Anrechnung der GrESt auf die Immobilienertragsteuer erfordert Antrag in Veranlagung

Tax News 11-12/2023

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Eine Anrechnung gemäß § 30 Abs. 8 der GrESt auf die Immobilienertragsteuer kann nur im Veranlagungsverfahren (ESt-Erklärung) beantragt werden.

1. Die Bestimmung des § 30 Abs. 8 EStG

Gemäß § 30 Abs. 8 EStG wird die auf Grundstücksveräußerungen entfallende Einkommensteuer (Immobilienertragsteuer), die auf Grundstücksveräußerungen im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des unentgeltlichen Erwerbes der Grundstücke innerhalb der letzten drei Jahre Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat. Ratio legis ist die Verhinderung einer Doppelbelastung stiller Reserven mit Grunderwerbsteuer, Stiftungseingangssteuer (bzw. Erbschafts- und Schenkungssteuer) und Einkommensteuer.

Im Hinblick auf die Bestimmung sind folgende Eckpunkte wesentlich:
  • Der Steuerpflichtige muss aufgrund eines unentgeltlichen Erwerbs innerhalb von drei Jahren vor der Veräußerung Grunderwerbsteuer bzw. Stiftungseingangsteuer entrichtet haben.
  • Eine „Doppelbelastung“ liegt nur dann vor, wenn die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen doppelt belastet sind. Die auf die Anschaffungskosten entfallende Grunderwerbsteuer bewirkt aber keine Doppelbelastung, weil in Höhe der Anschaffungskosten nur eine Grunderwerbsteuer, aber keine Einkommensteuer anfällt.
  • Hinsichtlich der Stiftungseingangsteuer ist die Anrechnung naturgemäß nur für Privatstiftungen relevant (dennoch erfolgt eine Regelung im EStG und nicht im KStG).
  • Die Anrechnung der Grunderwerbsteuer erfolgt nur auf Antrag und die GrESt muss bereits entrichtet sein.  

2. BFG 29.08.2023, RV/7100240/2022

Strittig war in dem gegenständlichen Fall (29.08.2023, RV/7100240/2022) insbesondere die Art der Antragstellung. Der Beschwerdeführer hatte den Antrag (nur) mittels einer Eingabe gestellt, wohingegen die EStR 2000 Rz. 6680 eine Beantragung im Veranlagungsverfahren verlangen. Dieser Ansicht schloss sich im Ergebnis auch das BFG an. Ein gesonderter Antrag außerhalb der Veranlagung ist unzulässig.

3. Ausblick

Ein Antrag gemäß § 30 Abs. 8 EStG muss zur Wirksamkeit unabhängig von der Ausübung einer Regelbesteuerungsoption im Rahmen der Veranlagung gestellt werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass auf dem Formular E1 eine entsprechende Kennzahl für die anzurechnende Grunderwerbsteuer zur Verfügung steht.

Zusätzlich ist dabei eine gewisse Verschärfung mit dem AbgÄG 2023 zu beachten, wonach nunmehr § 39 Abs. 4 generell vorsieht, dass Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben sind. Insofern wird künftig auch der „Sichtung“ der Steuererklärungsformulare erhöhte Bedeutung zukommen.