Veröffentlichung von CbC-Reports durch Rat bestätigt
Tax Flash 9/2021
Tax Flash 9/2021
Am 28. September 2021 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie über die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen (in der Folge „Richtlinie“) bestätigt. Die Richtlinie sieht eine verpflichtende Veröffentlichung der Country-by-Country Reports („öffentlicher CbC-Report“) vor. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Transparenz von Unternehmen und die öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerinformationen von Unternehmen zu erhöhen.
Diese Verpflichtung trifft Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz über EUR 750 Mio in den letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre, wobei die Veröffentlichungspflicht nicht auf Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft in der EU beschränkt ist.
Entstehung
Im April 2016 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Veröffentlichung der CbC-Reports veröffentlicht. Wenngleich die Veröffentlichungspflicht der CbC-Reports zunächst noch auf Widerstand einiger Mitgliedsstaaten gestoßen ist (darunter auch Österreich und Deutschland), haben sich EU-Parlament und Rat am 1. Juni 2021 auf einen vorläufigen Kompromiss geeinigt.
Dieser wurde am 28. September 2021 durch den Rat final angenommen, wobei letztlich nur zwei Mitgliedsstaaten (Schweden und Zypern) dagegen gestimmt haben. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass das EU-Parlament den Vorschlag unverändert in einer der nächsten Sitzungen (vermutlich noch im Oktober) bestätigt, sodass noch bis Ende 2021 eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgen kann. Die Änderung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft.
Länderbezogene Berichte multinationaler Unternehmensgruppen, die den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden (Country-by-Country Reports für Finanzbehörden), gibt es bereits seit längerer Zeit. Diese sind Teil des sogenannten Base Erosion and Profit Shifting-Projekts (BEPS-Projekt) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). In Österreich sind Unternehmensgruppen seit 2016 nach § 4 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) zum Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden verpflichtet.
Erfasste Unternehmen vom öffentlichen CbC-Report
Betroffen von der Veröffentlichungspflicht der CbC-Reports sind Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als EUR 750 Mio in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren (analog zur CbCR-Pflicht für Finanzbehörden gem § 3 Abs 1 VPDG).
Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft sowohl Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaft in einem Mitgliedsstaat der EU ansässig ist, als auch Drittstaats-Unternehmensgruppen die ein Tochterunternehmen oder eine Betriebsstätte in der EU haben.
Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht sind Banken, soweit sie bereits im Rahmen der Eigenkapitalrichtlinie (2013/36/EU) zur länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet sind. Weiters ist eine Ausnahme für kleine Tochtergesellschaften sowie kleine Betriebsstätten von Drittstaats-Unternehmensgruppen vorgesehen.
Inhalt und Art der Veröffentlichung
Die zu veröffentlichenden Inhalte entsprechen im Wesentlichen jenen der Country-by-Country Reports, gem OECD BEPS Action 13. Konkret sind die in Artikel 48c aufgeführten Angaben zu melden:
a) eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten;
b) die Zahl der Beschäftigten;
c) den Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich des Umsatzes mit nahestehenden Unternehmen und Personen;
d) den Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern;
e) den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer (für das laufende Jahr), die den laufenden Steueraufwendungen für zu versteuernde Gewinne oder Verluste im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen mit Steuersitz im jeweiligen Steuergebiet entspricht;
f) den Betrag der gezahlten Ertragsteuer, die dem Betrag der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen mit Steuersitz im jeweiligen Steuergebiet entrichteten Ertragsteuern entspricht; und
g) den Betrag der einbehaltenen Gewinne
Für EU-Staaten sind die Daten – gleich wie bei den Country-by-Country Reports getrennt für die einzelnen Staaten zu veröffentlichen. Für Drittstaaten besteht insoweit ein Unterschied zu den Country-by-Country Reports gem OECD BEPS Action 13, als die Daten zu Drittstaaten in aggregierter Form veröffentlicht werden dürfen. Die Möglichkeit Daten aggregiert zu veröffentlichen gilt allerdings nur für Drittstaaten, die nicht in der Liste unkooperativer bzw intransparenter Drittstaaten genannt werden. Die Richtlinie ermächtigt die EU-Kommission eine solche Liste zu erstellen und laufend zu aktualisieren.
