Änderungen in der Besteuerung von Investmentfonds
Tax News 10/2023
Neue Gesetze
Im Rahmen der Sommerlegistik wurden wesentliche Neuerungen im Bereich des österreichischen Investmentfondsrechts beschlossen. Neben der Einführung einer neuen gesellschaftsrechtlichen Fondskonstruktion mit dem Wagniskapitalfonds-Gesetz wurden insbesondere auch die Anlagevorschriften für geschlossene Fonds in § 166 InvFG 2011 erweitert sowie Änderungen betreffend die steuerliche Behandlung von tarifbesteuerten Einkünften § 27a EStG vorgenommen.
Der Wagniskapitalfonds
Um die Bereitstellung von (Risiko-)Eigenkapital zu erleichtern, wurde mit dem am 13. Juli 2023 beschlossenen Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) der rechtliche Rahmen für die Bildung eines Wagniskapitalfonds geschaffen. Neben den Rahmenbedingungen hinsichtlich der Organisation legt das WKFG auch die aufsichtsrechtliche Einordnung des WKF fest. Der Wagniskapitalfonds soll entsprechend international üblicher Vorbilder als geschlossener Fonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden, wodurch eine Verbriefung und Handelbarkeit der Anteile am WKF ermöglicht werden soll. Aufsichtsrechtlich wird der Wagniskapitalfonds als Alternativer Investmentfonds (AIF) qualifiziert und unterliegt daher dem Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG).
Die aufsichtsrechtliche Qualifikation als AIF hat zur Folge, dass der WKF – ungeachtet seiner Rechtsform als Aktiengesellschaft – dem steuerlichen Sonderregime für Investmentfonds gem § 186 InvFG 2011 unterliegt und somit kein Körperschaftsteuersubjekt darstellt. Um eine Pauschalbesteuerung der Fondserträge bei den Investor:innen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den WKF bei der Oesterreichischen Kontrollbank als Meldefonds zu registrieren und jährliche Steuerreportings zu veröffentlichen.
Erhöhung der Bagatellgrenze für illiquide Vermögenswerte
Einhergehend mit der Umsetzung des WKFG wurde die Anlagebeschränkung gem § 166 Abs 3 InvFG 2011 für geschlossene Fonds in Hinblick auf Investitionen in illiquide Vermögenswerte von 10 % auf 20 % erhöht. Da Einkünfte aus solchen Vermögenswerten idR keine Kapitaleinkünfte darstellen, sieht § 186 Abs 5 Z 2 lit c InvFG 2011 eine Bagatellgrenze vor, der zufolge diese Einkünfte dennoch als sonderbesteuerte Kapitaleinkünfte zu behandeln sind, wenn sie in Summe bis zu 10 % der Kapitaleinkünfte ausmachen. Für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, wird korrespondierend zu § 166 Abs 3 InvFG 2011 auch die Bagatellgrenze in § 186 Abs Z 2 lit c InvFG 2011 auf 20 % angehoben.
Darüber hinaus sieht der neue § 186 Abs 5 Z 2 lit d InvFG 2011 vor, dass die Bagatellregelung auch Einkünfte aus Kapitalvermögen miteinschließen soll, die nicht dem Sondersteuersatz gem § 27a Abs 1 EStG sondern dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen (nicht öffentlich angebotene Forderungswertpapiere oder Immobilienfondsanteile oder Kryptowährungen; bzw private Darlehen, denen kein Bankgeschäft zugrundeliegt). Betragen daher die (positiven) anderen Einkünfte einschließlich der nicht sondersteuersatzbesteuerten Einkünfte gem § 27 EStG nicht mehr als 20 % sämtlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 EStG, können sowohl die anderen Einkünfte als auch die dem Grunde nach tarifbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz gem § 27a Abs 1 EStG erfasst werden. Bei Überschreiten der Bagatellgrenze sind die tarifbesteuerten Einkünfte von den Investor:innen im Zuge der Veranlagung mit dem progressiven Steuertarif zu besteuern.
Auswirkungen auf öffentlich vertriebene Investmentfonds
Bei ausschüttungsgleichen Erträgen bzw steuerpflichtigen Ausschüttungen aus einem § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder einem § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilde, dessen Anteile oder Anteilscheine bei ihrer Begebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, gelten die diesen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter als an einen unbestimmten Personenkreis angeboten. Davon ausgenommen sind die in den ausschüttungsgleichen Erträgen bzw steuerpflichtigen Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrundeliegt. Einkünfte aus solchen Wirtschaftsgütern unterliegen folglich nur insofern der Endbesteuerung zum Sondersteuersatz von 27,5 %, als die Bagatellgrenze von 20 % nicht überschritten wird.
Änderungen des Fondsmeldeschemas
Die zuvor erwähnten steuerlichen Neuerungen sind für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, anzuwenden. Um die praktische Umsetzung der Änderungen zu ermöglichen, ist bis Ende 2023 eine entsprechende Anpassung des Fondsmeldeschemas beabsichtigt.