Die neuesten Regelungen, Ergänzungen und detaillierteren Definitionen zur Richtlinie1  betreffend den Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden regelmäßig in einem Fragen- und Antworten-Katalog (kurz FAQ)2 bekannt gegeben. Insbesondere wurde eine Klarstellung zur Berechnung des Produktionswertes aufgenommen, welche dazu führt, dass produzierende Unternehmen in der Praxis das Anspruchskriterium Energieintensität nicht oder nur schwer erfüllen können. Des Weiteren ist ab Stufe 3 ein Betriebsverlust im gesamten Förderzeitraum darzustellen und die Regelung betreffend Bonusbeschränkung wurde weiter substantiiert. Welche Änderungen sich zum 16. Dezember 20223 im Detail ergeben haben, erläutern wir im nachstehenden Beitrag.

Wer soll gefördert werden?

In der neuesten Änderung betreffend die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen wurde der Begriff der unternehmerischen Tätigkeit für die Antragstellung von Vereinen und sonstigen Rechtsträgern ergänzt. So sind diese laut neuer Fassung nur dann antragsberechtigt, wenn sie Unternehmer im Sinne des UStG sind bzw hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Liebhaberei unterliegen.4

Weiters wurde die Frage zur Ermittlung des Produktionswertes aus diesem Abschnitt entfernt und in einem eigenen Kapitel genauer erläutert.

Was wird gefördert und unter welchen Voraussetzungen?

Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Zuschusses im Hinblick auf im Ausland getankte Treibstoffe wird nun klargestellt, dass hierbei die österreichische Umsatzsteuer und Mineralölsteuer vom Bruttobetrag abzuziehen ist.5

Ob eine Energieabgabenvergütung im Förderzeitraum beansprucht werden darf, wurde im vergangenen Katalog bereits bejaht. Es wurde nunmehr klargestellt, dass diese bei der Ermittlung der Energieintensität wie Erlöse zu behandeln und auch abzuziehen ist.6 Weiters wird erläutert, dass der Energiekostenzuschuss nicht zu den de-minimis Förderungen zählt und daher auch keine Grenzen diesbezüglich zu berücksichtigen wären.7

In den Berechnungsstufen 3 und 4 ist für einen erfolgreichen Antrag ein negatives EBITDA Voraussetzung.8 Diese Bedingung muss nicht für alle Monate im förderungsfähigen Zeitraum erfüllt sein, sondern nur für jene, die bezuschusst werden. Gemäß der neuen Änderung muss jedoch über den gesamten förderfähigen Zeitraum ein Verlust vorliegen.9 Beträgt bspw das EBITDA der Monate Februar bis Juni 2022 EUR 5 Mio und für die Monate Juli bis September 2022 EUR -2,5 Mio, so würde über den gesamten Förderungszeitraum kein Verlust erzielt werden und ein Antrag der Stufe 3 und 4 würde an dieser Voraussetzung scheitern.

In Bezug auf den Arbeitspreis wurde in der neuen Fassung bekannt gegeben, dass Kosten für die Strompreiszonentrennung Berücksichtigung finden, sofern diese in der Stromabrechnung gesondert, als eigene Kostenposition, ausgewiesen sind. Um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen, müssen diese Kosten sowohl für 2021 als auch 2022 angesetzt werden. Ein Öko-Energieaufschlag kann bei der Ermittlung des Arbeitspreises nicht berücksichtigt werden.10

Zur Ermittlung des durchschnittlichen Nettopreises der Treibstoffkosten wurde ergänzt, dass unter dem Nettopreis der Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern (bspw Umsatzsteuer, Mineralölsteuer) zu verstehen ist. Allerdings inklusive einer, sich auf den Nettopreis beziehenden, nicht abzugsfähigen Vorsteuer gemäß § 12 UStG.11 Im Falle einer nicht abzugsfähigen Vorsteuer gemäß § 12 UStG, kann der Bruttobetrag (ausschließlich bei der direkten Eingabe im aws Fördermanager) herangezogen werden kann.