Um Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU genannten Berichterstattungsvorgaben (CbCR Pflicht für Finanzbehörden) gemacht werden.
Der nunmehr erzielte Kompromiss zwischen EU-Parlament und Rat sieht eine Sicherungsklausel vor. Sofern die Veröffentlichung der Daten die Marktstellung des Unternehmens gefährden oder beeinträchtigen würde, kann das Unternehmen bestimmte Daten verzögert veröffentlichen. Diese Daten sind der Öffentlichkeit allerdings spätestens mit einer Verzögerung von 5 Jahren zugänglich zu machen. Daten iZm nicht kooperativen Staaten können nicht verzögert veröffentlicht werden.
Die Daten sind spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres auf der Website des Unternehmens zu veröffentlichen und müssen dort für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren bereitgestellt werden. Zusätzlich werden die Daten in einem Unternehmensregister veröffentlicht.
Verpflichtung für die Organe der Gesellschaft und Sanktionen
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des obersten Mutterunternehmens die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird.
Weiters soll auch sichergestellt werden, dass Verstöße mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. Wie diese Sanktionen konkret ausgestaltet werden bleibt abzuwarten. In Österreich wird davon auszugehen sein, dass neben der Gesellschaft selbst auch deren Organe sanktioniert werden können.
Verpflichtende Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer
Laut der Richtlinie sollen Abschlussprüfer künftig verpflichtend prüfen, ob eine Veröffentlichungspflicht für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausging, bestand und wenn ja, ob dieser Verpflichtung nachgekommen wurde. Wurde die Veröffentlichung trotz Verpflichtung nicht vorgenommen, hat der Abschlussprüfer dies im Bestätigungsvermerk anzugeben. Eine inhaltliche Aussage des Abschlussprüfers ist im nunmehrigen Richtlinienentwurf nicht mehr vorgesehen.
Inkrafttreten
Die Mitgliedsstaaten haben ab Inkrafttreten der Richtlinie 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in das nationale Recht zu überführen.
Die erstmalige Veröffentlichung hat in der Folge für jenes Wirtschaftsjahr zu erfolgen, das zweieinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie oder später beginnt. Sofern die Richtlinie mit Ende 2021 in Kraft tritt, besteht die Veröffentlichungspflicht daher für alle Jahre, die nach Mitte 2024 beginnen. Sofern als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr verwendet wird, besteht daher erstmals für das Wirtschaftsjahr 2025 eine Veröffentlichungspflicht.
Verhältnis zu anderen Berichten
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der CbC-Reports besteht unabhängig und damit allenfalls parallel zu einer Veröffentlichung von Steuerdaten im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESG Reporting). Hinsichtlich des Reportings gem GRI Standard 207 verweisen wir auf Tax News 06-07/2021, in welchem dieses Thema ausführlich behandelt wurde.
Handlungsempfehlungen
Unternehmensgruppen, welche von der Veröffentlichungspflicht betroffen sein werden, sollten sich proaktiv darauf vorbereiten. Dazu zählt zB ein genaues Analysieren und Auswerten der eigenen CbC-Reports unter dem neuen Gesichtspunkt der Veröffentlichung, um mögliche Schwachpunkte bzw notwendige Erläuterungen zum vorhandenen Konzernbericht bzw anderer öffentlich zugänglicher Informationen zu identifizieren und rechtzeitig reagieren zu können. Konkret wird zB die genaue Definition der Kennzahlen bzw die Nutzung bestehender Spielräume bei der Kennzahlendefinition zu prüfen sein. Mögliche Anpassungen können aber auch bis hin zu Anpassungen der Struktur oder des Geschäftsmodells reichen. Letztlich wird auch über die Nutzung der Sicherungsklausel rechtszeitig zu entscheiden sein.
Gerne stehen Ihnen Ihre direkten Ansprechpartner bei KPMG diesbezüglich jederzeit für Fragen zur Verfügung.