1. Zahlungsabwicklers für digitale Vermögenswerte
Die vorgeschlagenen Vorschriften sehen drei Hauptkategorien von Zahlungsabwicklern für digitale Vermögenswerte vor. Die erste Kategorie umfasst Unternehmen, die im normalen Geschäftsverlauf Verkäufe digitaler Vermögenswerte tätigen, indem sie „regelmäßig Zahlungen von einer Partei an eine zweite Partei ermöglichen, indem sie digitale Vermögenswerte von der ersten Partei erhalten und diese in Bargeld umwandeln oder in andere digitale Vermögenswerte, die an eine zweite Partei ausgezahlt werden.“ Erfasst würde hierdurch beispielsweise ein Zahlungsabwickler, der einem Händler die Akzeptanz von Bitcoin oder anderen Kryptowährungen (einschließlich Stablecoins) für seine Waren oder Dienstleistungen ermöglicht, wenn er die Bitcoins oder Kryptowährungen vom Kunden des Händlers akzeptiert und dem Händler den Gegenwert der Kryptowährung in bar zahlt. Zur zweiten Kategorie gehören sogenannte Third Party Settlement Organizations (TPSOs). TPSOs fungieren im Allgemeinen als Zahlungsvermittler auf Marktplätzen oder Plattformen. Kunden auf der Plattform zahlen den TPSO, um einen Artikel von einem der Verkäufer auf der Plattform zu kaufen, und der TPSO ist verpflichtet, jede solche Kauftransaktion abzuwickeln. Wenn der TPSO Zahlungen in digitalen Vermögenswerten vornimmt oder entsprechende Anweisungen erteilt, um eine Transaktion mit einem Verkäufer abzuwickeln, wird der TPSO auch als Broker behandelt.
Wenn also ein Kunde, der Waren von einem Verkäufer kauft, 15 Einheiten einer Kryptowährung für den Kauf des Produkts bezahlt und dem TPSO die Anweisung gibt, die 15 Einheiten der Kryptowährung an die Wallet des Verkäufers zu senden, ist der TPSO verpflichtet, den „Verkauf“ dieser 15 Einheiten Kryptowährung der Käufers zu melden, obwohl diesfalls keine Umwandlung der Kryptowährung in Bargeld erfolgt ist. Die dritte Kategorie umfasst die Aussteller von Zahlungskarten (Debitkarten, Kreditkarten), die Zahlungen in einem oder mehreren digitalen Vermögenswerten an einen Händler ermöglichen via dessen Händler-Acquiring-Unternehmen. Diese ist typischerweise eine Händler-Acquiring-Bank, die die Abwicklung von Transaktionen in Bezug auf vom Händler akzeptierte Zahlungskarten bereitstellt. Der Kartenaussteller gilt als meldepflichtiger Broker, wenn er im Rahmen der Kauftransaktion seiner Kunden eine Zahlung in digitalen Vermögenswerten an die Händler-Acquiring-Bank vornimmt oder Anweisungen dazu erteilt.