Entwurf für US-Meldevorschriften für Zahlungsabwickler für digitale Vermögenswerte
Tax News 10/2023
Tax News 10/2023
Die US-Steuerbehörde IRS hat am 25. August 2023 den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, die umfassende Meldepflichten für Verkäufe digitaler Vermögenswerte durch US-Kunden vorsieht.
Der Verordnungsentwurf stützt sich auf bestehende Meldevorschriften für Broker, die für den Verkauf von Aktien und Wertpapieren gelten, erweitern jedoch den Umfang der meldepflichtigen Broker und die Art der meldepflichtigen Transaktionen, unter anderem auf Zahlungsabwickler für digitale Vermögenswerte.
Die Meldepflicht soll für Transkationen gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 erfolgen.
1. Zahlungsabwicklers für digitale Vermögenswerte
Wenn also ein Kunde, der Waren von einem Verkäufer kauft, 15 Einheiten einer Kryptowährung für den Kauf des Produkts bezahlt und dem TPSO die Anweisung gibt, die 15 Einheiten der Kryptowährung an die Wallet des Verkäufers zu senden, ist der TPSO verpflichtet, den „Verkauf“ dieser 15 Einheiten Kryptowährung der Käufers zu melden, obwohl diesfalls keine Umwandlung der Kryptowährung in Bargeld erfolgt ist.
2. Inhalt Meldungen durch Zahlungsabwickler
Gemäß dem Entwurf der Verordnung haben Zahlungsabwicklern für digitale Vermögenswerte Käufer oder Zahler („Kunden“) der relevanten Transaktionen zu dokumentieren und die Verkäufe digitaler Vermögenswerte durch US-Kunden an den IRS und den Kunden zu melden.
Die zu meldenden Informationen gehen über die Daten hinaus, die hinsichtlich traditioneller Wertpapiertransaktionen zu melden sind. Sie umfassen:
Kundeninformationen |
Transaktionsinformationen |
Transferinformationen |
Name |
Name digitaler Vermögenswert |
Datum/Uhrzeit Transfer |
Adresse |
Menge |
ID Transfertransaktion |
TIN |
Datum/Uhrzeit des Verkaufs |
Urprungs-Wallet-Adresse |
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Bruttoerlös |
Menge |
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Transaktions-ID |
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Wallet-Adresse(n) |
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Information zu Verkauf (für Bargeld, Dienstleistungen usw.) |
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Bei Kunden, die nicht ordnungsgemäß dokumentiert sind und deshalb nicht gemeldet werden können, wäre auf die Bruttoerlöse ein ersatzweiser Steuerabzug („backup withholding“) vorzunehmen.
Derzeit ist kein De-minimis-Schwellwert für die Meldungen vorgesehen.
3. Ausblick
Das geplante Inkrafttreten mit 1. Januar 2025 lässt nicht viel Zeit zur Umsetzung der Vorschriften.
Um den neuen Meldepflichten nachkommen zu können, müssen Zahlungsabwickler für digitale Vermögenswerte bis Ende 2024 den Status ihrer Kunden (als US-Person bzw. Nicht-US-Person ordnungsgemäß dokumentiert haben, falls dies noch nicht gesehen ist. Zudem müssen sie die für die Meldung notwendigen Informationen zu jeder Transaktion zu erfassen (können).
Vom ersatzweisen Steuerabzug sind Nicht-US-Zahlungsabwickler erfreulicherweise in der Regel ausgenommen.