Änderungen und Neuerungen im BMF-Entwurf zur Novellierung des WiEReG

Tax News 05-06/2023

Sonstiges

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Die vom BMF vorgelegten Entwürfe einer WiEReG-Novelle bringen folgende wesentliche Änderungen und Neuerungen für wirtschaftliche Eigentümer (WE) und meldepflichtige Rechtsträger:

  • die Einsicht in das WE-Register wird an den Nachweis eines „berechtigten Interesses“ geknüpft;
  • die verpflichtenden Meldedaten zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses werden ausgeweitet um Angaben zu Treuhandschaftsverhältnissen und zum Anteil an zugewendeten Vermögenswerten von Stiftern/Settlors/Trustors bei Stiftungen und Trusts;
  • die Zwecke des WE-Registers und der gespeicherten WE-Daten werden erweitert, zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen, zur Erhöhung der Transparenz bei öffentlichen Vergaben sowie generell für Zwecke der Abgabenerhebung (insbes. zur Bekämpfung von Scheinunternehmen);
  • der Kreis der zur Einsicht in das WE-Register berechtigten Behörden und deren Befugnisse werden ausgeweitet;
  • die Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischen Behörden zur Erfüllung der erweiterten Gesetzeszwecke wird intensiviert, inkl. Daten- und Dokumentenaustausch;
  • die Meldepflichten bei nachträglichem Wegfall/Eintritt einer Meldebefreiung werden präzisiert;
  • die Finanzstraftatbestände des § 15 werden geändert bzw. erweitert;
  • die Zustellung im Zwangsstrafenverfahren erfolgt primär an bestellte Zustellbevollmächtigte.
  • die Anwendbarkeit des WiEReG für die neu geplante Rechtsform einer „Flexiblen Kapitalgesellschaft – Flexible Company“ nach dem Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG, das jüngst im Entwurf des BMJ zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023 vorgeschlagen wurde. Die neuen Flexiblen Kapitalgesellschaften werden idR mangels hinreichender Beteiligung der Gesellschafter unter die Meldebefreiung fallen.

Die vom BMF jüngst vorgelegten Begutachtungsentwürfe einer WiEReG-Novelle bringen eine Reihe wesentlicher Änderungen und Neuerungen für meldepflichtige Rechtsträger, deren Verantwortliche und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer (WE).

1. Einsicht in das WE-Register bei Vorliegen eines berechtigten Interesses - § 10 WiEReG

Mit Urteil des EuGH vom 22.11.2022 wurde Art 30 Abs. 5 idF der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie (GW-RL) aus Grundrechtserwägungen (Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten) als ungültig aufgehoben. Damit ist die unionsrechtliche Grundlage für den bisher geltenden unbeschränkten öffentlichen Zugang Dritter zu WE-Registern in allen Mitgliedstaaten und somit auch in Österreich weggefallen. Europaweit trat damit Art 30 Abs. 5 i.d.F. der 4. EU-GW-RL wieder in Geltung, womit die Einsicht Dritter in WE-Register aller Mitgliedstaaten wieder an den Nachweis eines berechtigten Interesses“ geknüpft ist.

Mit der Neufassung des §10 WiEReG im vorliegenden Entwurf der WiEReG-Novelle soll die neue Rechtslage nach den Vorgaben des Urteils des EuGH in Österreich umgesetzt werden.

Für das für Dritte (natürliche Personen oder Organisationen) zur Einsicht erforderliche berechtigte Interesse sollen NEU zwei Falltypen unterschieden werden:

A) ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche (GW) und Terrorismusfinanzierung und

B) ein berechtigtes Interesse beim Eingehen von (potenziellen) Geschäftsbeziehungen.

Ein berechtigtes Interesse gemäß A) wird bei Angehörigen der Presse, der Wissenschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen (zB NGOs) angenommen, die einen Bezug zur Verhütung und Bekämpfung der GW und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Diese Antragsteller (ASt) müssen für die Bewilligung der Einsicht in das WE-Register folgende Nachweise erbringen:

  • einen solchen journalistischen oder wissenschaftlichen Beitrag, ODER
  • die Verpflichtung im Statut oder Mission-Statement zu solchen Tätigkeiten, ODER
  • solche konkrete, erfolgreiche Aktivitäten des ASt.

WICHTIG: Die für die Einsicht gemäß A) erforderlichen Nachweise müssen (im Gegensatz zu § 10 der Erstfassung des WiEReG) vom ASt offenbar nicht in Bezug auf den/die konkret angefragten Rechtsträger erbracht werden, was uE aus Gründen fehlender Verhältnismäßigkeit äußerst bedenklich erscheint.