Betreffend die Restriktion für Bonuszahlungen12 das aktuelle Wirtschaftsjahr betreffend wird nun festgehalten, dass darunter jede Vereinbarung zu verstehen ist, welche vor dem 21. November 2022 geschlossen wurde und dem:der Geschäftsführer:in oder Vorstand einen Rechtsanspruch oder eine Anwartschaft auf eine Bonuszahlung verschafft. Dies geschieht unabhängig davon, ob die festgelegte Bedingung bereits vor dem 21. November eingetreten ist oder festgesetzt wurde oder für die Bemessung der tatsächlichen Höhe der Bonuszahlung verwendeten Kriterien noch nicht festgesetzt wurde.13 Zudem wird erläutert, dass bei verbundenen Unternehmen das Verbot von Bonuszahlungen nur für das antragstellende Unternehmen und nicht für das gesamte verbundene Unternehmen gilt.14

Wie wird der Produktionswert ermittelt?

Hinsichtlich der Berechnung des Produktionswertes wurden umfangreiche Adaptierungen und Erweiterungen vorgenommen. Maßgebend für die Ermittlung des Produktionswerts allgemein sind Grundsätze der Rechnungslegung nach UGB und die von der KSW iRd KFS/BW 6 veröffentlichten österreichischen Einheitskontenrahmen (EKR).15

Umsatzerlöse

Umsatzerlöse werden definiert als jene Beiträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Abzug von Erlösschmälerungen, der Umsatzsteuer und sonstigen, direkt mit dem Umsatz verbunden Steuern ergeben.16 Die Ermittlung richtet sich dem EKR folgend 6 als Summe der Konten 400-449 (Umsatzerlöse und Erlösschmälerungen). Unter Erlösschmälerungen17 sind bspw Skonti, Umsatzvergütungen, Mengenrabatte, nachträgliche Bonifikationen, Treuprämien, rückgewährte Entgelte für Retourwaren und Mängel sowie Preisdifferenzen zu verstehen.

Die nachstehenden Erlöse können hierbei, unabhängig davon, ob diese aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, subsumiert werden:18

  • Erlöse, die die eigentliche Betriebsleistung des Unternehmens betreffen
  • Erlöse aus dem Verkauf von Schrott, Abfallprodukten und nicht mehr benötigten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
  • Erlöse aus dem Verkauf von Kuppelprodukten und Zwischenerzeugnissen
  • Erlöse aus der Vermietung und Verpachtung
  • sowie aus Dienstleistungen (Service, Reparaturen)
  • Patent- und Lizenzeinnahmen
  • Kantinen- und Küchenerlöse
  • Erträge aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften (zB Baugewerbe)
  • Versicherungsentschädigungen für bereits verkaufte Waren und
  • Gestionsgebühren

Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen sind hierbei explizit nicht auszuweisen.19

Handelt es sich um einen gemeinnützigen Rechtsträger, ist als Umsatz jener Betrag anzusetzen, der bei Körperschaftssteuerpflicht in KZ 9040 einzutragen ist bzw ist jener Betrag auszuweisen, der bei der Erfassung im EKR den Kontenbereichen 40-44 zuzuordnen wäre. Es ist anzumerken, dass Förderungswerber, welche nach § 4 Abs 3 EStG ihren Gewinn ermitteln, keine Vorratsveränderungen in die Berechnung miteinzubeziehen haben.20 Wurde kein Jahresabschluss verpflichtend oder freiwillig erstellt, so können der Produktionswert wie auch Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten nach dem Zu- und Abflussprinzip im Sinne der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt werden.21

Unter unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen sind jene Subventionen zu verstehen, die im Sinne von Preisstützungen am Absatzwert bzw mengenmäßig anknüpfen und ein Leistungsentgelt von dritter Seite darstellen.22 Bei unmittelbar mit dem Umsatz verbundenen Steuern23 sind insbesondere Verkehr- und Verbrauchsteuern wie bspw Alkohol-, Bier-, Schaumwein-, Tabak- und Mineralölsteuer gemeint. Diese werden auf den Konten 710-714 gemäß EKR ausgewiesen.24

