CBAM (CO2-Grenzausgleich) – neue Berichtspflichten ab 1. Oktober 2023

Tax News 7-9/2023

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Stufenweise Einführung der Berichtspflicht von CO2-intensiven Produkten

Die Umsetzung von CBAM beginnt mit der Meldepflicht ab Oktober 2023 von Importen von bestimmten Produkten aus Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Strom, Düngemittel, Wasserstoff. 

Vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 müssen die betroffenen Unternehmen den Import von unter CBAM fallenden Produkten melden. Dabei sind direkte und indirekte Emissionen, die im Zuge des Produktionsprozesses der importierten Waren entstehen, zu ermitteln. Diese Daten sind quartalsweise in einem CBAM-Bericht zu übermitteln. Vorgesehen ist, dass es für die Übermittlung ein eigenes EU-Portal geben wird (CBAM Trader Portal).

Ab Januar 2026 dürfen nur noch registrierte Anmelder CBAM-Waren einführen. Die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Einfuhr von CBAM-Waren durch nicht registrierte Anmelder zu verweigern.

Start des Zertifikatehandels ist der 1. Jänner 2026. Ab diesem Zeitpunkt sind Importeure verpflichtet, im Laufe des Jahres ausreichend Emissionszertifikate für importierte graue Emissionen zu erwerben. Im Rahmen einer jährlichen CBAM-Erklärung wird die Menge der importierten grauen Emissionen mit den erworbenen Emissionszertifikaten verglichen. Wurden zu wenig Zertifikate erworben, können für Importeure negative Folgen entstehen.

Was Unternehmer beachten/tun müssen

Unternehmer müssen bestimmen, ob sie Waren importieren, deren Zolltarifnummer (KN-Nummer) in der CBAM-Verordnung angeführt ist. Ist dies der Fall, sind in der Übergangsphase von Importeuren oder deren indirekter Zollvertreter vierteljährlich CBAM-Berichte abzugeben. Darin sind unter anderem folgenden Daten anzugeben:

  • Zolltarifnummer
  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren), aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen.
  • Gesamte graue Emissionen (direkte und indirekte Emissionen bei der Produktion der Waren) in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne bzw. pro Megawattstunde (Strom).
  • Entrichteter CO2-Preis im Ursprungsland.
  • Art/Verfahren der Herstellung im Produktionsland
  • Registrierungsnummer z. B. der Stahlproduktionsanlage
  • Darstellung der Berechnungsart der grauen Emissionen
    • Grundsätzlich nach Ist-Werten
    • Rückgriff auf Standard-CO2-Werte nur zeitlich begrenzt und in Ausnahmefällen

Viele dieser Daten sind erfahrungsgemäß nicht bei den Importeuren erfasst bzw. auch nicht erfassbar, sondern müssen vom Produzenten erhoben werden. Oftmals ist nicht bekannt, in welchem Land die tatsächlichen Emissionen im Zusammenhang mit der Entwicklung der importierten Waren entstanden sind. Deshalb sollte abgeklärt werden, welche Informationen die Importeure im eigenen Unternehmer haben und welche Daten von Lieferanten in der vorhergehenden Lieferkette erfragt werden müssen.

Ergebnis

Derzeit ist der Anwendungsbereich auf die in der Verordnung geregelten Waren begrenzt, es werden jedoch in Zukunft auch weitere Produkte in den Anwendungsbereich von CBAM fallen. Geplant ist bis 2023 den CBAM-Zertifikate-Handel auf alle Sektoren auszuweiten. Die Unterstützung durch Produzenten im Drittland ist zur Einhaltung der Berichtspflichten und auch für den späteren Erwerb von Zertifikaten unabdingbar, um die geforderten Emissionsdaten rechtzeitig und korrekt zu erhalten. Weitere Rechtsvorschriften der EU-Kommission werden erwartet.