Entwurf Start-Up Förderungsgesetz: Schaffung einer neuen abgabenrechtlichen Begünstigung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen
Tax News 05-06/2023
Neue Gesetze
Sofern die Voraussetzungen i.Z.m. Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt der Einräumung erfüllt sind, soll der geldwerte Vorteil in weiterer Folge nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen gelten. Ein Zufluss bzw. Versteuerung soll vielmehr erst dann erfolgen, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt oder andere Umstände eintreten. Der geldwerte Vorteil ist dabei nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zu 75 % grundsätzlich mit einem festen Satz in Höhe von 27,5 % als sonstiger Bezug erfasst werden, wenn das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre gedauert hat.
Die derzeit größte Herausforderung für junge Unternehmen und Start-ups ist in der Anfangs- bzw. Wachstumsphase häufig eine ausreichende Liquidität. Vor diesem Hintergrund sind diese Unternehmen oftmals nicht in der Lage, entsprechende Vergütungen für dringend benötigte, hochqualifizierte Mitarbeiter in Geld zu leisten. Nahezu die Hälfte aller im Rahmen einer repräsentativen Studie befragten Start-ups (46 %) wünscht sich daher eine Erweiterung der Möglichkeiten, deren Mitarbeiter am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen.
Eine Abgabe von Kapitalanteilen führt derzeit jedoch zur sofortigen Tarifbesteuerung (bis zu 55 %) des geldwerten Vorteils. Dabei kommt es zur sog. „Dry Income“-Problematik: In Hinblick auf die dem Arbeitnehmer gewährten Anteile, die die bestehende Steuerbefreiung übersteigen, muss der Arbeitnehmer Steuer entrichten, obwohl er keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält (Liquiditätsproblem). In den meisten Fällen ist im Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer zudem die Bewertung der Mitarbeiterbeteiligung ein äußerst schwieriges Unterfangen, da in der Praxis in den meisten Fällen adäquate Vergleichswerte, historische Daten oder gesicherte Plandaten fehlen.
Die derzeit bestehenden Steuerbefreiungen bzw -erleichterungen, beispielsweise die seit 2022 mögliche Mitarbeitergewinnbeteiligung i.H.v. EUR 3.000,00 der Freibetrag iHv ebenfalls EUR 3.000,00 betreffend die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw EUR 4.500,00 im Falle von Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen, sind für junge skalierbare Unternehmen derzeit nicht oder nur in den seltensten Fällen relevant, da die erforderlichen Rahmenbedingungen, aufgrund der kosten- und investitionsintensiven Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, oder das geforderte Gruppenmerkmal oftmals nicht erfüllt werden können. Zudem erscheint der betragliche Deckel zu gering, um damit Top-Talente am Arbeitsmarkt zu gewinnen.
Um diesen Umständen entgegenzuwirken, wurde das Start-up-Förderungsgesetz am 26. Mai 2023 gemeinsam mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) in Begutachtung geschickt. In dem Gesetzesentwurf sind wesentliche steuerrechtliche Maßnahmen - insbesondere auf Basis des neu zu schaffenden § 67a EStG - zur Förderung der Start-up Branche in Österreich vorgesehen, welche im folgenden Beitrag dargestellt werden. Die Regelung soll für Anteile gelten, die erstmals ab dem 01.01.2024 abgegeben werden. Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.
1. Voraussetzungen zum Einräumungszeitpunkt:
Die Regelung zu „Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen“ soll nur für die unentgeltliche (nicht jedoch verbilligte) Abgabe von Kapitalanteilen (analog auch für Substanzgenussrechte) anwendbar sein. Zudem ist das aus der Vergangenheit iZm Steuerbefreiung bekannte Gruppenmerkmal keine Voraussetzung. Die Unterscheidung muss lediglich betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.
Eine „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ setzt ua voraus, dass es sich um ein Unternehmen einer bestimmten Größe handelt, welches zum Einräumungszeitpunkt bestimmte Voraussetzungen erfüllt:
- Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt und die Umsatzerlöse betragen nicht mehr als EUR 40 Millionen.
- Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen und die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
- Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt.
- Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10 % oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10 % oder mehr gehalten.
- Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren eine Vinkulierung der Anteile.
- Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen.
2. Besteuerungssystematik:
Die Besteuerung findet bei Eintreten folgender Umstände statt:
- Veräußerung der Anteile durch den Arbeitnehmer.
- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Vgl. ua. Ausnahme iZm Unternehmenswert-Anteilen an einer flexiblen Kapitalgesellschaft!).
- Aufhebung der Vinkulierung der Anteile.
- Sobald die Beteiligung des Arbeitnehmers unmittelbar oder mittelbar 10 % am Kapital übersteigt.
- Liquidation des Arbeitgebers.
- Tod des Arbeitnehmers.
- Wenn Umstände eintreten, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen würden.
Ausnahme für Unternehmenswert-Anteile: Im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht eine Möglichkeit des Arbeitgebers die sofortige Besteuerung abzuwenden, wenn der Arbeitgeber dies am Lohnzettel erklärt und für die Entrichtung der Steuer haftet. Der Zufluss bzw die Versteuerung erfolgt in diesem Fall erst bei späterer Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, Tod oder Wegzug.
Die Besteuerung erfolgt pauschal zu 75 % mit einem festen Satz in Höhe von 27,5 % (zudem ist eine Befreiung von den Lohnnebenkosten: Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anwendbar), die restlichen 25 % werden mit dem regulären Tarif besteuert und sind lohnnebenkostenpflichtig. Entsprechend der steuerrechtlichen Regelung werden zudem auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung und damit auch der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse begünstigende Bestimmungen vorgesehen.
3. Maßgebliche Fristen:
Um dem Aspekt der Bindung an das Unternehmen Rechnung zu tragen, soll die Anwendung des festen Satzes nur möglich sein, wenn das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre angedauert hat. Darüber hinaus soll sie grundsätzlich den Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen an den jeweiligen Arbeitnehmer erfordern.
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