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      Die Regierungsvorlage zur Ökosozialen Steuerreform 2022 beinhaltet im Vergleich zum Begutachtungsentwurf punktuelle Änderungen und Verbesserungen.

      Wie berichtet (Link) werden mit der Ökosozialen Steuerreform 2022 einige Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen und deren Beschäftige, sowie eine Ökologisierung des Steuersystems durch Einführung einer CO2-Bepreisung umgesetzt. 

      Durch die Regierungsvorlage (Link) kommt es im Vergleich zu dem bereits ausführlich im Rahmen der vorgestellten Begutachtungsentwurf zu einigen Änderungen, von denen für Unternehmen insbesondere folgende von besonderer Relevanz sind.

      1) Steuerfreie Mitarbeiter-Beteiligungen

      Bis zu EUR 3.000 im Kalenderjahr sollen künftig Gewinnbeteiligungen an aktive Arbeitnehmer steuerfrei sein. Laut dem Begutachtungsentwurf wäre eine steuerfreie Gewinnbeteiligung nur bis zur Höhe des steuerlichen Vorjahresgewinnes möglich gewesen. Mit der Regierungsvorlage erfolgt in diesem Punkt aber eine sehr erfreuliche Anpassung. Nunmehr besteht Steuerfreiheit, soweit das unternehmensrechtliche EBIT nicht überschritten wird. Zusätzlich kann bei Konzernen alternativ auch auf das jeweilige Konzern-EBIT abgestellt werden. Dadurch wird der Kreis der begünstigten Gewinnbeteiligungen deutlich erweitert. 

      2) Investitionsfreibetrag

      Beim Investitionsfreibetrag wird neben der Verordnungsermächtigung zur Abgrenzung einer dem Bereich Ökologisierung zuzurechnen Investition ergänzt, dass die Verordnung dazu vorsehen kann, dass sich das Finanzamt für diese Beurteilung einer geeigneten Einrichtung bedienen kann. 

      3) Degressive Abschreibung 

      Die Regierungsvorlage enthält nun erfreulicherweise doch eine Verlängerung der Entkoppelung der Maßgeblichkeit für die degressive AfA. Die Entkoppelung gilt nun für vor dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter.

      4) Lohnsteuer-Aufrollung bei Steuersatzsenkung 2022

      Wie berichtet erfolgt eine Senkung der zweiten Tarifstufe in der Einkommensteuer von 35% auf 30%, die nach Wunsch der Politik aber erst mit 1.7.2022 kommen soll. Dies wird technisch so umgesetzt, dass bei Veranlagung 2022 ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden ist. Beim Abzug von Lohnsteuer hat der Arbeitgeber eine Aufrollung bis spätestens 31.5.2022 durchzuführen. 

      Im Jahr 2023 folgt dann (per 1.7.2023) eine Senkung der dritten Tarifstufe von 42% auf 40%, die ebenfalls mit einem Mischsteuersatz von 41% umgesetzt wird. 

      5) Maßnahmen für Geringverdiener

      Zusätzlich soll für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag auf EUR 650 (von EUR 400) angehoben werden – mit einer Einschleifregelung für Einkommen zwischen EUR 16.000-24.500. Dadurch ist im Rahmen der Veranlagung auch eine höhere SV-Rückerstattung bis zu 55% bestimmter Werbungskosten (Negativsteuer) möglich (EUR 650 statt EUR 400), die bereits ab der Veranlagung 2021 zur Anwendung kommt.

      Für Pensionisten wird der Pensionistenabsetzbetrag angehoben und ebenso eine erhöhte SV-Rückerstattung (EUR 550 statt bisher EUR 300) ermöglicht werden. 

      Im Gegenzug dürfte es nicht zur Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen kommen.

      6) Änderungen bei Kryptowährungen

      Auch bei den neu einzuführenden Besteuerungsregelungen für Kryptowährungen kommt es noch zu Änderungen und Anpassungen (Link). 

      7) Anpassungen im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 und Klimabonusgesetz

      Der ökologische Teil der Steuerreform wird hauptsächlich im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 und Klimabonusgesetz umgesetzt (Link). 

      In der Regierungsvorlage ist es zu folgenden Änderungen bzw Klarstellungen gekommen:

      Die Weiterverrechnung der CO2-Kosten wurde in den Erläuterungen klargestellt. Diese führen aus, dass die entstehenden Kosten „wie bei anderen Abgaben, im Wirtschaftsverkehr naturgemäß weiterverrechnet werden, wobei bei Dauerschuldverhältnissen die konsumentenschutzrechtlichen und ordnungsrechtlichen Regelungen zu beachten sind […]“.

      Die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten für das Inverkehrbringen von Energieträgern soll auch um Biogas, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff und synthetisches Gas gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des Erdgasabgabegesetzes erweitert werden.

      Der Gas-Netzbetreiber, dem im Erdgasabgabengesetz eine relevante Rolle zukommt, wird auch im NEHG genannt und dort als Handelsteilnehmer definiert, wenn er als Haftender die Erdgasabgabe entrichtet. 

       

      Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten. Wir werden über weitere Entwicklungen zeitnah berichten. 

      Christoph Plott

      Partner, Head of Tax, Wien

      KPMG Austria

      Markus Vaishor

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

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