Entwurf für US-Meldevorschriften für Zahlungsabwickler für digitale Vermögenswerte

Tax News 10/2023

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Die US-Steuerbehörde IRS hat am 25. August 2023 den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, die umfassende Meldepflichten für Verkäufe digitaler Vermögenswerte durch US-Kunden vorsieht.

Der Verordnungsentwurf stützt sich auf bestehende Meldevorschriften für Broker, die für den Verkauf von Aktien und Wertpapieren gelten, erweitern jedoch den Umfang der meldepflichtigen Broker und die Art der meldepflichtigen Transaktionen, unter anderem auf Zahlungsabwickler für digitale Vermögenswerte.

Die Meldepflicht soll für Transkationen gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 erfolgen.

1. Zahlungsabwicklers für digitale Vermögenswerte

Die vorgeschlagenen Vorschriften sehen drei Hauptkategorien von Zahlungsabwicklern für digitale Vermögenswerte vor.
 
Die erste Kategorie umfasst Unternehmen, die im normalen Geschäftsverlauf Verkäufe digitaler Vermögenswerte tätigen, indem sie „regelmäßig Zahlungen von einer Partei an eine zweite Partei ermöglichen, indem sie digitale Vermögenswerte von der ersten Partei erhalten und diese in Bargeld umwandeln oder in andere digitale Vermögenswerte, die an eine zweite Partei ausgezahlt werden.“ Erfasst würde hierdurch beispielsweise ein Zahlungsabwickler, der einem Händler die Akzeptanz von Bitcoin oder anderen Kryptowährungen (einschließlich Stablecoins) für seine Waren oder Dienstleistungen ermöglicht, wenn er die Bitcoins oder Kryptowährungen vom Kunden des Händlers akzeptiert und dem Händler den Gegenwert der Kryptowährung in bar zahlt.
 
Zur zweiten Kategorie gehören sogenannte Third Party Settlement Organizations (TPSOs). TPSOs fungieren im Allgemeinen als Zahlungsvermittler auf Marktplätzen oder Plattformen. Kunden auf der Plattform zahlen den TPSO, um einen Artikel von einem der Verkäufer auf der Plattform zu kaufen, und der TPSO ist verpflichtet, jede solche Kauftransaktion abzuwickeln. Wenn der TPSO Zahlungen in digitalen Vermögenswerten vornimmt oder entsprechende Anweisungen erteilt, um eine Transaktion mit einem Verkäufer abzuwickeln, wird der TPSO auch als Broker behandelt.

Wenn also ein Kunde, der Waren von einem Verkäufer kauft, 15 Einheiten einer Kryptowährung für den Kauf des Produkts bezahlt und dem TPSO die Anweisung gibt, die 15 Einheiten der Kryptowährung an die Wallet des Verkäufers zu senden, ist der TPSO verpflichtet, den „Verkauf“ dieser 15 Einheiten Kryptowährung der Käufers zu melden, obwohl diesfalls keine Umwandlung der Kryptowährung in Bargeld erfolgt ist.
 
Die dritte Kategorie umfasst die Aussteller von Zahlungskarten (Debitkarten, Kreditkarten), die Zahlungen in einem oder mehreren digitalen Vermögenswerten an einen Händler ermöglichen via dessen Händler-Acquiring-Unternehmen. Diese ist typischerweise eine Händler-Acquiring-Bank, die die Abwicklung von Transaktionen in Bezug auf vom Händler akzeptierte Zahlungskarten bereitstellt.
 
Der Kartenaussteller gilt als meldepflichtiger Broker, wenn er im Rahmen der Kauftransaktion seiner Kunden eine Zahlung in digitalen Vermögenswerten an die Händler-Acquiring-Bank vornimmt oder Anweisungen dazu erteilt.

2. Inhalt Meldungen durch Zahlungsabwickler

Gemäß dem Entwurf der Verordnung haben Zahlungsabwicklern für digitale Vermögenswerte Käufer oder Zahler („Kunden“) der relevanten Transaktionen zu dokumentieren und die Verkäufe digitaler Vermögenswerte durch US-Kunden an den IRS und den Kunden zu melden.

Die zu meldenden Informationen gehen über die Daten hinaus, die hinsichtlich traditioneller Wertpapiertransaktionen zu melden sind. Sie umfassen:

Kundeninformationen

Transaktionsinformationen

Transferinformationen

Name

Name digitaler Vermögenswert

Datum/Uhrzeit Transfer

Adresse

Menge

ID Transfertransaktion

TIN

Datum/Uhrzeit des Verkaufs

Urprungs-Wallet-Adresse

 

Bruttoerlös

Menge

 

Transaktions-ID

 

 

Wallet-Adresse(n)

 

 

Information zu Verkauf (für Bargeld, Dienstleistungen usw.)

 

 

Bei Kunden, die nicht ordnungsgemäß dokumentiert sind und deshalb nicht gemeldet werden können, wäre auf die Bruttoerlöse ein ersatzweiser Steuerabzug („backup withholding“) vorzunehmen.

Derzeit ist kein De-minimis-Schwellwert für die Meldungen vorgesehen.

3. Ausblick

Das geplante Inkrafttreten mit 1. Januar 2025 lässt nicht viel Zeit zur Umsetzung der Vorschriften.

Um den neuen Meldepflichten nachkommen zu können, müssen Zahlungsabwickler für digitale Vermögenswerte bis Ende 2024 den Status ihrer Kunden (als US-Person bzw. Nicht-US-Person ordnungsgemäß dokumentiert haben, falls dies noch nicht gesehen ist. Zudem müssen sie die für die Meldung notwendigen Informationen zu jeder Transaktion zu erfassen (können).

Vom ersatzweisen Steuerabzug sind Nicht-US-Zahlungsabwickler erfreulicherweise in der Regel ausgenommen.