Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit China

Tax News 10/2023

Internationales Steuerrecht

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Zwischen Österreich und der Volksrepublik China wurde ein Protokoll zur Abänderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie zur Verhinderung der Steuerumgehung betreffend die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. In der täglichen Anwendungspraxis wird insbesondere die Senkung des Quellensteuersatzes auf Dividenden, die Verlängerung der Frist für Bau- und Montagebetriebsstätten auf 12 Monate sowie die Abschaffung der Matching-Credit-Bestimmung zu berücksichtigen sein.

Zwischen Österreich und der Volksrepublik China wurde am 14. September 2023 ein Protokoll zur Abänderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie zur Verhinderung der Steuerumgehung betreffend die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Hintergrund zu dieser Änderung war die Umsetzung von BEPS-Maßnahmen, welche bisher mittels des MLI nicht umgesetzt werden konnten, sowie die Aktualisierung des Abkommens an den aktuellen OECD-Standard.

Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Sicherstellung der OECD-konformen Auslegung der Anwendbarkeit des DBA hinsichtlich als transparent zu qualifizierenden Rechtsträger. Das heißt, die Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen kann durch die dahinterstehende Person in Anspruch genommen werden, sofern diese in dessen Ansässigkeitsstaat als Einkünfte behandelt werden. Als Beispiel wird die Dividendenausschüttung einer chinesischen Gesellschaft an eine österreichische Personengesellschaft aufgeführt, welche zwei in Österreich ansässige Gesellschafter hat. Sofern einer der Gesellschafter beispielsweise die Ansässigkeit in Deutschland hat, wäre für diesen Teil das DBA Österreich-China nicht anwendbar.
  • Aufnahme der Verhinderung des Abkommensmissbrauchs durch doppeltansässige Rechtsträger und die verpflichtende Durchführung eines Verständigungsverfahrens zur endgültigen Feststellung der Ansässigkeit einer juristischen Person. Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, wird der Anspruch dieser juristischen Person auf Abkommensvergünstigungen versagt oder eingeschränkt.
  • Erweiterung der Frist zur Begründung einer Betriebsstätte bei Bauausführungen und Montageleistungen oder damit in Zusammenhang stehenden Überwachungstätigkeiten von sechs auf 12 Monate.
  • Reduzierung des Quellenbesteuerungsrechts des Quellenstaates für Dividenden an Gesellschaften ab einem Beteiligungsverhältnis von 25 % von derzeit 7 % auf dann 5 % der Bruttodividende. Keine Änderung des Quellensteuersatzes von 10 % auf alle anderen Dividenden.
  • Anpassung des Zinsbegriffs an die OECD-konforme Definition sowie Klarstellung, dass Zuschläge für verspätete Zahlungen nicht unter den Zinsbegriff fallen.
  • Erweiterung der Quellensteuerfreiheit auf Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen, welche auf Kredit gezahlt werden.
  • OECD-konforme Anpassung der Bestimmung des Quellenstaats für Zinsen und Lizenzen.
  • Streichung der Matching-Credit-Bestimmung. Diese Bestimmung sah vor, dass die von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhobene chinesische Steuer unabhängig von der tatsächlichen Höhe der chinesischen Steuer in Höhe von 10 % der Bruttodividende bzw. Zinses sowie in Höhe von 20 % des Lizenzbruttobetrages anzurechnen ist. Ansonsten erfolgten keine Änderungen bezüglich der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Streichung dieser Regelung wird insbesondere für jene österreichische Steuerpflichtige, die Lizenzgebühren aus China beziehen (z. B. eines verbundenen Unternehmens, das ein IP des österreichischen Unternehmens nutzt) zu einer erheblichen Erhöhung der österreichischen Steuerbelastung führen.
  • Aufnahme eines umfassenden Informationsaustauschs.
  • Änderungen des Protokolls zum Abkommen: Klarstellung, dass Bauausführungen nicht unter den Begriff der Dienstleistungsbetriebsstätte fallen.

Das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bedarf noch den jeweiligen Ratifizierungen in Österreich und China. Erst nach Mitteilung der erfolgten Ratifizierung beider Seiten treten die Änderungen nach 30 Tagen in Kraft. Die Anwendung erfolgt auf Einkünfte, die in einem Steuerjahr bezogen werden, das am oder nach dem 1. Jänner nach Inkrafttreten des Protokolls beginnt. Das bedeutet, die Regelungen treten frühestens zum 1. Jänner 2024 in Kraft. Wenn sich der Ratifizierungsprozess in einem der beiden Staaten verzögert, kann sich die Anwendbarkeit weiter verschieben.

Ausblick

In der täglichen Anwendungspraxis wird insbesondere die Senkung des Quellensteuersatzes auf Dividenden, die Verlängerung der Frist für Bau- und Montagebetriebsstätten auf 12 Monate sowie die Abschaffung der Matching-Credit-Bestimmung zu berücksichtigen sein. Aus Steuerzahlersicht ist die Absenkung auf Schachteldividenden sowie die Anpassung der Frist für Bau- und Montagebetriebsstätten begrüßenswert. Dennoch trübt die Abschaffung der für österreichische Unternehmen sehr vorteilhaften Matching-Credit-Bestimmung die insgesamt positive Aktualisierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit China. Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Prüfung konkreter Auswirkungen für Ihr Unternehmen und allfällige Maßnahmen daraus ab- und einzuleiten.

Zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit bestehen aufgrund der erforderlichen Ratifizierung beider Vertragsparteien derzeit noch Unklarheiten. Daher ist zu empfehlen sich in Zusammenhang mit zukünftigen Maßnahmen, die von der Änderung des DBA betroffen sind (z. B. Ausschüttungen), an die KPMG-Experten zu wenden, um zu prüfen, ob es bereits weitere Erkenntnisse zum Inkrafttreten der Neuregelungen gibt. Auf Basis dieser Erkenntnisse sollte evaluiert werden, ob Maßnahmen, die in zeitlicher Nähe zum Jahreswechsel geplant sind, sinnvollerweise erst im neuen Jahr vorteilhafter wären. Diese Frage wäre zum Beispiel im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen oder dem Beginn von Bauprojekten mit einer geplanten Dauer zwischen sechs und 12 Monaten (d. h. Betriebsstättenbegründung gemäß altem DBA, keine Betriebsstätte gemäß neuem DBA) zu analysieren.