Anrechnung der GrESt auf die Immobilienertragsteuer erfordert Antrag in Veranlagung
Tax News 11-12/2023
Tax News 11-12/2023
Eine Anrechnung gemäß § 30 Abs. 8 der GrESt auf die Immobilienertragsteuer kann nur im Veranlagungsverfahren (ESt-Erklärung) beantragt werden.
1. Die Bestimmung des § 30 Abs. 8 EStG
Im Hinblick auf die Bestimmung sind folgende Eckpunkte wesentlich:
- Der Steuerpflichtige muss aufgrund eines unentgeltlichen Erwerbs innerhalb von drei Jahren vor der Veräußerung Grunderwerbsteuer bzw. Stiftungseingangsteuer entrichtet haben.
- Eine „Doppelbelastung“ liegt nur dann vor, wenn die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen doppelt belastet sind. Die auf die Anschaffungskosten entfallende Grunderwerbsteuer bewirkt aber keine Doppelbelastung, weil in Höhe der Anschaffungskosten nur eine Grunderwerbsteuer, aber keine Einkommensteuer anfällt.
- Hinsichtlich der Stiftungseingangsteuer ist die Anrechnung naturgemäß nur für Privatstiftungen relevant (dennoch erfolgt eine Regelung im EStG und nicht im KStG).
- Die Anrechnung der Grunderwerbsteuer erfolgt nur auf Antrag und die GrESt muss bereits entrichtet sein.
2. BFG 29.08.2023, RV/7100240/2022
3. Ausblick
Ein Antrag gemäß § 30 Abs. 8 EStG muss zur Wirksamkeit unabhängig von der Ausübung einer Regelbesteuerungsoption im Rahmen der Veranlagung gestellt werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass auf dem Formular E1 eine entsprechende Kennzahl für die anzurechnende Grunderwerbsteuer zur Verfügung steht.
Zusätzlich ist dabei eine gewisse Verschärfung mit dem AbgÄG 2023 zu beachten, wonach nunmehr § 39 Abs. 4 generell vorsieht, dass Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben sind. Insofern wird künftig auch der „Sichtung“ der Steuererklärungsformulare erhöhte Bedeutung zukommen.