Sollte der Zeitpunkt des Umsatzaktes von dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld abweichen, sind diese in der Regel nicht von den Umsatzerlösen abzuziehen.25 Grund dafür ist, dass das Anfallen der Verkehrsteuer die Herstellung und nicht den Absatzvorgang des jeweiligen Vermögensgegenstands betrifft. Fällt die Umsatzrealisierung mit dem Entstehen der Steuerschuld zusammen, so sind die anfallenden Verbrauchssteuern von den Umsatzerlösen abzusetzen.

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen wie nicht abrechenbaren Leistungen ist gemäß EKR auf den Konten 450-457 zu erfassen. Hierbei werden im Allgemeinen Bestandsveränderungen, ausgenommen Wertänderungen, die aufgrund von unüblichen Abschreibungen anfallen, umfasst. Wird ein Antrag der Basisstufe (Stufe 1) gestellt, so kann die Bestandsveränderung, wie die Veränderung des Bestands von Waren, im förderungsfähigen Zeitraum unberücksichtigt bleiben.26

Zukäufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf

Unter Käufen von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf versteht die Richtlinie ausschließlich den Kauf von (Handels-)Waren nach den Konten 500-509, sowie Dienstleistungen, die direkt an den Kunden weiterverkauft werden.27 Wichtig ist, dass hierbei keine eigene Verkehrstätigkeit eingebracht werden soll. Hierbei sind grundsätzlich Transportkosten für eine zum Wiederverkauf bestimmte Ware abziehbar28, nicht aber, wenn es sich um Transportkosten eines Erzeugnisses handelt. Diese Ausführungen sind sinngemäß auf Verpackungsmaterial anzuwenden.29

Handelswaren in Handelsbetrieben werden definiert als die in einem Handelsbetrieb für den Weiterverkauf eingekauften Waren. Diese werden typischerweise direkt weiterverkauft, ob diese dabei umgepackt werden, ist für die Definition unerheblich.30 Der Wareneinsatz in Industriebetrieben besteht grundsätzlich aus dem Materialaufwand, welcher im Hinblick auf den Energiekostenzuschuss den Produktionswert nicht reduziert.31

Ebenso wird eine Aussage darüber getroffen, wie sich der Handelswareneinsatz bei Handels- und Mischbetrieben auf den Produktionswert auswirkt. Nach Vorgaben der EU wirken sich nur Handelswareneinsätze, darunter Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf plus/minus Vorratsänderungen bei zum Wiederverkauf erworbenen Waren, bzw der Zukauf von Dienstleistungen zum Weiterverkauf bei Handels- und Mischbetrieben, produktionsmindernd aus. Allerdings nicht der Materialeinsatz bei Herstellungsbetrieben. Zusätzlich gilt, dass bei Mischbetrieben eine klare Abgrenzung zwischen Handelswaren und Handelswareneinsatz sowie Erzeugnissen oder Dienstleistungen und dem diesbezüglichen Materialeinsatz zu erfolgen hat.32

Praxisbeispiele

Abschließend folgt eine Aufzählung von Handelswaren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf bzw Materialaufwand:33

