Entwurf der Nicht-Klimaschädliche Infrastruktur-Verordnung

Tax News 10/2023

Neue Gesetze

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Das BMF hat einen Entwurf der Nicht-Klimaschädlichen Infrastruktur-Verordnung vorgelegt. Darin wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmebestimmung bei der Zinsschranke, dass Zinsaufwendungen für Darlehen zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten nicht zu berücksichtigen sind, angewendet werden kann. In diesem Fall bleiben bei der Ermittlung des EBITDAs die Einkünfte aus langfristigen Infrastrukturprojekten ebenfalls außer Ansatz. Daher solle in der Praxis im Einzelfall überlegt werden, ob die Bestimmung angewendet werden soll.

Ab 2021 wurde durch § 12a KStG die sogenannte Zinsschranke eingeführt: Ein Zinsüberhang ist nicht abzugsfähig, wenn er das Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDAs überschreitet. Darüber hinausgehender Zinsaufwand kann aber auf Antrag in die Folgejahre vorgetragen und genutzt werden, soweit er wieder Deckung in den 30 % des steuerlichen EBITDAs findet.

In § 12a Abs. 9 KStG wurde eine Ausnahme von der Zinsschranke geregelt: Nicht zu berücksichtigen sind Zinsaufwendungen für Darlehen, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinen öffentlichen Interesse verwendet werden. Ausgenommen sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte.

Nach den Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1309cl fallen insbesondere folgende Projekte darunter:

  • Verkehrsinfrastrukturprojekte, wie Eisenbahntrassen- und Gleisbau, Bahnhöfe und
  • Güterterminals, Straßen- und Tunnelbau, Wasserstraßen und Häfen, Flughäfen;
  • Energieversorgungsprojekte, wie beispielsweise Kanal-, Wasser-, Gas- oder
  • Fernwärmenetz, Errichtung von Kraftwerken (ausgenommen Atomkraftwerke);
  • Kommunikationsinfrastrukturprojekte wie Telefon- und Glasfaserleitungen;
  • Umweltspezifische Einrichtungen wie beispielsweise Wasseraufbereitung oder
  • Müllentsorgung;
  • Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime;
  • Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten), Kindergärten, Bibliotheken, Museen;
  • Verwaltungsgebäude wie beispielsweise Rathäuser und Botschaften.

Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDAs bleiben daher die Einkünfte aus langfristigen Infrastrukturprojekten ebenfalls außer Ansatz.

Das BMF wurde im Einvernehmen mit dem BMK ermächtigt, die Voraussetzung der Nicht-Klimaschädlichkeit festzulegen. Die entsprechende Verordnung liegt derzeit im Entwurf vor und soll festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Projekt nicht klimaschädlich ist:

  1. Das Infrastrukturprojekt darf nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt sein
  2. Das Infrastrukturprojekt wird einer Klimaanpassungsprüfung im Sinne des Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates nach den geeigneten Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen, anhand der der Nachweis erbracht wird, dass sich durch das Infrastrukturprojekt die relativen Treibhausgasemissionen nicht erhöhen.

Soweit die Ausnahmeregelung für Infrastrukturprojekte in Anspruch genommen wird und die Zinsaufwendungen für die Berechnung des Zinsüberhangs außer Acht gelassen werden, hat der Steuerpflichtige der Körperschaftsteuererklärung ein Gutachten anzuschließen, mit dem gegenüber der Abgabenbehörde glaubhaft gemacht wird, dass es sich um kein klimaschädliches Infrastrukturprojekt handelt.

Damit wird dem Steuerpflichtigen de facto ein Wahlrecht zur Nutzung dieser Bestimmung eingeräumt:

  • Will er von der Bestimmung Gebrauch machen, dann wird er ein Gutachten nach dem relevanten Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden in Auftrag geben müssen. Das Gutachten kann von einem Ziviltechniker oder Ingenieursbüro mit einschlägigem Fachgebiet, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet, von der Umweltbundesamt GmbH oder einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler erstellt werden.
  • Will der Steuerpflichtige von der Bestimmung nicht Gebrauch machen, da die Nutzung des aus solchen Infrastrukturprojekten üblicherweise hohen EBITDAs günstiger ist, wird er auf die Erstellung des Gutachtens verzichten und die Bestimmung dadurch nicht in Anspruch nehmen.

Der endgültige Erlass der Nicht-Klimaschädliche Infrastruktur-Verordnung ist noch abzuwarten.