriert werden. Für Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, die am 1. Mai 2024 bereits als Handelsteilnehmer im NEIS registriert sind, hat die zuständige Behörde die ihr bekannten Daten als Vorlage für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum EU-ETS 2 bereitzustellen. Ein Antrag auf Registrierung im NEIS hat bis Ende August 2024 zu erfolgen bzw. muss vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat die vorliegenden Daten zu prüfen, fehlende Daten bekannt zu geben und anschließend den Antrag bis 30. August 2024 einzureichen.
Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Angaben zur eindeutigen Identifizierung der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers.
- Voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, Art der Brennstoffe und Mittel, mit denen diese Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden sollen.
- Aufschlüsselung der voraussichtlichen Verwendung der Brennstoffe.
- Geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen.
- Eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen aus den vorigen Punkten.
- Überwachungsplan (EU Nr. 2018/2066 i. V. m. Art. 9 der Richtlinie 2009/31/EG) ist beizulegen.
3. Anknüpfungspunkt: Handelsteilnehmer, Brennstoffe
Betroffen sind Handelsteilnehmer (natürliche oder juristische Personen), die Brennstoffe im Rahmen einer in Anhang 10 oder 11 EZG 2011 genannten Tätigkeit (z. B.: Verwendung von Brennstoffen zum Beheizen oder Kühlen in Gebäuden; Verwendung von Brennstoffen als Kraftstoff im Straßenverkehr) in den steuerlich freien Verkehr bringen, durch deren Verbrennung mindestens eine Tonne CO2 Äquivalent freigesetzt wird.
Brennstoffe sind alle Energieerzeugnisse, die als Heizstoffe oder Kraftstoffe zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden (vgl. Anhang 12 EZG 2011). Darunter fallen z. B.: Steinkohle, Briketts, Braunkohle, Erdöl, Erdgas, Biogas, Koks, Schwellkoks, Pechkoks, Fette und Öle, Methanol, Additive für Mineralöl, Kohlenwasserstoff, Petrolkoks, Schmiermittel, Schmälzmittel, Antiklopfmittel.
Im Unterschied zum bestehenden NEHG gelten Netzbetreiber, die nach dem Erdgasabgabegesetz als Haftender die Erdgasabgabe abführen, im EU-ETS 2 NICHT als Handelsteilnehmer. Handelsteilnehmer ist der Erdgaslieferant.
Ergebnis
Derzeit ist der Anwendungsbereich des neuen Emissionshandelssystems (EU-ETS 2) auf die Verbrennung der in der Richtlinie 2003/87/EG geregelten Brennstoffe in Gebäuden, im Straßenverkehr sowie in der Kleinindustrie begrenzt, eine Ausweitung des Warenkatalogs ist jedoch möglich. Schon jetzt sollten Handelsteilnehmer, die diese Brennstoffe in Verkehr bringen, prüfen, ob sie in das neue EU-ETS 2 System fallen, um rechtzeitig den Antrag auf Registrierung stellen zu können.