BMF veröffentlicht Update Informationsschreiben zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG)

Tax News 10/2023

Internationales Steuerrecht

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Das BMF hat am 12. September 2023 das Update Informationsschreiben zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) veröffentlicht. Dieses Update ersetzt das Schreiben vom 21. Oktober 2020 und hebt dessen Anwendbarkeit auf. Die Änderungen sind zum Teil klarstellender Natur und bringen keine wesentlichen Änderungen für die Praxis.

Das BMF hat am 12. September 2023 das Update Informationsschreiben zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) veröffentlicht (siehe hier). Dieses Update Informationsschreiben ersetzt das Schreiben vom 21. Oktober 2020 und hebt dessen Anwendbarkeit auf. Die Änderungen wurden durch das BMF visuell im Schreiben kenntlich gemacht.

1. Anpassungen hinsichtlich der unbedingt und bedingt meldepflichtigen Gestaltungen (§§ 5 und 6 EU-MPfG):

Das Update Informationsschreiben enthält Anpassungen iZm den nachfolgenden Kennzeichen.

  • Unilaterale Safe-Harbor-Regeln (§ 5 Z 7 EU-MPfG):
    • Innerstaatliche Pauschalsätze gelten als unilateraler Safe-Harbor, sofern dadurch vom Fremdvergleichsgrundsatz und den international anerkannten OECD-Grundsätzen abgewichen wird.
  • Übertragung schwer bewertbarer immaterieller Vermögenswerte (§ 5 Z 8 EU-MPfG):
    • Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die schwer bewertbaren immateriellen Vermögenswerte im Rahmen einer größeren Transaktion übertragen wird und nur einen kleinen Anteil dieser Gesamttransaktion ausmachen.
  • Verrechnungspreisgestaltungen mit Absinken des EBIT (§ 5 Z 9 EU-MPfG):
    • Die Berechnung der relevanten EBIT-Reduktion ist mittels Vergleiches zweier Prognoserechnungen vorzunehmen.
    • Für Zwecke der Berechnung ist nur das grenzüberschreitende Element bzw. die grenzüberschreitenden Elemente zu berücksichtigen.
    • Auch die Aufgabe von einzelnen Funktionen und/oder Risiken und/oder Vermögenswerten kann zu einer erheblichen Veränderung des EBIT führen.
    • Anwendung auch auf bereits liquidierte Unternehmen oder Unternehmen mit einem negativen EBIT.
  • Umwandlung von Einkünften (§ 6 Z 5 EU-MPfG):
    • Der Begriff “Einkünfte” ist weit auszulegen und umfasst beispielsweise auch Gehaltszahlungen sowie Kapitalerträge.
    • Für die Erfüllung des Kennzeichens ist es irrelevant, aus wessen Sicht die Umwandlung eintritt (Zahler, Zahlungsempfänger oder beide).
  • Zirkuläre Transaktionen (§ 6 Z 6 EU-MPfG):
    • Eine Teilaufhebung bzw- ein Teilausgleich von Transaktionen ist ausreichend, um das Kennzeichen zu erfüllen.
  • Abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen – Präferenzregime (§ 6 Z 7 lit. b EU-MPfG):
    • Klarstellung, dass eine Zahlung direkt von einem präferentiellen Steuerregime betroffen sein muss.
  • Weitere Erläuterungen zum Main-Benefit-Test (§ 6 S 1 EU-MPfG):
    • Wäre die Gestaltung ohne den Steuervorteil nicht oder zumindest nicht in derselben Art und Weise bereitgestellt bzw. umgesetzt worden, ist dies ein Indiz für die Erfüllung des Main-Benefit-Tests.
    • Der Steuervorteil muss nicht der einzige Vorteil sein, aber einer der Hauptvorteile.
    • Ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder das Vorliegen einer Steuervermeidung ist nicht erforderlich, damit der Main-Benefit-Test erfüllt sein kann.

2. Weitere allgemeine Anpassungen:

Des Weiteren werden unter anderem die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt bzw konkretisiert.

  • Steuervorteil (§ 3 Z 10 EU-MPfG): Es wird klargestellt, dass für die Ermittlung des Steuervorteils die Steuerlast ohne Gestaltung mit der Steuerersparnis durch die Gestaltung zu vergleichen ist.
  • Verpflichtung zur Information anderer Intermediäre bezüglich der Verschwiegenheitspflicht (§ 11 Abs. 2 EU-MPfG): Die Verpflichtung zur Information anderer – im Inland bzw. innerhalb der EU – beteiligter Intermediäre über die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Intermediärs, ist auf Grundlage des EuGH-Urteils C-694/20 nicht anwendbar.
  • Inhalt der Meldung (§§ 16 und 17 EU-MPfG):
    • Der Wert der Gestaltung ist insgesamt – und nicht nur bezogen auf den Steuervorteil – anzugeben.
    • Bei mehreren Transaktionen ist der Wert kumuliert zu ermitteln und die gesamte Gestaltung zu melden.
    • Hinsichtlich meldepflichtiger zirkulärer Transaktionen ist der Wert ohne die gegenseitige (teilweise) Aufhebung bzw. ohne den gegenseitigen (teilweisen) Ausgleich zu berechnen.

3. Ausblick

Das Update ist zum Teil lediglich klarstellend und bringt keine wesentlichen Änderungen für die Praxis. Dennoch ist es begrüßenswert, dass das BMF weitere Klarheit hinsichtlich des EU-Meldepflichtengesetzes geschaffen hat.