BFH zur Berücksichtigung von Verrechnungspreisanpassungen bei der Ermittlung des Zollwertes

Tax News 03-04/2023

Umsatzsteuer

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Der deutsche Bundesfinanzhof lehnt in Übereinstimmung mit der Ansicht des EuGH die Erstattung von Einfuhrabgaben ab, sofern der Transaktionswert nachträglich durch eine Verrechnungspreisanpassung pauschal angepasst wird und weder die Höhe noch ob die Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird, im Vorhinein feststeht.

Das Urteil des EuGH vom 20.12.2017, C-529/16, Hamamatsu, ist hinsichtlich der Bestimmung des Zollwertes wohl das bekannteste EuGH-Urteil und hat durch die Nachfolgeentscheidung des Finanzgericht (FG) München (14. Senat) vom 15.11.2018, 14 K 2028/18, (siehe Tax News vom 06.03.2019) noch weiter an Aufmerksamkeit gewonnen. Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) setzt mit Urteil vom 17.05.2022, VII R 2/19, einen (vorläufigen) Schlusspunkt zu der Rechtsfrage.

1. Sachverhalt

Die Klägerin, eine deutsche Gesellschaft, erwarb von ihrer japanischen Konzernmuttergesellschaft verschiedene Waren, die sie zu unterschiedlichen Zollsätzen in den freien Verkehr in Deutschland abfertigen ließ. Die Klägerin meldete eingangs den in Rechnung gestellten Preis als Zollwert an. Da die Klägerin mit der japanischen Konzernmuttergesellschaft ein „Advance Pricing Agreement“ (APA) für Transaktionen auf steuerlichem Gebiet abgeschlossen hat, beantragte sie die Erstattung von Zöllen für die daraus entstandene Gutschrift. Eine Aufteilung des Anpassungsbetrags auf die einzelnen eingeführten Waren erfolgte nicht. Das deutsche Hauptzollamt lehnte die Erstattung der Zölle ab.

2. Entscheidung des EuGH (EuGH vom 2012.2017, C-529/16, Hamamatsu)

Obwohl das FG München in seinem Vorlagebeschluss klar danach gefragt hat, ob es die Art 28 ff ZK zulassen, einen vereinbarten Verrechnungspreis, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels als Zollwert zugrunde zu legen, hat der EuGH nur zur Berücksichtigung von Verrechnungspreisen als Transaktionswert iSd Art 29 ZK Stellung genommen (und die Anwendung der „Schlussmethode“ abgelehnt). Der EuGH wiederholte dabei seine ständige Rechtsprechung zum Zollwert und stellte sodann fest, dass eine nachträgliche Anpassung des zunächst angemeldeten Verrechnungspreises im Rahmen des Transaktionswerts nicht berücksichtigt werden darf.

3. Entscheidung des Finanzgericht München (FG München (14. Senat) vom 15.11.2018, 14 K 2028/18)

Aufgrund des Erkenntnis des EuGH entschied das FG München, dass der Zollwert zu Recht auf der Grundlage des unterjährig angemeldeten Verrechnungspreises nach Artikel 29 ZK (dem Transaktionswert) ermittelt wurde und eine Erstattung demzufolge abzulehnen ist.

Offen blieb, ob die Schlussmethode nach Artikel 31 ZK nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen zulässt. Das FG München lehnte es zudem ab, dass in Fällen nachträglicher Anpassungen der Verrechnungspreise zwar die Transaktionswertmethode nicht angewendet werden dürfe, jedoch auf die subsidiären Verrechnungspreise zurückzugreifen sei. Dies begründet der Senat damit, dass der EuGH eben die „Schlussmethode“ abgelehnt hat und somit unmissverständlich eine Korrektur des unterjährig angemeldeten Verrechnungspreises ausschließt.

4. Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH vom 17.05.2022, VII R 2/19)

Der BFH wiederholt eingangs, dass nach dem EuGH eine nachträgliche Anpassung des zunächst angemeldeten Verrechnungspreises im Rahmen des Transaktionswerts (eindeutig) nicht berücksichtigt werden darf. Der BFH stellt sodann klar, dass sofern die Bestimmung des Zollwerts nach der Schlussmethode erfolgt, grundsätzlich ebenfalls hinsichtlich der heranzuziehenden anderen zweckmäßigen Methoden auf den Zeitpunkt der Einfuhr abzustellen ist.

Auch die Zollwertermittlung nach der Schlussmethode (Art 31 ZK) ist demzufolge immer eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung. Abschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen ebenso wie Zuschläge nur auf der Grundlage von Angaben vorgenommen werden, die bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldung objektivierbar und quantifizierbar sind. Da die Klägerin als Antragstellerin der Erstattung die Nachweispflicht führen muss, dass der Zollwert im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht geschuldet war, die Klägerin dies jedoch nicht nachgewiesen hat, hat der BFH die Revision zurückgewiesen.

5. Ergebnis

Der BFH führt die Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Berücksichtigung von Verrechnungspreisen fort. Einerseits sollten daher Unternehmen, die Verrechnungspreise als Grundlage für die Zollwertermittlung verwenden, prüfen, ob ihre Verrechnungspreise unter Einbezug des BFH-Urteils eine mit dem UZK zu vereinbarende Grundlage für die Berechnung des Zollwertes sind. Nach aktueller Praxis der österreichischen Zollverwaltung werden Verrechnungspreisanpassungen, die zu einer Erhöhung des Transaktionspreises führen, als zollwertrelevant erachtet. Es könnten durch die BFH-Rechtsprechung auch Argumente gefunden werden, solche Anpassungen zu bekämpfen.

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