Steuertermin 30. September 2023 für Herabsetzungsanträge und Vorsteuer-Rückerstattung wichtig; Anspruchszinsen nun 5,88%
Tax News 07-09/2023
Bilanz- und Konzernsteuerrecht
Da mit Ablauf des 30.09.2023 die Frist zur Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen 2023 endet und ab 01.10.2023 Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2022 verzinst werden, empfiehlt sich eine Überprüfung der Steuersituation und der zu erwartenden Steuerlast für 2022 und 2023 bis 01.10.2023. Darüber hinaus ist der Termin 30.09.2023 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen und die Einreichung der Jahresabschlüsse 2022 wesentlich.
Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer 2023 sind bis 30.09.2023 zu stellen. Dieses Jahr fallen ab 01.10.2023 für allfällige Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2022 deutlich höhere Anspruchszinsen als im Vorjahr an. Darüber hinaus ist der Termin 30.09.2023 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen wesentlich.
1. Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2023
Bis 30.09.2023 kann die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2023 beantragt werden, falls die vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlungen die prognostizierte Steuerschuld für das Jahr 2023 übersteigen. Der Antrag auf Herabsetzung ist zu begründen und die Höhe des voraussichtlichen Einkommens des Wirtschaftsjahres 2023 dem Finanzamt bekannt zu geben.
Bei Unternehmensgruppen gem. § 9 KStG ist der Antrag von dem Gruppenträger für die gesamte Gruppe zu stellen.
2. Beginn der höheren Anspruchszinsen für Nachzahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer
Mit 01.10.2023 beginnt die Anspruchsverzinsung für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Veranlagungsjahres 2022, die noch nicht bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, zu laufen. Dies ist heuer insbesondere relevant, da der Zinssatz deutlich höher ist als im Vorjahr.
Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung 2022 eine Nachzahlung oder eine Gutschrift an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, so wird diese ab 01.10.2023 bis zum Bescheiddatum verzinst (maximal für 48 Monate). Da der Basiszinssatz ab 20.09.2023 3,88 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf
5,88 % sowohl für Nachforderungs- als auch Gutschriftzinsen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50,00 werden Anspruchszinsen nicht festgesetzt.
Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Dies ist insbesondere auch bei einem Vergleich mit einer anderen Finanzierungsform zu berücksichtigen.
Der Anfall von Nachforderungszinsen kann vermieden werden, indem bis 30.09.2023 eine Anzahlung bis zur Höhe der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt entrichtet wird (Überweisung unter Angabe der Steuernummer und dem Vermerk „E 01 – 12/2022“ für Einkommensteuer bzw „K 01 – 12/2022“ für Körperschaftsteuer). Bei Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG ist diese Anzahlung vom Gruppenträger zu leisten.
3. Vorsteuererstattung
Die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2022 aus EU-Mitgliedsländern ist ebenfalls bis spätestens 30.09.2023 über FinanzOnline zu beantragen.
4. Firmenbucheinreichung
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Jahresabschlüsse zum Bilanzstichtag 31.12.2022 bis 30.09.2023 beim Firmenbuch offen zu legen sind. Wenn diese Frist versäumt wird, könnte die Gesellschaft selbst und ihre jeweiligen Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstände) mit Zwangsstrafen konfrontiert sein.
Ihr KPMG-Berater steht Ihnen für allfällige Fragen gerne zur Verfügung.
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