Entwurf der Nicht-Klimaschädliche Infrastruktur-Verordnung

Tax News 10/2023

Neue Gesetze

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Das BMF hat einen Entwurf der Nicht-Klimaschädlichen Infrastruktur-Verordnung vorgelegt. Darin wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmebestimmung bei der Zinsschranke, dass Zinsaufwendungen für Darlehen zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten nicht zu berücksichtigen sind, angewendet werden kann. In diesem Fall bleiben bei der Ermittlung des EBITDAs die Einkünfte aus langfristigen Infrastrukturprojekten ebenfalls außer Ansatz. Daher solle in der Praxis im Einzelfall überlegt werden, ob die Bestimmung angewendet werden soll.

Ab 2021 wurde durch § 12a KStG die sogenannte Zinsschranke eingeführt: Ein Zinsüberhang ist nicht abzugsfähig, wenn er das Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDAs überschreitet. Darüber hinausgehender Zinsaufwand kann aber auf Antrag in die Folgejahre vorgetragen und genutzt werden, soweit er wieder Deckung in den 30 % des steuerlichen EBITDAs findet.

In § 12a Abs. 9 KStG wurde eine Ausnahme von der Zinsschranke geregelt: Nicht zu berücksichtigen sind Zinsaufwendungen für Darlehen, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinen öffentlichen Interesse verwendet werden. Ausgenommen sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte.

Nach den Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1309cl fallen insbesondere folgende Projekte darunter:

  • Verkehrsinfrastrukturprojekte, wie Eisenbahntrassen- und Gleisbau, Bahnhöfe und
  • Güterterminals, Straßen- und Tunnelbau, Wasserstraßen und Häfen, Flughäfen;
  • Energieversorgungsprojekte, wie beispielsweise Kanal-, Wasser-, Gas- oder
  • Fernwärmenetz, Errichtung von Kraftwerken (ausgenommen Atomkraftwerke);
  • Kommunikationsinfrastrukturprojekte wie Telefon- und Glasfaserleitungen;
  • Umweltspezifische Einrichtungen wie beispielsweise Wasseraufbereitung oder
  • Müllentsorgung;
  • Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime;
  • Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten), Kindergärten, Bibliotheken, Museen;
  • Verwaltungsgebäude wie beispielsweise Rathäuser und Botschaften.

Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDAs bleiben daher die Einkünfte aus langfristigen Infrastrukturprojekten ebenfalls außer Ansatz.

Das BMF wurde im Einvernehmen mit dem BMK ermächtigt, die Voraussetzung der Nicht-Klimaschädlichkeit festzulegen. Die entsprechende Verordnung liegt derzeit im Entwurf vor und soll festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Projekt nicht klimaschädlich ist:

  1. Das Infrastrukturprojekt darf nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt sein
  2. Das Infrastrukturprojekt wird einer Klimaanpassungsprüfung im Sinne des Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates nach den geeigneten Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen, anhand der der Nachweis erbracht wird, dass sich durch das Infrastrukturprojekt die relativen Treibhausgasemissionen nicht erhöhen.

Soweit die Ausnahmeregelung für Infrastrukturprojekte in Anspruch genommen wird und die Zinsaufwendungen für die Berechnung des Zinsüberhangs außer Acht gelassen werden, hat der Steuerpflichtige der Körperschaftsteuererklärung ein Gutachten anzuschließen, mit dem gegenüber der Abgabenbehörde glaubhaft gemacht wird, dass es sich um kein klimaschädliches Infrastrukturprojekt handelt.

Damit wird dem Steuerpflichtigen de facto ein Wahlrecht zur Nutzung dieser Bestimmung eingeräumt:

  • Will er von der Bestimmung Gebrauch machen, dann wird er ein Gutachten nach dem relevanten Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden in Auftrag geben müssen. Das Gutachten kann von einem Ziviltechniker oder Ingenieursbüro mit einschlägigem Fachgebiet, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet, von der Umweltbundesamt GmbH oder einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler erstellt werden.
  • Will der Steuerpflichtige von der Bestimmung nicht Gebrauch machen, da die Nutzung des aus solchen Infrastrukturprojekten üblicherweise hohen EBITDAs günstiger ist, wird er auf die Erstellung des Gutachtens verzichten und die Bestimmung dadurch nicht in Anspruch nehmen.

Der endgültige Erlass der Nicht-Klimaschädliche Infrastruktur-Verordnung ist noch abzuwarten.

1. Neuregelung der Spendenbegünstigung

Die Spendenbegünstigung des § 4a EStG erfährt eine komplette Neuregelung, wobei einerseits die Spendenbegünstigung erweitert wird, die Verfahren vereinfacht werden und zudem Sanktionen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen eingeführt werden.