Überdies haben Geldwäsche-Verpflichtete (wie Banken, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) ohne Zugang zur EU-Vernetzungsplattform bzw. vergleichbare Verpflichtete aus Drittstaaten ein berechtigtes Interesse nach dieser Fallkategorie A).

Ein berechtigtes Interesse gemäß B) liegt hingegen bei ASt vor, die mit einem Rechtsträger (RT) eine Geschäftsbeziehung eingehen möchten, die aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des/der WE dieses RT zu begründen. Dazu muss die Geschäftsbeziehung für den ASt wesentlich sein (wirtschaftliche Eignung) oder mit einem gewissen Ruf verbunden sein, der für das Geschäftsmodell des ASt wesentlich ist (persönliche Eignung). Als entsprechende Beispiele werden in den Erläuterungen Lieferverträge, Immobilientransaktionen, die Abtretung von Geschäftsanteilen und die Miete bzw. der Erwerb eines Hauptwohnsitzes genannt. Ein ASt gemäß B) müsste uE aber keinen Nachweis für seinen Bezug zur Verhinderung der GW und Terrorismusfinanzierung erbringen.

Für die Bewilligung der Einsicht in das WE-Register gemäß § 10 WiEReG muss ein elektronischer  Antrag für einen/mehrere konkrete RT an die Registerbehörde (BMF) gestellt werden. Bei Bewilligung erhält man per E-Mail einen Link zum Abruf des WE-Auszugs gemäß § 10 WiEReG. Dieser Auszug enthält exakt die gleichen Daten wie ein bisher unbeschränkt öffentlich zugänglicher WE-Auszug. Jeder ASt muss aber vorab seine Identität nachweisen (primär elektronisch mit einer E-ID, zB mittels ID-Austria, oder mit einem vergleichbaren Identitätsnachweis).

Die Einsicht bei berechtigtem Interesse gemäß B) kann auch von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (PV) für seinen Mandanten beantragt werden, wenn der dazu erforderliche Nachweis gegenüber dem PV erbracht wurde.

Organisationen (wie NGOs, Recherchenetzwerke) benötigen für die Einsicht in das WE-Register überdies ein entsprechend identifiziertes Benutzerkonto und sind verpflichtet, dem BMF jede Beendigung der Zugehörigkeit oder der Bevollmächtigung des ASt zur Organisation mitzuteilen.

WICHTIG: Den von der Einsicht betroffenen RT wird jedoch weder ein rechtliches Gehör vor der Entscheidung der Registerbehörde über die Einsicht eingeräumt, noch werden sie im Nachgang von einer bewilligten/erfolgten Einsicht verständigt, was die Möglichkeit, Missbrauch wirksam zu bekämpfen, stark einschränken dürfte, und uE im Lichte des EuGH-Urteils somit bedenklich erscheint.

2. Erweiterung der verpflichtenden Meldedaten bei WE-Meldungen - § 5 Abs. 1 Z 3 WiEReG

A) Bei in- und ausländischen (Privat-)Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen, Fonds, Trusts oder trustähnlichen Rechtsvereinbarungen, die meldende oder oberste RT sind, müssen künftig folgende zusätzliche Angaben in der WE-Meldung übermittelt werden:

  • ob der WE seine jeweilige Funktion oder eine andere Form der Kontrolle als Treuhänder oder Treugeber ausübt;
  • bei Trustors/Settlors eines Trusts bzw. bei Stiftern/Gründern einer Stiftung/eines Fonds oder Personen, die eine vergleichbare Funktion bekleiden, der Anteil an den zugewendeten Vermögenswerten, unter Berücksichtigung von mit Zu- oder Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen;
  • ein allfälliger Begünstigtenkreis.

B) Bei sämtlichen in- oder ausländischen meldenden, zwischengeschalteten oder obersten RT in einer Beteiligungs- und Kontrollstruktur muss künftig zusätzlich in der WE-Meldung angegeben werden:

  • ob ein WE-relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt, durch das „echte“ WE (die den obersten RT kontrollieren) identifiziert und gemeldet werden.
    -> diese zusätzliche Meldeanforderung entfällt daher künftig nur bei einer Subsidiärmeldungen der Mitglieder der obersten Führungsebene der meldenden Gesellschaft.

WICHTIG: Die erweiterten Meldeanforderungen (ausgenommen der Begünstigtenkreis) müssen (erst) auf WE-Meldungen angewendet werden, die nach dem 30. Juni 2024 übermittelt werden.

