BMF zur Zuwendung einer GmbH-Beteiligung mit französischem Immobilienbesitz
Tax News 03-04/2023
Bilanz- und Konzernsteuerrecht
Geht eine Beteiligung an einer österreichischen GmbH, die unter Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften eine in Frankreich gelegenen Immobilie hält, anlässlich des Ablebens einer in Österreich ansässigen Person auf eine gemeinnützige Schweizer Stiftung über, unterliegt diese unentgeltliche Zuwendung gemäß § 1 Abs 1 und Abs 2 Stiftungseingangsteuergesetz (StiftEG) der österreichischen Stiftungseingangssteuer, wenn „unbewegliches Vermögen“ iSd Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA vorliegt (EAS 3443 vom 06.02.2023).
Das BMF hat sich in der EAS-Auskunft 3443 vom 06.02.2023 mit der Frage beschäftigt, ob eine von Todes wegen übergegangene Beteiligung an einer österreichischen Gesellschaft als unbewegliches Vermögen nach Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA zu qualifizieren war und folglich das im Wege der Stiftungseingangssteuer (StiftESt) bestehende Besteuerungsrecht Österreichs aufgrund des DBA(Erb)-FRA eingeschränkt wird.
1. Sachverhalt
Eine Beteiligung an einer österreichischen GmbH, die unter Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften eine in Frankreich gelegene Immobilie hielt, ging anlässlich des Ablebens einer in Österreich ansässigen Person auf eine gemeinnützige Schweizer Stiftung über. Daraus ergab sich die Frage, ob die von Todes wegen übergegangene Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft als unbewegliches Vermögen nach Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA zu qualifizieren war und folglich das im Wege der Stiftungseingangssteuer (StiftESt) bestehende Besteuerungsrecht Österreichs aufgrund des DBA(Erb)-FRA eingeschränkt wurde.
2. Rechtslage
Stiftungseingangssteuer (StiftEG)
Der StiftESt unterliegen gem § 1 Abs 1 iVm Abs 2 StiftEG unter anderem unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen oder damit vergleichbare Vermögensmassen, wenn der Zuwendende im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Damit ist auch der Übergang einer Beteiligung an einer österreichischen GmbH an eine Schweizer Stiftung (als „vergleichbare Vermögensmasse“) als unentgeltliche Zuwendung vom StiftEG erfasst und unterliegt grundsätzlich der StiftESt.
Da der Zuwendende (hier auch Erblasser) seinen Wohnsitz im Zeitpunkt seines Todes in Österreich hatte, ist darüber hinaus der persönliche Anwendungsbereich in Art 1 lit a des DBA(Erb)-FRA erfüllt. Die StiftESt ist eine Steuer „gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art“ zur abgeschafften österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer, weshalb auch der sachliche Anwendungsbereich in Art 2 Abs 2 iVm Abs 1 lit b des DBA(Erb)-FRA gegeben ist (siehe dazu auch EAS 3428 zum DBA(Erb)-USA sowie EAS 3435 zum DBA(Erb)-CH).
Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA
Gem Art 5 Abs 3 fallen unter „unbewegliches Vermögen“ auch Aktien, Anteile oder andere Rechte an einer Gesellschaft, deren gehaltenes Aktivvermögen – auch unter Zwischenschaltung einer oder mehrerer Gesellschaften – „hauptsächlich“ aus in Frankreich gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht. Für die Beurteilung, ob das Gesamtvermögen der österreichischen GmbH hauptsächlich aus französischem Immobilienbesitz besteht, sind die Verkehrswerte der in Frankreich gelegenen unbeweglichen Wirtschaftsgüter ins Verhältnis zum Verkehrswert des gesamten Aktivvermögens der Gesellschaft zu setzen (Schulden und Lasten sind dabei außer Acht zu lassen). Beim Begriff „hauptsächlich“ ist jedoch nicht auf ein Überschreiten von 50 % abzustellen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der Immobilienbesitz im Einzelfall – im Hinblick auf den Geschäftszweck des Unternehmens – dessen Hauptsache bildet (vgl dazu EAS 3146 und EAS 3137).
Dies gilt auch dann, wenn die Immobilie nicht unmittelbar im Besitz der österreichischen GmbH, sondern im Besitz einer Tochtergesellschaft steht. Diesfalls müsste das Verkehrswertverhältnis auf Basis sämtlicher unmittelbar und mittelbar gehaltener Vermögenswerte der österreichischen GmbH ermittelt sowie auf deren Geschäftszweck abgestellt werden. Liegt der Anteil des französischen
Immobilienvermögens bei ca 45 % und bildet dieses nicht den hauptsächlichen Geschäftszweck der sachverhaltsgegenständlichen Gesellschaft, so ist Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA nicht erfüllt.
3. Schlussfolgerung
Sofern demnach Art 5 Abs 1 DBA(Erb)-FRA mangels „hauptsächlich“ gehaltenen unbeweglichen Vermögens nicht zur Anwendung gelangt, kommt Art 8 DBA(Erb)-FRA zum Tragen. Dieser weist, analog zu Art 13 Abs 6 und Art 22 Abs 4 DBA-FRA für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Österreich das ausschließliche Besteuerungsrecht zu.
Würde es sich jedoch bei der Beteiligung an der österreichischen GmbH um französisches „unbewegliches Vermögen“ iSd Art 5 Abs 3 DBA(Erb)-FRA handeln, so dürfte Frankreich die Zuwendung gemäß Art 5 Abs 1 DBA(Erb)-FRA besteuern und Österreich müsste das Vermögen gemäß Art 11 Abs 2 lit a und c DBA(Erb)-FRA von der Besteuerung ausnehmen.
Sollte es aufgrund einer divergierenden Abkommensanwendung zu einer abkommenswidrigen Besteuerung kommen, kann gemäß Art 13 DBA(Erb)-FRA zwischen den zuständigen Behörden ein Verständigungsverfahren geführt werden.
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