Landes- und Gemeindeabgaben: Rechtswirksamkeit eines Vorlageantrages bei Disclaimer im E-Mail?
Tax News 11-12/2023
Tax News 11-12/2023
Die Vergnügungssteuer und damit eine Gemeindeabgabe betreffend bringt ein Rechtsanwalt zulässigerweise per E-Mail eine Bescheidbeschwerde und anschließend einen Vorlageantrag beim Magistrat Wien ein. Die inhaltlichen Voraussetzungen dieser Rechtsmittel werden erfüllt. In seinem E-mail verwendet er jedoch standardmäßig einen Disclaimer, wonach er per E-Mail keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgibt. Für das BFG ist nun zweifelhaft, ob eine Beschwerde und ein Vorlageantrag rechtswirksam eingebracht werden sollen. Da der Rechtsanwalt im Mängelbehebungsverfahren nicht wie gefordert eine schriftliche Bestätigung seiner Anbringen nachreicht, gelten Beschwerde und Vorlageantrag als zurückgenommen.
1. Die BAO zur Kommunikation per E-Mail
In der Praxis ist eine Kommunikation per E-Mail mit der Finanzverwaltung üblich. Unterlagen für Ergänzungsgutachten i. Z. m. Corona-Förderungen, zur monatlichen UVA, zur jährlichen Einkommensteuererklärung und i. Z. m. Betriebsprüfungen werden oft der zuständigen Ansprechperson bei der Finanzverwaltung gemailt. Dennoch ist zu beachten, dass laut ständiger Judikatur ein E-Mail ein rechtliches „Nichts“ ist, d. h. die Finanzverwaltung auf E-Mails nicht reagierten müsste. Daher sind Fristverlängerungsanträge, Bescheidbeschwerden oder Vorlageanträge niemals per E-Mail zu übermitteln, sondern entweder per FinanzOnline, per Telefax, (eingeschrieben) per Post oder durch Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes.
Eine Ausnahme dazu enthält § 86b BAO für Landes- und Gemeindeabgaben: Hier ist die Korrespondenz per E-Mail grundsätzlich zugelassen, was beispielsweise die Tourismusbeiträge der Länder umfasst. Auch zur Vergnügungssteuer, die das Magistrat der Stadt Wien einhebt, ist mailen verfahrensrechtlich möglich. Dies gilt auch für Bescheidbeschwerden und Vorlageanträge. Einen derartigen Fall hatte das BFG zu entscheiden.
2. BFG 18.09.2023, RV/7400134/2018 zum Disclaimer im E-Mail
3. Folgerung für die Praxis
Aufgrund der Massenverfahren mit der Finanzverwaltung bleiben inhaltliche oder formale Unzulänglichkeiten in Anbringen gelegentlich ohne Konsequenz. Spätestens wenn ein Gericht zuständig wird, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Spätestens dann werden formale Voraussetzungen genau kontrolliert und Fehler aufgedeckt. Ihre Ansprechpartnerin bei KPMG unterstützt Sie jederzeit gerne bei der rechtsrichtigen Kommunikation mit den Behörden.