3. Erweiterung der legitimen Zwecke des WE-Registers - §§ 7, 12, 14a WiEReG

Der Zweck des WE-Registers und der darin gespeicherten WE-Daten bestand in Übereinstimmung mit der 4. EU-GW-RL in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Dieser „legitime Zweck“ soll nun erheblich ausgeweitet werden, zur

  • Durchführung von Sanktionsmaßnahmen nach dem Sanktionsgesetz;
  • Erhöhung der Transparenz der Beteiligungsstruktur und von WE bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, Aufträgen und Konzessionen;
  • Abgabenerhebung, zur Erhöhung der Transparenz von Beteiligungsstrukturen, insbesondere zur Bekämpfung von Scheinunternehmen.

4. Erweiterung der einsichtsberechtigten inländischen Behörden - §§ 12, 14a WiEReG

Der Kreis der Behörden, die zur Einsicht in das WE-Register berechtigt sind, soll künftig noch ausgeweitet werden, für

  • sämtliche Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung (die in § 49 BAO genannten Behörden) im Rahmen der ihnen gesetzlich zustehenden Befugnisse
  • die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) sowie die entsprechenden Organisationseinheiten der Landespolizeidirektion für Zwecke des Staatsschutz-Nachrichtendienst-Gesetz – SNG;
  • sämtliche Behörden und Gerichte in Österreich – diese sollen künftig Auszüge gemäß § 10 WiEReG abrufen können.

5. Erweiterung der Suchmöglichkeiten und der Zusammenarbeit von Behörden - § 12 WiEReG

Den in § 12 Abs .3 aufgelisteten Behörden (neu der DSN und sämtlichen Behörden der Bundesfinanzverwaltung) werden künftig erweiterte Suchmöglichkeiten für die Personensuche (inkl. vertretungsbefugter Personen und rechtlicher Eigentümer) und die Rechtsträgersuche im WE-Register eingeräumt. Überdies sollen spezifische Risikoeinstufungen eines RT und sämtliche RT mit Sitz an einer bestimmten Adresse diesen Behörden künftig angezeigt werden.

Durch den zumindest wöchentlichen Abgleich mit Sanktionslisten (durch die Bundesanstalt Statistik Österreich) werden diesen Behörden künftig auch sämtliche Personen im WE-Register angezeigt, bei denen der (bloße) Verdacht besteht, dass sie gemäß SanktG zu sanktionieren sind.

WICHTIG: Für sämtliche im WE-Register gespeicherten Personen (WE, vertretungsbefugte Personen, rechtliche Eigentümer) werden künftig Verdachtsfälle nach dem SanktG vermerkt. Diese Einträge im WE-Register werden erst drei Jahre nach dem Wegfall des Verdachts wieder gelöscht.

Zwischen der Registerbehörde und sämtlichen in § 12 Abs. 1 aufgelisteten Behörden, die zur Einsicht in das WE-Register berechtigt sind, soll die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch erheblich (auch ohne deren Ersuchen, somit über die Amtshilfe hinausgehend) intensiviert werden. Die künftige, behördenübergreifende Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch und die Verarbeitung von Informationen, Daten und Dokumenten,

  • zwischen inländischen, einsichtsberechtigten Behörden (§ 14a Abs. 2 WiEReG), und
  • vergleichbaren ausländischen Behörden in der EU und in Drittländern (§ 14a Abs. 2 WiEReG).

WICHTIG: Die Registerbehörde kann daher künftig Informationen, Daten und Dokumente, die sie bei anlassfallbezogenen WE-Überprüfungen oder bei der Analyse von WE-Meldungen von RT/WE gewonnen hat, mit in- und ausländischen Behörden austauschen. Die in einem eingeschränkten Compliance-Package gemäß § 5a WiEReG gespeicherten Informationen und WE-Dokumente dürfen von der Registerbehörde hingegen NICHT weitergegeben bzw. ausgetauscht werden!

6. Meldepflichten bei nachträglichem Wegfall/Eintritt einer Meldebefreiung - §§ 5, 6 WiEReG

  • Der nachträgliche Wegfall/Beendigung einer bisher bestehenden Meldebefreiung (§ 6) löst künftig explizit eine Meldepflicht binnen vier Wochen (samt Finanzstrafdrohung) aus.
  • Der nachträgliche Eintritt einer Meldebefreiung (§ 6) eines bisher meldepflichtigen RT bedarf einer letztmaligen manuellen WE-Meldung, um diese Meldebefreiung gegenüber der Registerbehörde explizit in Anspruch zu nehmen, andernfalls gilt weiter eine (zumindest) jährliche Meldepflicht des RT.

