Landes- und Gemeindeabgaben: Rechtswirksamkeit eines Vorlageantrages bei Disclaimer im E-Mail?

Tax News 11-12/2023

Tax News 11-12/2023

  • 1000

Die Vergnügungssteuer und damit eine Gemeindeabgabe betreffend bringt ein Rechtsanwalt zulässigerweise per E-Mail eine Bescheidbeschwerde und anschließend einen Vorlageantrag beim Magistrat Wien ein. Die inhaltlichen Voraussetzungen dieser Rechtsmittel werden erfüllt. In seinem E-mail verwendet er jedoch standardmäßig einen Disclaimer, wonach er per E-Mail keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgibt. Für das BFG ist nun zweifelhaft, ob eine Beschwerde und ein Vorlageantrag rechtswirksam eingebracht werden sollen. Da der Rechtsanwalt im Mängelbehebungsverfahren nicht wie gefordert eine schriftliche Bestätigung seiner Anbringen nachreicht, gelten Beschwerde und Vorlageantrag als zurückgenommen.

1. Die BAO zur Kommunikation per E-Mail

In der Praxis ist eine Kommunikation per E-Mail mit der Finanzverwaltung üblich. Unterlagen für Ergänzungsgutachten i. Z. m. Corona-Förderungen, zur monatlichen UVA, zur jährlichen Einkommensteuererklärung und i. Z. m. Betriebsprüfungen werden oft der zuständigen Ansprechperson bei der Finanzverwaltung gemailt. Dennoch ist zu beachten, dass laut ständiger Judikatur ein E-Mail ein rechtliches „Nichts“ ist, d. h. die Finanzverwaltung auf E-Mails nicht reagierten müsste. Daher sind Fristverlängerungsanträge, Bescheidbeschwerden oder Vorlageanträge niemals per E-Mail zu übermitteln, sondern entweder per FinanzOnline, per Telefax, (eingeschrieben) per Post oder durch Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes.

Eine Ausnahme dazu enthält § 86b BAO für Landes- und Gemeindeabgaben: Hier ist die Korrespondenz per E-Mail grundsätzlich zugelassen, was beispielsweise die Tourismusbeiträge der Länder umfasst. Auch zur Vergnügungssteuer, die das Magistrat der Stadt Wien einhebt, ist mailen verfahrensrechtlich möglich. Dies gilt auch für Bescheidbeschwerden und Vorlageanträge. Einen derartigen Fall hatte das BFG zu entscheiden.

2. BFG 18.09.2023, RV/7400134/2018 zum Disclaimer im E-Mail

Inhaltlich strittig ist, ob der Beschwerdeführer für den Monat Februar 2016 eine Vergnügungssteuer i. H. v. EUR 1.400 für das Halten eines Spielapparats in einem Cafe zu entrichten hat. Sein Rechtsanwalt brachte gegen den Bescheid eine Beschwerde per E-Mail ein, welche das Magistrat mit Beschwerdevorentscheidung inhaltlich als unbegründet abwies. Der Rechtsanwalt brachte dagegen einen Vorlageantrag wiederum per E-Mail ein. Beide E-Mails waren nicht elektronisch signiert und enthielten auch kein beigefügtes unterzeichnetes Schreiben im PDF-Format.
 
Das BFG (18.09.2023, RV/7400134/2018) würdigt neben dem Inhalt des Vorlageantrages auch den Disclaimer des Rechtsanwaltes. Dieser enthielt folgende Aussage: „Der Austausch von Nachrichten via e-mail dient ausschließlich Informationszwecken. Es werden daher keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Absenders via e-mail abgegeben …“. Aufgrund dieser Textierung hat das BFG Zweifel, ob der Rechtsanwalt rechtswirksam eine Beschwerde sowie einen Vorlageantrag eingebracht hat. Dieser Zweifel ist durch eine Mängelbehebung zu klären, d. h. dem Absender ist die unterschriebene Bestätigung des Anbringens aufzutragen. Da der Rechtsanwalt diesem Auftrag innerhalb der vorgegebenen Wochenfrist nicht nachgekommen ist, gelten Beschwerde und Vorlageantrag als zurückgenommen.

3. Folgerung für die Praxis

Aufgrund der Massenverfahren mit der Finanzverwaltung bleiben inhaltliche oder formale Unzulänglichkeiten in Anbringen gelegentlich ohne Konsequenz. Spätestens wenn ein Gericht zuständig wird, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Spätestens dann werden formale Voraussetzungen genau kontrolliert und Fehler aufgedeckt. Ihre Ansprechpartnerin bei KPMG unterstützt Sie jederzeit gerne bei der rechtsrichtigen Kommunikation mit den Behörden.