Stufenweise Einführung der Berichtspflicht von CO2-intensiven Produkten
Die Umsetzung von CBAM beginnt mit der Meldepflicht ab Oktober 2023 von Importen von bestimmten Produkten aus Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Strom, Düngemittel, Wasserstoff.
Vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 müssen die betroffenen Unternehmen den Import von unter CBAM fallenden Produkten melden. Dabei sind direkte und indirekte Emissionen, die im Zuge des Produktionsprozesses der importierten Waren entstehen, zu ermitteln. Diese Daten sind quartalsweise in einem CBAM-Bericht zu übermitteln. Vorgesehen ist, dass es für die Übermittlung ein eigenes EU-Portal geben wird (CBAM Trader Portal).
Ab Januar 2026 dürfen nur noch registrierte Anmelder CBAM-Waren einführen. Die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Einfuhr von CBAM-Waren durch nicht registrierte Anmelder zu verweigern.
Start des Zertifikatehandels ist der 1. Jänner 2026. Ab diesem Zeitpunkt sind Importeure verpflichtet, im Laufe des Jahres ausreichend Emissionszertifikate für importierte graue Emissionen zu erwerben. Im Rahmen einer jährlichen CBAM-Erklärung wird die Menge der importierten grauen Emissionen mit den erworbenen Emissionszertifikaten verglichen. Wurden zu wenig Zertifikate erworben, können für Importeure negative Folgen entstehen.