Meldepflichten 2024 für Plattformen und Zahlungsdienstleister – Übersicht und Update
Tax News 11-12/2023
Tax News 11-12/2023
In den letzten Jahren führte der Gesetzgeber vermehrt (umsatzsteuerliche) Aufzeichnungs- und Meldepflichten ein. Der Fokus wurde dabei auf die digitale Wirtschaft gesetzt, wodurch Plattformen sowie neuerdings auch Zahlungsdienstleister innerhalb bestimmter Fristen Meldungen an das österreichische Finanzamt vornehmen müssen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die vorzunehmenden Meldungen und Fristen für Plattformen und Zahlungsdienstleister im ersten Halbjahr 2024.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Plattformen
Meldepflichten nach UStG
Bereits mit 1.1.2020 wurde eine Aufzeichnungspflicht für Plattformen (im Gesetz als digitale Schnittstellen bezeichnet; z. B. Portale, Websites oder elektronische Marktplätze) in § 18 Abs. 11 f UStG eingeführt. Von der Aufzeichnungspflicht umfasst sind Plattformen, die Anbieter (Unternehmer:innen sowie Nichtunternehmer:innen) bei der Erbringung von Lieferungen oder Dienstleistungen unterstützend. Eine Plattform wird unterstützend tätig, wenn die Plattform unmittelbar oder mittelbar
- die Bedingungen für den Verkauf der Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung festlegt und/oder
- an der Autorisierung der Abrechnung beteiligt ist und/oder
- an der Bestellung oder Leistungserbringung beteiligt ist.
Durch die bloße Verarbeitung von Zahlungen, Auflistung von Waren/Dienstleistungen auf der Plattform, Werbung für Waren/Dienstleistungen oder Weiterleitung oder Vermittlung von Kunden an andere Plattformen, ohne dass die weiterleitende Plattform selbst in die nachfolgenden Umsätze eingebunden ist, wird eine Plattform nicht unterstützend tätig.
Wird eine Plattform unterstützend tätig, so hat sie über folgende Umsätze Aufzeichnungen zu führen:
- Warenlieferungen, die im Inland enden und an Nichtunternehmer:innen oder eine andere der in Art. 3 Abs. 4 UStG genannten Personen (z. B. Kleinunternehmen) ausgeführt werden
- B2C und C2C Dienstleistungen, die im Inland an Nichtunternehmer:innen erbracht werden.
Die Aufzeichnungen sind bis 31. Jänner des Folgejahres elektronisch an die Behörde zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der aufzuzeichnenden Umsätze im Kalenderjahr EUR 1.000.000 übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen des Finanzamtes Österreich elektronisch vorzulegen.
Meldepflichten nach DPMG
Nach DPMG sind Betreiber:innen von digitalen Plattformen meldepflichtig, die Anbieter:innen und Kund:innen zusammenbringen. Der Begriff „Plattform“ wird dabei weit ausgelegt und betrifft jegliche digitalen Schnittstellen. Das DPMG definiert, dass nur die folgenden „relevante Tätigkeiten“ von der Meldepflicht betroffen sind:
- die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen
- die Erbringung von persönlichen Dienstleistungen
- der Verkauf von Waren
- die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.
Die bloße Verarbeitung von Zahlungen, das unmittelbare Anbieten der oben angeführten Tätigkeiten, Werbung für die oben angeführten Tätigkeiten oder die Um- oder Weiterleitung von Nutzer:innen auf andere Plattformen führen zu keinen Meldepflichten nach DPMG.
Plattformbetreiber:innen sind dazu verpflichtet ihre Meldungen spätestens bis zum 31.1. des Folgejahres (erstmalig bis 31.1.2024) elektronisch an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Zahlungsdienstleister:innen
Ausblick
Die Meldepflichten für Unternehmer:innen, die in der digitalen Wirtschaft tätig sind, werden mit 2024 ausgebaut. Neben den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die bereits seit 01.01.2020 von Plattformen erfüllt werden müssen, sind nun auch die DPMG-Meldungen von Plattformen (beide bis 31.01.2024) vorzunehmen. Eine weitere Meldepflicht ergibt sich für Zahlungsdienstleister:innen erstmals bis 30.04.2024. Gerne unterstützen wir Sie bei der Evaluierung, ob die Meldepflichten auch Ihr Unternehmen betreffen und bereiten Sie auf die Erfüllung der Meldepflichten vor.