Initiativantrag an den Nationalrat

Im Wege eines Initiativantrages wurde dem Nationalrat angesichts der derzeitigen Krisensituation ein Bundesgesetz vorgelegt, mit dem ein Energiekrisenbeitrag – Strom sowie ein Energiekrisenbeitrag – fossile Energieträger eingeführt werden sollen. Damit trägt auch Österreich der Forderung nach einer „Windfall Profit Tax“ Rechnung. Auf Grundlage der EU-Notfallmaßnahmen-Verordnung werden befristete Maßnahmen eingeführt, um außergewöhnlich hohe Markterlöse für Stromerzeuger angesichts extrem hoher Preise für Verbraucher sowie „Zufallsgewinne“ im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich abzuschöpfen und damit Entlastungspakete für die Bevölkerung zu finanzieren. Die Regelungen gelten für den Zeitraum 1.12.2022 – 31.12.2023.

Entwurf des EKBSG

Dem Energiekrisenbeitrag – Strom (EKB-S) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braun- und Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen, ausgenommen Biomethan (sachliche Anknüpfung). Befreit werden soll die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit oder für Zwecke des Engpassmanagements eingesetzt wird, sowie die Veräußerung von in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugtem Strom.

Der Energiekrisenbeitrag-Strom beträgt 90 % der positiven Differenz zwischen den Markterlösen (ohne Förderungen) und 140 € pro MWh (sog „Überschusserlöse“). Erfasst werden sollen auch Ergebnisse aus Derivaten, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen.

Werden begünstigte Investitionen in Erneuerbare Energien und Energieeffizienz getätigt, darf ein Absetzbetrag im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal jedoch 36 € pro MWh Strom (bezogen auf die den Markterlösen zugrunde liegende Liefermenge) geltend gemacht werden.
Beitragsschuldner sind Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW.

Der EKB-S ist selbst zu berechnen und am 30.9.2023 (für den Zeitraum 1.12.2022 – 30.6.2023) sowie am 31.3.2024 (für den Zeitraum 1.7.2023 – 31.12.2023) beim zuständigen Umsatzsteuer-Finanzamt abzuführen. Über die Berechnung sind Aufzeichnungen zu führen und - ebenfalls am Fälligkeitstag - an das Finanzamt zu übermitteln.

Eine Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf Beitragsschuldnerschaft und korrekte Höhe der abgeführten Beträge erfolgt – auf Ersuchen des zuständigen Finanzamts – durch die E-Control, der die damit verbundenen Kosten aus den Einnahmen aus dem EKB-S erstattet werden.

Nähere Regelungen zum Absetzbetrag für begünstigte Investitionen, zu den Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten und zur Plausibilitätsprüfung sollen in einer Verordnung erfolgen.

Entwurf des EKBFG

Dem Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger (EKB-F) unterliegt die Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes und dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraumes von im Inland ansässigen Unternehmen oder Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sofern die Differenz um mehr als 20 % über dem Durchschnitt liegt. Umsätze aus dem Tankstellengeschäft gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Beitrag beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage und ist ertragsteuerlich nicht abzugsfähig.

Auch für Zwecke der Ermittlung des EKB-F kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in Erneuerbare Energien und Energieeffizienz im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal jedoch iHv 17,5 % der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden.

Beitragsschuldner sind die genannten inländischen Unternehmen sowie Betriebsstätten, sofern sie zumindest 75 % ihres Umsatzes aus den angeführten Wirtschaftstätigkeiten erzielen.

Erhebungszeiträume sind das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023, wobei für die Durchschnittsgewinnberechnung auch für 2022 auf das gesamte Jahr abgestellt wird. Der Beitragsschuldner hat für die beiden Erhebungszeiträume bis zum 30.6. des Folgejahres auf Basis von Schätzungen eine Vorauszahlung zu leisten. Binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides hat der Beitragsschuldner weiters beim Finanzamt für Großbetriebe eine Erklärung über den EKB-F einzureichen, auf Basis derer er zum EKB-F veranlagt wird. Im Rahmen der Veranlagung werden die Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld angerechnet bzw wird der übersteigende Betrag erstattet. Der Abgabenanspruch entsteht hinsichtlich der Vorauszahlungen für das Kalendervierteljahr, für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres (analog KöSt).

Verlängerung der degressiven AfA für Elektrizitätsunternehmen

Im Zuge des Initiativantrages soll in § 124b eine Z 356 eingefügt werden, welche für Elektrizitätsunternehmen die Verlängerung der degressiven Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die bis zum 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt werden, vorsieht.

Die vorliegenden Gesetzesentwürfe sowie der Entwurf der auf Basis des § 9 EKBSG zu erlassenden Verordnung werfen einige Fragen auf, die innerhalb der Kürze der noch verbleibenden Zeit zu klären sind. Die Gesetzwerdung bleibt somit abzuwarten.

KPMG Expert:innen