VwGH zur Abzugsfähigkeit von Kreditauflösungskosten i. Z. m. Beteiligungserwerben

Tax News 11-12/2023

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

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Wird ein Kreditvertrag, der zum Zwecke eines Beteiligungserwerbs abgeschlossen wurde, vor Inanspruchnahme des Kredites aufgelöst, so unterliegen die damit zusammenhängenden Kosten nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG. Eine etwaige von der Bank verrechnete Zinsdifferenz aus der Refinanzierung ist nicht vom Zinsbegriff umfasst. 

1. Sachverhalt

Eine GmbH schloss mit einer Bank einen Kreditvertrag ab, um eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zu erwerben. Aufgrund geänderter Liquiditätssituation wurde die Beteiligung schlussendlich ohne Inanspruchnahme des Kredites erworben und der Kreditvertrag aufgelöst. Die Bank stellte daraufhin die ihr dadurch entstandenen Refinanzierungskosten (Auflösungskosten) der GmbH in Rechnung.

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die Auflösungskosten, da diese nach Ansicht des Finanzamtes keine abzugsfähigen Zinsen i.S.d. § 11 Abs. 1 Z 4 KStG seien. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG dürfen Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbers von Kapitalanteilen i.S.d. § 10 KStG als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, nicht jedoch Geldbeschaffungs- und Nebenkosten.

2. BFG 11.05.2022, RV/5100833/2021

Die gegen die Bescheide eingebrachte Beschwerde (BFG 11.05.2022, RV/5100833/2021) wurde vom BFG als unbegründet abgewiesen. Das BFG prüfte, ob die Auflösungskosten

  • im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb stehen und
  • dem Zinsbegriff zuzuordnen sind.

In freier Beweiswürdigung stellte das Gericht fest, dass der Kreditvertrag für den Erwerb der Beteiligung abgeschlossen wurde. Zwar war im Kreditvertrag kein Verwendungszweck angeführt, aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Abläufe (zeitlicher Zusammenhang zwischen Abtretungsvertrag und Kreditvertrag, Beginn der Ausnützungsmöglichkeit des Kredites mit jenem Tag, mit welchem die Abtretung der Anteile vereinbart wurde) sei jedoch ein Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb gegeben.

Die Frage, ob die Auflösungskosten vom Zinsbegriff umfasst sind, verneinte das BFG. Da der Kredit niemals in Anspruch genommen und somit kein Kapital zur Verfügung gestellt wurde, würden keine Zinsen vorliegen. Es handle sich vielmehr um eine Art Schadenersatz für den entgangenen Gewinn der Bank.

3. VwGH 06.09.2023, Ro 2022/15/0029

Der VwGH (06.09.2023, Ro 2022/15/0029) bestätigt, dass die Auflösungskosten nicht vom Zinsbegriff umfasst sind, da kein Kapital überlassen wurde. Auch, wenn es sich bei den Auflösungskosten um eine Zinsdifferenz handle, die sich aus den Refinanzierungszinsen der Bank ergebe, so sei dem BFG nicht entgegenzutreten, wenn es die Auflösungskosten als eine Art Schadenersatz qualifiziere.

Wird der Kreditvertrag vor Inanspruchnahme aufgelöst und die Beteiligung schlussendlich eigenfinanziert, so werde der Veranlassungszusammenhang mit den steuerfreien Erträgen durchbrochen und § 12 Abs. 2 KStG sei nicht anwendbar. Die Auflösungskosten seien daher steuerlich abzugsfähig.

Ergebnis

Wird für den Erwerb einer Beteiligung ein Kreditvertrag abgeschlossen, aber vor Inanspruchnahme des Kredites aufgelöst, so unterliegen die damit zusammenhängenden Aufwendungen (z.B. Auflösungskosten, Bereitstellungsgebühr, Grundbuchseintragungsgebühr) nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb fehlt.