Versagung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung bei Angabe einer ungültigen Empfänger-UID-Nummer auf der Rechnung

Tax News 10/2023

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Das BFG hat sich in seinem Urteil vom 26. Juni 2023, RV/7104948/2019, mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Dreiecksgeschäftsvereinfachung angewendet werden darf, obwohl die auf der Rechnung angegebene Empfänger-UID bei Ausführung der Lieferung ungültig war. Da die Lieferung an einen Unternehmer i.S.d. UStG bei Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung ausgeführt werden muss, kann die Vereinfachung bei Angabe einer ungültigen UID-Nummer auf der Rechnung nicht angewendet werden.

1. Zu den Sachverhalten

Der Beschwerdeführer ist ein österreichischer Unternehmer und betreibt einen grenzüberschreitenden Großhandel mit Getreide, Mais, Ölsaaten, Futtermittel und landwirtschaftlichem Saatgut. Im Rahmen der strittigen Geschäftsfälle wurde Sojasaatgut von italienischen sowie slowenischen Lieferanten eingekauft und auf Veranlassung des Beschwerdeführers von seinen Lieferanten direkt zu seinen Kunden nach Kroatien und Ungarn transportiert.

Da der österreichische Beschwerdeführer die Transporte veranlasste, wurden die sogenannten bewegten Lieferungen der Lieferung von den Erstlieferanten an den Beschwerdeführer zugeordnet; die anschließenden Lieferungen vom Beschwerdeführer an die Empfänger der Ware waren die sogenannten ruhenden Lieferungen. Diese Zuordnung war, wie auch die Beurteilung als Reihengeschäft mit jeweils drei Beteiligten, unstrittig und alle Beteiligten traten unter ihrer lokalen UID-Nummer auf.

Der Beschwerdeführer wollte für diese Reihengeschäfte die begünstigende Regelung des Dreiecksgeschäftes gem. Art. 25 UStG anwenden, um sich in den Bestimmungsländern Kroatien und Ungarn nicht umsatzsteuerlich registrieren lassen zu müssen. Die Rechnungen vom Beschwerdeführer an seine Empfänger enthielten sowohl den Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes sowie auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. Art. 25 Abs. 4 UStG. Die entsprechenden Zusammenfassende Meldungen wurden ebenfalls gem. Art. 25 Abs. 6 UStG eingereicht.

Zudem prüfte der Beschwerdeführer zu Beginn der Geschäftsbeziehungen die UID-Nummern der Kunden, wobei diese gültig waren. Die UID-Nummern-Prüfung wurde in unregelmäßigen Abständen wiederholt. Durch diese unregelmäßige Prüfung der UID-Nummern der Kunden lieferte der Beschwerdeführer Sojasaatgut an seine Kunden, obwohl die UID-Nummern zu diesem Zeitpunkt bereits ungültig waren. Die Rechnungen wurden demnach an die Kunden unter Angabe ihrer ungültigen UID-Nummern ausgestellt.

2. Urteil des BFG

Das BFG hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob die Unternehmereigenschaft der Kunden trotz ungültiger UID-Nummer gegeben und demnach die Dreiecksgeschäftsvereinfachung anwendbar sei.
 
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Kunden trotz ungültiger UID-Nummer Steuerpflichtige gem. Art. 197 MwStSyst-RL seien und daher die Begünstigungsvorschriften des Dreiecksgeschäfts anwendbar sei, wurde vom BFG entgegnet, dass schon dem Wortlaut des Art. 197 Abs. 1 lit. b MwStSyst-RL zu entnehmen sei, dass neben anderen Steuerpflichtigen auch „eine nichtsteuerpflichtige juristische Person (…) für Mehrwertsteuerzwecke erfasst“ sein kann. Dies bringe zum Ausdruck, dass die Erfassung für Mehrwertsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat nicht mit der Eigenschaft als „Steuerpflichtiger“ gleichzusetzen ist.
 
Zudem wurde vom BFG betont, dass die Ausnahmeregelung für Dreiecksgeschäfte fakultativ ist (EuGH 08.12.2022, C-247/21, Luxury Trust Automobil, Rn. 55). Dies führt im Ergebnis zu strengeren materiellen Erfordernissen als im Allgemeinen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
 
Das BFG führt weiters aus, dass der Unternehmer bei Begünstigungstatbeständen unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Voraussetzungen für die jeweilige Begünstigung darzulegen hat (m.V.a. VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Diese Voraussetzungen sind durch die Angabe von ungültigen UID-Nummern auf den Rechnungen nicht erfüllt und die Vereinfachungsregelung für das begünstigte Dreiecksgeschäft sei nicht anwendbar. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Unternehmer seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.
 
Da bei der Versagung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung die generellen Rechtsfolgen eines Reihengeschäfts zur Anwendung kommen, hätte der Beschwerdeführer sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren und unter seiner UID-Nummer des Bestimmungslandes auftreten müssen. Da der Beschwerdeführer jedoch mit seiner österreichischen UID-Nummer aufgetreten ist, habe er gemäß Art. 3 Abs. 8 2. Satz UStG einen zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich bewirkt. Dadurch komme es zu einem sogenannten Doppelerwerb, wobei die Vorsteuer aus diesem fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb nicht abzugsfähig sei.

Ausblick

Das Thema Dreiecksgeschäfte ist in der Praxis ein Dauerbrenner. Auch dieses Urteil zeigt die Fehleranfälligkeit von Dreiecksgeschäften. Die Dreiecksgeschäftsvereinfachung ist nur dann anwendbar, wenn alle (formellen und materiellen) Voraussetzungen erfüllt sind. Neben den Hinweisen auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts sowie auf den Übergang der Steuerschuld auf der Rechnung durch den Erwerber, muss der Erwerber u.A. die Gültigkeit der UID-Nummer des Abnehmers prüfen. Diese Prüfung sollte nicht nur in (un)regelmäßigen Abständen erfolgen, sondern beim Ausführen eines jeden Dreiecksgeschäfts. Sollten die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsvereinfachung nicht vorliegen, sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen nach den Regelungen des Reihengeschäfts anzuwenden. Eine solche Korrektur ist in der Praxis schwierig und meist mit hohen Kosten sowie gegebenenfalls mit finanzstrafrechtlichen Folgen verbunden.