  • Ein:e Winzer:in verarbeitet den Traubensaft zu Wein, der nach der Reifung für den Verkauf bestimmt ist (Produktion)
  • Gastronomie: grundsätzlich Produktionsumsätze – lediglich in Ausnahmefällen Handelsware (zB Verkauf von Schokoriegeln als Jause)
  • Frisör: Mischbetrieb mit Herstellungs- (bzw Dienstleistungs-)umsätzen und Handelsumsätzen (zB Verkauf von Haarpflegeprodukten und Kosmetika)
  • Im Fertigungsbereich erfolgt die Herstellung von Glaskerzenständern (Produktionsumsatz). Falls passende Kerzen für die Glaskerzenständer beschafft und verkauft werden: Handels-warenumsatz
  • Ein Seminarbetreiber (Dienstleistungsbetrieb) bietet für ein Seminar ein externes Catering an, dabei handelt es sich bei ihm um einen Kauf einer Dienstleistung zum Weiterverkauf.
  • Ein:e Gutachter:in erbringt geistige Leistungen (Herstellung). Bietet er:sie zusätzlich ein durch eine:n Dolmetscher:in in eine andere Sprache übersetztes Gutachten an, handelt es sich hierbei um eine Dienstleistung zum Weiterverkauf.

Wie stellt sich der Ablauf der Förderung dar?

Bei der Auswirkung einer Inanspruchnahme von europäischen und nationalen Förderungsinstrumenten auf den aws Energiekostenzuschuss wird festgehalten, dass Beihilfen grundsätzlich und sofern diese nicht auf Energiekosten bezogen sind, gewährt werden können.34 Zur Erläuterung wird hierzu ein weiteres Beispiel aufgeführt:

  • Beispiel 1: Ein Unternehmen erhält eine Förderung für Energiekosten für das erste Quartal (Jänner bis inklusive März) 2022. Dies bedeutet, dass die Kosten ab April 2022 im Rahmen des Energiekostenzuschusses förderfähig sind.
  • Beispiel 2: Ein Unternehmen hat die Förderung Verlustersatz III erhalten, so sind die Monate Februar und März für einen etwaigen Energiekostenzuschuss nicht zu berücksichtigen. Ein Erhalt des Verlustersatz III ist aber für eine Beantragung des Energiekostenzuschusses für die Monate April bis September nicht schädlich.

Unsere Experten

Michael Petritz

Oliver Mavher

Michael Deichsel

1 Energiekostenzuschuss für Unternehmen - Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen, Fassung vom 21. November 2022 (FörderRL). (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/ab_2022-11-21_Energiekostenzuschuss_RL.pdf, abgerufen am 20.12.2022)

2 Vgl https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/, abgerufen am 20.12.2022

3 aws Energiekostenzuschuss Fragenkatalog vom 16.12.2022 (FAQ). (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ/20221216_FAQ_Energiekostenzuschuss.pdf, abgerufen am 20.12.2022)

4 Vgl Pkt 2.16 FAQ

5 Vgl Pkt 3.11 FAQ

6 Vgl Pkt 3.12 FAQ

7 Vgl Pkt 3.14 FAQ

8 Vgl Pkt 10.2.4 FörderRL

9 Vgl Pkt 3.21FAQ

10 Vgl Pkt 3.26 FAQ

11 Vgl Pkt 3.31 FAQ

12 Vgl Pkt 10.4.1 FörderRL

13 Vgl Pkt 3.36 FAQ

14 Vgl Pkt 3.37 FAQ

15 Vgl Pkt 4.1 FAQ

16 Vgl Pkt 4.4 FAQ

17 Vgl Pkt 4.9 FAQ

18 Vgl Pkt 4.6 FAQ

19 Vgl Pkt 4.8 FAQ

20 Vgl Pkt 4.2 FAQ

21 Vgl Pkt 4.3 FAQ

22 Vgl Pkt 4.7 FAQ

23 Vgl Pkt 4.10 FAQ

24 Vgl Pkt 4.12 FAQ

25 Vgl Pkt 4.11 FAQ

26 Vgl Pkt 4.13 FAQ

27 Vgl Pkt 4.14 FAQ

28 Vgl Pkt 4.16 FAQ

29 Vgl Pkt 4.21 FAQ

30 Vgl Pkt 4.17 FAQ

31 Vgl Pkt 4.18 FAQ

32 Vgl Pkt 4.20 FAQ

33 Vgl Pkt 4.22 FAQ

34 Vgl Pkt 5.18 FAQ