Besteuerung von Geschäftsführer:innenbezügen gem. Art 15 DBA Japan
Tax News 7-9/2023
Tax News 7-9/2023
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) beschäftigt sich in einer EAS-Auskunft, EAS 3444 vom 5.6.2023, mit der Frage, ob die Bezüge eines in Japan ansässigen Geschäftsführers eines österreichischen Unternehmens von Art 15 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Japan (DBA Japan; Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) umfasst sind. Das für internationale Steuerfälle im BMF eingerichtete EAS (Express-Antwort-Service) dient einer möglichst raschen Information des Anfragenden über die Auffassung des BMF zu vorgelegten Zweifelsfragen, die bei Anwendung des internationalen Steuerrechts aufgetreten sind.
1. Sachverhalt
In gegenständlicher EAS-Auskunft hatte sich das BMF mit der Besteuerung von Bezügen eines in Japan ansässigen, nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers einer österreichischen GmbH auf Grundlage des neuen, seit 2019 anwendbaren DBA Japan zu beschäftigen. Die betroffene Person hat ihren Lebensmittelpunkt in Japan und in Österreich vorübergehend einen Wohnsitz, da sie als unselbstständig tätiger Geschäftsführer den Betrieb einer österreichischen GmbH aufbaut. Gleichzeitig ist diese Person weiterhin als nicht beteiligter Managing Director eines in Japan ansässigen Unternehmens unselbstständig tätig.
Es stellt sich nun die Frage, ob Österreich ein Besteuerungsrecht an den Bezügen aus beiden Dienstverhältnissen zusteht. Aufgrund des, wenn auch temporären Wohnsitzes in Österreich, wird die Person unbeschränkt in Österreich steuerpflichtig.
2. Rechtslage
Aus zwischenstaatlicher Sicht ist die Person aufgrund des Mittelpunktes der Lebensinteressen weiterhin in Japan ansässig (Art 4 Abs 2 lit a DBA Japan). Die Bezüge aus den Tätigkeiten als Geschäftsführer und Managing Director sind nach österreichischem Steuerrecht als Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit (i. S. d. § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988) einzustufen (zur Einordnung von Geschäftsführer:innenbezügen aus innerstaatlicher Sicht siehe im Detail EAS 3431).
Anders als im Verhältnis zum Großteil der österreichischen DBA-Vertragsstaaten werden im DBA Japan solche Vergütungen der Verteilungsnorm für Aufsichts- und Verwaltungsräte (Art 15 DBA Japan) zugeordnet und nicht wie gewohnt in die abkommensrechtliche Verteilungsnorm „Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit“. Art 15 DBA Japan normiert: „Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.“
Die in Art 15 DBA Japan (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) genannten „ähnlichen Zahlungen“ umfassen auch die Geschäftsführer:innenbezüge, da in Z 3 des Protokolls zum DBA Japan festgelegt wurde, „dass sich Artikel 15 des Abkommens auf die in diesem Artikel genannten Zahlungen bezieht, unabhängig davon, ob ein Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft eine Aufsichtstätigkeit oder eine leitende Tätigkeit ausübt.“ Hierdurch soll dem japanischen Verständnis der Bestimmung gefolgt werden, demgemäß auch leitende Funktionen von Art 15 DBA Japan erfasst sein sollen (so auch in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 6 der Beilagen XXVI. GP). Infolgedessen sind die Einkünfte in Österreich als Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpflichtig.
3. Schlussfolgerung
Für die Geschäftsführerbezüge, die von der in Japan ansässigen Person von der österreichischen GmbH bezogen werden, sind infolge des Art 15 DBA Japan in Österreich als Ansässigkeitsstaat der auszahlenden GmbH steuerpflichtig. Österreich hat somit das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften. Japan hat die in Österreich erhobene Steuer anzurechnen (Art 23 Abs 2 DBA Japan).
Anders verhält es sich mit dem Entgelt für die Bezüge für die Tätigkeit als Managing Director, die von der in Japan ansässige Gesellschaft für diese Tätigkeit bezahlt werden. Grundsätzlich wären auch die Bezüge aus der Tätigkeit als Managing Director des japanischen Unternehmens von Art 15 DBA Japan erfasst, allerdings fehlt es in diesem Fall an der Voraussetzung einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft, da sowohl die Person als auch die Gesellschaft in Japan ansässig sind. Daher sind diese Bezüge als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit i. S. d. Art 14 DBA Japan einzustufen. Sofern diese Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, dürfen die (japanischen) Vergütungen ebenfalls in Österreich besteuert werden, es sei denn, die Person hält sich hier nicht länger als 183 Tage auf, dann verbleibt das Besteuerungsrecht bei Japan (Art 14 Abs 2 lit a DBA Japan). Dementsprechend sind die Bezüge – je nachdem – nur in Japan als Ansässigkeitsstaat der Person steuerpflichtig bzw. müsste Japan eine in Österreich erhobene Steuer anrechnen.
Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass sich eine im Ergebnis vergleichbare Bestimmung in Art 16 Abs 2 DBA Deutschland und in Art 17 Abs 2 DBA Niederlande findet. Im DBA Niederlande gilt das aber nur für in Österreich ansässige Personen, die Vergütungen als „bestuurder“ oder „commissaris“ einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft beziehen.