BFG zum Kriterium der wirtschaftlichen Änderung beim Mantelkauftatbestand

Tax News 10/2023

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

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Das BFG (03.08.2023, RV/5101166/2018) verneinte eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur iZm dem Mantelkauftatbestand trotz erfolgter Änderung der Geschäftstätigkeit, welche jedoch weiterhin im Immobilienbereich lag, und der wesentlichen Erweiterung des Betriebsvermögens. Begründet wurde dies insbesondere mit dem fehlenden planmäßigen Vorgehen aufgrund der Ausnützung einer einmaligen wirtschaftlichen Marktgelegenheit. 

Der Verlustabzug steht gem. § 8 Abs. 4 Z 2 lit c KStG ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (sog. Mantelkauftatbestand).

Für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur muss die Geschäftsführung der Körperschaft nach der hL und Verwaltungspraxis zu mindestens 75 % geändert werden. Maßgeblich ist hier nach Ansicht des VwGH das tatsächliche Wirken des Geschäftsführers im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur liegt vor, wenn 75 % der Gesellschaftsanteile auf entgeltlicher Basis veräußert werden. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt dann vor, wenn sich entweder die Tätigkeit der Gesellschaft oder das Betriebsvermögen wesentlich ändert. Hier gibt es eine quantitative (Reduzierung bzw. Erweiterung um das Dreifache nach Ansicht der Finanzverwaltung) und eine qualitative Komponente (Änderung des Unternehmensgegenstandes).

1. Neuregelung der Spendenbegünstigung

Die Spendenbegünstigung des § 4a EStG erfährt eine komplette Neuregelung, wobei einerseits die Spendenbegünstigung erweitert wird, die Verfahren vereinfacht werden und zudem Sanktionen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen eingeführt werden.

Die Spendenbegünstigung kann nach dem neuen Gesetzesentwurf nunmehr von allen gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, in Anspruch genommen werden. Damit können nun erstmals auch gemeinnützige Organisationen, die sich der Förderung des Sport oder der Bildung verschrieben haben, spendenbegünstigt sein. Zudem wurde die Wartefrist zur Eintragung auf die Spendenliste nunmehr auf ein 12 Monate umfassendes Wirtschaftsjahr von bisher 3 Jahren deutlich reduziert.

Die Neufassung der Spendenbegünstigung tritt ab 1. Jänner 2024 in Kraft, wobei diese bei Antragstellung bis 30. Juni 2024 rückwirkend für alle Spenden ab 1. Jänner 2024 geltend gemacht werden kann.

Zudem wird das jährliche Meldeverfahren vereinfacht, was für allem für kleine Organisationen eine finanzielle Entlastung bewirkt. Zukünftig ist eine verpflichtende Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nur mehr für jene Organisationen verpflichtend, die ohnehin einer Prüfungspflicht unterliegen. Für kleine Organisationen kann die Meldung durch den Steuerberater über ein standardisiertes FinanzOnline-Formular erfolgen.

Auch die Spendenbegünstigung gem § 4b EStG – zur Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen – erfährt eine Überarbeitung. Die Sunset-Clause des § 4b EStG wurde aufgegeben und die Begünstigung somit in Dauerrecht überführt. Statt des Absolutbetrags von bisher EUR 500.000 können zukünftig bis zu 10 % des Gewinns spendenbegünstigt zugewendet werden. Zudem gilt die 2-jährige Vermögensbindung nur noch für 50 % des zugewendeten Betrags.

Der vereinfachte Zugang geht allerdings auch mit einer strengeren Sanktionierung einher. Um die Voraussetzungen der Spendenbegünstigung zu erfüllen, darf innerhalb der letzten 3 Jahre keine Verbandsgeldbuße iSd VbVG auf Grund einer gerichtlichen strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens iSd FinStrG verhängt worden sein. Sofern eine Spendenbegünstigung besteht und eine solche Strafe verhängt wird, kommt es zum Widerruf der Spendenbegünstigung mit einer Sperrfrist von 3 Jahren bis zur erneuten Möglichkeit der Antragstellung.

2. Bundesabgabenordnung

Auch die BAO erfährt im Bereich der Gemeinnützigkeit eine lang geforderte Modernisierung, durch welche ua derzeit bereits gelebte Praxis kodifiziert wurde und nunmehr die inzwischen komplexen Realitäten von (internationalen) gemeinnützigen Organisationen abgebildet werden.

Erstmals wird die Möglichkeit der Übertragung von Mitteln zur Verwirklichung von begünstigten Zwecken an gemeinnützige Vereine, Privatstiftungen und Vermögensmassen gesetzlich geregelt. Bisher kam es bei der Übertragung von Tätigkeiten an eigentümerlose Rechtsformen zum Verlust der Gemeinnützigkeit, da dies nur unter den Tauschgrundsätzen möglich war.

Zudem darf nunmehr eine gemeinnützige Holding auch die Leitung von nicht gemeinnützigen Körperschaften übernehmen, ohne ihre eigenen Gemeinnützigkeit zu gefährden. Dies ist möglich, sofern die Holding selbst operative Tätigkeiten übernimmt und keine Mittelweitergabe der Holding an die nicht gemeinnützigen Körperschafen erfolgt. Durch die Holding übernommene Aufgaben sind den nicht gemeinnützigen Körperschaften iHd Selbstkosten weiterzuverrechnen.

Kooperationen zwischen begünstigten Körperschaften zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks werden nunmehr kodifiziert, wobei zukünftig auch Kooperationen zwischen begünstigten und nicht begünstigten Körperschaften unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind. Die Kooperation muss einerseits der Zweckerfüllung dienen und andererseits darf kein Mittelabfluss an den nicht gemeinnützigen Kooperationspartner erfolgen.

Auch die Möglichkeit der rückwirkenden Sanierung der Rechtsgrundlag bei Vorliegen leichter Mängel ist zukünftig innerhalb einer Frist von insgesamt 12 Monaten möglich.

3. Freiwilligen Pauschale

Ab 2024 können ehrenamtliche Helfer im Rahmen des Freiwilligenpauschale steuerfrei für ihre Mitarbeit entlohnt werden. Das kleine Pauschale sieht Freibeträge von EUR 30 pro Tag oder maximal EUR 1.000 pro Jahr vor, während das große Pauschale (iW für Sozialdienste) EUR 50 pro Tag oder maximal EUR 3.000 pro Jahr vorsieht. Es darf allerdings kein gleichzeitiger Bezug von Einkünften für die gleiche Tätigkeit von dieser Organisation oder ein gleichzeitiger Bezug von Reiseaufwandsentschädigungen erfolgen.