Die Spendenbegünstigung kann nach dem neuen Gesetzesentwurf nunmehr von allen gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, in Anspruch genommen werden. Damit können nun erstmals auch gemeinnützige Organisationen, die sich der Förderung des Sport oder der Bildung verschrieben haben, spendenbegünstigt sein. Zudem wurde die Wartefrist zur Eintragung auf die Spendenliste nunmehr auf ein 12 Monate umfassendes Wirtschaftsjahr von bisher 3 Jahren deutlich reduziert.

Die Neufassung der Spendenbegünstigung tritt ab 1. Jänner 2024 in Kraft, wobei diese bei Antragstellung bis 30. Juni 2024 rückwirkend für alle Spenden ab 1. Jänner 2024 geltend gemacht werden kann.

Zudem wird das jährliche Meldeverfahren vereinfacht, was für allem für kleine Organisationen eine finanzielle Entlastung bewirkt. Zukünftig ist eine verpflichtende Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nur mehr für jene Organisationen verpflichtend, die ohnehin einer Prüfungspflicht unterliegen. Für kleine Organisationen kann die Meldung durch den Steuerberater über ein standardisiertes FinanzOnline-Formular erfolgen.

Auch die Spendenbegünstigung gem § 4b EStG – zur Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen – erfährt eine Überarbeitung. Die Sunset-Clause des § 4b EStG wurde aufgegeben und die Begünstigung somit in Dauerrecht überführt. Statt des Absolutbetrags von bisher EUR 500.000 können zukünftig bis zu 10 % des Gewinns spendenbegünstigt zugewendet werden. Zudem gilt die 2-jährige Vermögensbindung nur noch für 50 % des zugewendeten Betrags.

Der vereinfachte Zugang geht allerdings auch mit einer strengeren Sanktionierung einher. Um die Voraussetzungen der Spendenbegünstigung zu erfüllen, darf innerhalb der letzten 3 Jahre keine Verbandsgeldbuße iSd VbVG auf Grund einer gerichtlichen strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens iSd FinStrG verhängt worden sein. Sofern eine Spendenbegünstigung besteht und eine solche Strafe verhängt wird, kommt es zum Widerruf der Spendenbegünstigung mit einer Sperrfrist von 3 Jahren bis zur erneuten Möglichkeit der Antragstellung.

2. Bundesabgabenordnung

Auch die BAO erfährt im Bereich der Gemeinnützigkeit eine lang geforderte Modernisierung, durch welche ua derzeit bereits gelebte Praxis kodifiziert wurde und nunmehr die inzwischen komplexen Realitäten von (internationalen) gemeinnützigen Organisationen abgebildet werden.

Erstmals wird die Möglichkeit der Übertragung von Mitteln zur Verwirklichung von begünstigten Zwecken an gemeinnützige Vereine, Privatstiftungen und Vermögensmassen gesetzlich geregelt. Bisher kam es bei der Übertragung von Tätigkeiten an eigentümerlose Rechtsformen zum Verlust der Gemeinnützigkeit, da dies nur unter den Tauschgrundsätzen möglich war.

Zudem darf nunmehr eine gemeinnützige Holding auch die Leitung von nicht gemeinnützigen Körperschaften übernehmen, ohne ihre eigenen Gemeinnützigkeit zu gefährden. Dies ist möglich, sofern die Holding selbst operative Tätigkeiten übernimmt und keine Mittelweitergabe der Holding an die nicht gemeinnützigen Körperschafen erfolgt. Durch die Holding übernommene Aufgaben sind den nicht gemeinnützigen Körperschaften iHd Selbstkosten weiterzuverrechnen.

Kooperationen zwischen begünstigten Körperschaften zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks werden nunmehr kodifiziert, wobei zukünftig auch Kooperationen zwischen begünstigten und nicht begünstigten Körperschaften unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind. Die Kooperation muss einerseits der Zweckerfüllung dienen und andererseits darf kein Mittelabfluss an den nicht gemeinnützigen Kooperationspartner erfolgen.

Auch die Möglichkeit der rückwirkenden Sanierung der Rechtsgrundlag bei Vorliegen leichter Mängel ist zukünftig innerhalb einer Frist von insgesamt 12 Monaten möglich.

3. Freiwilligen Pauschale

Ab 2024 können ehrenamtliche Helfer im Rahmen des Freiwilligenpauschale steuerfrei für ihre Mitarbeit entlohnt werden. Das kleine Pauschale sieht Freibeträge von EUR 30 pro Tag oder maximal EUR 1.000 pro Jahr vor, während das große Pauschale (iW für Sozialdienste) EUR 50 pro Tag oder maximal EUR 3.000 pro Jahr vorsieht. Es darf allerdings kein gleichzeitiger Bezug von Einkünften für die gleiche Tätigkeit von dieser Organisation oder ein gleichzeitiger Bezug von Reiseaufwandsentschädigungen erfolgen.