7. Änderung/Erweiterung der Finanzstraftatbestände - § 15 WiEReG

Alle Änderungen von Meldedaten müssen gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung an das WE-Register gemeldet werden. Die 4-wöchige Frist für Änderungsmeldungen läuft ab Kenntnis oder Wirksamwerden der Änderung (was immer früher eintritt). Das Finanzvergehen der Säumnis mit einer Änderungsmeldung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, das eine äußerst hohe Strafdrohung aufweist (Geldstrafen bis zu TEUR 100 bzw. TEUR 200), soll künftig aber erst verwirklicht werden, wenn durch die Unterlassung der Änderungsmeldung WE nicht offengelegt werden.

WICHTIG: Die schuldhafte Unterlassung einer Änderungsmeldung in Bezug auf bereits gemeldete WE (oder eine Änderung des/der obersten RT) erfüllt demnach künftig nicht mehr ein Finanzvergehen, sondern „bloß“ bei vorsätzlicher Begehung eine Finanzordnungswidrigkeit, die eine deutlich geringere Strafdrohung (Geldstrafen bis zu TEUR 25) aufweist.

Überdies soll eine neue Finanzordnungswidrigkeit hinzugefügt werden: Das vorsätzliche Abrufen von Registerauszügen gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2a WiEReG (durch einen berufsmäßigen PV), obwohl kein berechtigtes Interesse gemäß diesen Bestimmungen vorliegt, stellt einen neuen, mit Geldstrafen bis zu TEUR 25 bedrohten Finanzstraftatbestand gemäß § 15 Abs. 6a WiEReG dar.

8. Änderungen bei der Zustellung im Zwangsstrafenverfahren - § 16 Abs. 3 WiEReG

Bei Säumnis mit der jährlichen WE-Meldung erfolgte die Zustellung der Erinnerungsschreiben und der Zwangsstrafenbescheide durch das Finanzamt Österreich (FAÖ) bisher stets an den unmittelbar betroffenen RT (zumeist via FinanzOnline in die Databox des RT) und führte dieserart häufig zu Zustellproblemen, Missverständnissen und in weiterer Folge zur (häufig unberechtigten) Einleitung von Finanzstrafverfahren.

Künftig müssen sämtliche Zustellungen im Zwangsstrafenverfahren durch das FAÖ (insbesondere die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen) immer an den Zustellbevollmächtigten zugestellt werden, der dem FAÖ oder dem Finanzamt für Großbetriebe (FAG) – idR als steuerlicher Vertreter – bekannt gegeben wurde. Die Zustellung direkt an den RT ist demnach künftig nur dann wirksam, wenn kein Zustellbevollmächtigter bestellt wurde.

9. Anwendbarkeit des WiEReG auf die neue Flexible Kapitalgesellschaft

Die neu geplante Rechtsform der „Flexiblen Kapitalgesellschaft – Flexible Company“ nach dem Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG, das jüngst im Entwurf des BMJ im Rahmen eines Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023 vorgeschlagen wurde, wird als Kapitalgesellschaft unter den Anwendungsbereich des WiEReG fallen (§ 1 Abs. 2 Z 4a WiEReG).

Für Flexible Kapitalgesellschaften werden mangels hinreichender Beteiligung der Gesellschafter (Unternehmenswert-Anteile unter 25 %) grundsätzlich keine „echten“ WE festgestellt werden können. Es wird daher bei der neuen Rechtsform – analog zur GmbH – immer dann eine Meldebefreiung vorliegen, wenn sämtliche Gesellschafter natürliche Personen sind oder wenn kein Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) eine hinreichende Beteiligung (über 25 %) an der Flexiblen Kapitalgesellschaft hält, sodass die Geschäftsführer subsidiär als WE qualifizieren und automatisch aus dem Firmenbuch übernommen werden
(§ 6 Abs. 2a WiEReG).

Meldepflichten können sich aber ergeben, wenn durch das Erfordernis einer Zusammenrechnung mehrerer Unternehmenswert-Anteile mit im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanteilen an der Flexiblen Kapitalgesellschaft oder durch sonstige Kontrollverhältnisse abweichende wirtschaftliche Eigentümer bestehen.

10. Ergebnis

Die im Entwurf der WiEReG-Novelle vorgeschlagenen Änderungen und Neuerungen sind für meldepflichtige RT, deren Organvertreter und WE durchaus vielfältig und relevant und bergen in Bezug auf die Erweiterung der gesetzlichen Meldepflichten (samt Finanzstrafdrohungen bei deren schuldhafter Verletzung) auch unmittelbaren Handlungsbedarf. Die WiEReG-Novelle soll (nach dem Stand der technischen Umsetzung) schrittweise beginnend ab 1. August 2023 in Kraft treten. Die Begutachtungsfrist endete mit zahlreichen, durchaus kritischen Stellungnahmen bereits am 22. Mai 2023, sodass die finale Gesetzwerdung mit Spannung zu erwarten ist.

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