Versicherungssteuer statt Umsatzsteuer bei entgeltlichen Garantiezusagen in Deutschland: Ausblick Österreich
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Das Urteil des BFH vom 14. November 2018 hat das deutsche Bundesfinanzministerium (dBMF) dazu veranlasst, die Rechtsansicht zur umsatz- und versicherungssteuerrechtlichen Behandlung von (entgeltlichen) Garantiezusagen zu ändern. Nach Ablauf einer eingeräumten Übergangszeit sind die neuen Grundsätze in Deutschland für nach dem 31.12.2022 abgegebene Garantiezusagen zwingend zu beachten. Darüber und über die möglichen Folgen für Österreich möchten wir Sie wie folgt informieren:
Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17: Versicherungssteuer statt Umsatzsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17, entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines versicherungssteuerpflichtigen Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a dUStG umsatzsteuerfrei ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wurde zudem festgestellt, dass die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet ist, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen, entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen, bestehen kann.
Auswirkungen in Deutschland und branchenunabhängige Geltung
Die aufgrund des BFH-Urteils nunmehr geänderte deutsche Verwaltungspraxis führt im Ergebnis dazu, dass dem Verkäufer (Versicherer) der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit den unecht umsatzsteuerbefreiten (Versicherungs-) Umsätzen stehen (z. B. im Schadensfall für den Einkauf von Material für die Reparatur etc.), versagt wird (vgl § 15 Abs. 2 Nr. 1 dUStG), wenn nicht im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b dUStG vorliegen. Die (Versicherungs-) Umsätze unterliegen – anstelle der Umsatzsteuer – der Versicherungssteuer.
Das dBMF hält in seinem Schreiben vom 18. Juni 2021 zudem fest, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.
Ausblick und Konsequenzen für Österreich
Aufgrund der insoweit vergleichbaren Regelungen des österreichischen Versicherungssteuergesetzes stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen sich daraus in Österreich ergeben können. Das österreichische BFG hat in seiner Entscheidung vom 14. August 2014, RV/7103450/2014 (nebenbei) festgehalten, dass bei einem Elektrogerätehändler, der mit Käufern von Elektrogeräten Geräteschutzversicherungen abschließt, ein (Erst-) Versicherungsverhältnis iSd VersStG zwischen Elektrogerätehändler und Käufer vorliegt. Das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses zwischen Elektrogerätehändler und Käufern war aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem BFG. Von der österreichischen Finanzverwaltung gibt es dazu, soweit für uns ersichtlich, noch keine veröffentlichten Aussagen. Nach unserer Einschätzung besteht aber eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die österreichische Finanzverwaltung – in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung und Verwaltungspraxis – in vergleichbaren Fällen ebenfalls ein (versicherungssteuerpflichtiges) Versicherungsverhältnis erblickt. Zudem dürfte das Thema durch das Auslaufen der deutschen Übergangsfrist auch in Österreich zeitnahe zunehmend an Brisanz gewinnen. Für Anbieter von entgeltlichen Garantiezusagen und Gewährleistungsverlängerungen besteht daher – unabhängig von ihrer Branchenzugehörigkeit – ein dringender Handlungsbedarf die umsatzsteuerlichen und versicherungssteuerlichen Konsequenzen in Österreich abzuklären.
Für weiterführende Überlegungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung bzw. finden Sie hier Details zum Urteil (Nr. XI R 16/17).