Estate Planning News: Privatstiftungen und COVID-19
Privatstiftungen und COVID-19
Auch österreichische Privatstiftungen sind in vielerlei Hinsicht von der Coronakrise betroffen. Im Folgenden soll ein Überblick über mögliche rechtliche sowie steuerliche Folgen gegeben werden.
Entscheidungen des Stiftungsvorstandes
Mit dem COVID-19-GesG wurde auch für Privatstiftungen die Möglichkeit geschaffen, anstatt physischer Präsenzversammlungen virtuelle Versammlungen des Stiftungsvorstands mit Hilfe technischer Kommunikationsmittel abzuhalten. Diese Möglichkeit besteht, wie sich aus den Materialien zum COVID-19-GesG ergibt, unabhängig von den (bisherigen) Vorgaben der Stiftungsurkunde. Für die virtuelle Versammlung hat der Gesetzgeber primär die qualifizierte Videokonferenz vor Augen. Der Gesetzgeber hat aber dem BMJ eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, um genauere Regelungen für die Abhaltung einer virtuellen Versammlung festzulegen. Bisher hat das BMJ jedoch von seiner Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht.
Bereits vor dem COVID-19-GesG bestand die Möglichkeit Umlaufbeschlüsse zu fassen, sofern kein Mitglied des Stiftungsvorstandes der Beschlussfassung im Umlaufwege widersprochen hat. Diese Möglichkeit besteht freilich trotz des COVID-19-GesG fort.
Dies gilt allerdings nur solange, wie das COVID-19-GesG in Kraft ist und somit nur bis zu dessen Außer-Kraft-Treten mit Ablauf des 31.12.2020.
Spenden an von COVID-19 geprägte Unternehmen
Unter Umständen planen Privatstiftungen auf Grund der derzeitigen Lage Spenden bzw Zuschüsse an von COVID-19 besonders geprägte Einrichtungen zu tätigen. Möchte eine Privatstiftung Zuschüsse leisten/spenden, so sollte der Stiftungsvorstand zunächst eruieren, ob die konkreten Zuschüsse/Spenden von der Stiftungsurkunde gedeckt sind.
Aus steuerlicher Sicht ist zunächst zu beachten, dass die Steuererleichterungen in den COVID-Gesetzen betreffend Zuschüsse nur Zuschüsse der öffentlichen Hand betreffen, die an Unternehmen getätigt werden. Ein Zuschuss einer Privatstiftung an ein Unternehmen kommt daher nicht in den Genuss der Steuerbefreiung mit Betriebsausgabenaufrechterhaltung.
Tätigt die Privatstiftung Spenden/Zuschüsse aus ihrer Gesellschafterstellung heraus, so unterliegen diese Spenden/Zuschüsse auf Ebene des empfangenden Unternehmens keiner Körperschaftsteuer (§ 8 Abs 1 KStG)
Zuschüsse/Spenden, die die Privatstiftung nicht aus ihrer Gesellschafterstellung tätigt, sind bei der empfangenden Körperschaft körperschaftsteuerpflichtig (da private Zuschüsse an Körperschaften stets ertragsteuerpflichtig sind). Sollte die Spende/der Zuschuss mit einer Verhaltenspflicht des Empfängers junktimiert sein, könnte auf Ebene der Körperschaft allenfalls eine Verteilung über die Dauer der Pflicht mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens erfolgen.
Auf Ebene der Privatstiftung sind Zuschüsse/Spenden an Unternehmen in aller Regel weder bei der Stiftung als Sonderausgabe abzugsfähig noch vom Abzug der Kapitalertragsteuer befreit.
Spenden von Privatstiftungen können auf Ebene der Privatstiftung allerdings dann als Sonderausgabe abgezogen werden, sofern sie an begünstigte Spendenempfänger (iSd §§ 4a bis 4 c EStG) geleistet werden. Tätigen Privatstiftungen Spenden an begünstigte Spendenempfänger, so sind die Spenden von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, wobei eine Beschränkung auf 10% der laufenden Einkünfte gilt. In diese Grenze von 10% sind zwischensteuerpflichtige Einkünfte nicht miteinzuberechnen. Soweit die Abzugsfähigkeit von Spenden nicht im Rahmen der Körperschaftsteuer gedeckt ist, können sie im Rahmen der Zwischensteuer in Abzug gebracht werden. Analog zu den Bestimmungen zum Sonderausgabenabzug von Spenden ist der Spendenabzug nur bis zu 10% der zwischensteuerpflichtigen Einkünfte möglich.
Spenden der Privatstiftung unterliegen auch keiner Kapitalertragsteuer, wenn die Zuwendung eine steuerlich anerkannte Spende im Sinne des § 4a EStG darstellt (§ 94 Z 6 lit e EStG). Dementsprechend führen Spenden allerdings grundsätzlich auch nicht zu einer Entlastung von der Zwischensteuer.
Für Spenden von Privatstiftungen muss keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.
Während bei natürlichen Personen Spenden seit der Veranlagung 2017 von den Spendenempfängern über FinanzOnline zu melden sind, sind Spenden der Privatstiftung weiterhin in die Körperschaftsteuererklärung einzutragen.
Körperschaftsteuer- und Zwischensteuervorauszahlung
Erwartet die Privatstiftung beispielsweise Ertragsminderungen, die Realisierung von Verlusten oder Mietzinsausfälle, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, so kann geprüft werden, ob ein Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bzw die Zwischensteuer eingebracht werden sollte. Ein Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen kann bis zum 31. Oktober 2020 eingebracht werden. In diesem Antrag hat die Privatstiftung die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Eine Herabsetzung ist bis auf Null möglich.
Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)
Der Zeitpunkt der Entrichtung von der Privatstiftung zu entrichtenden Abgaben kann bis 30.September 2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30. September 2020 beantragt werden. Im entsprechenden Antrag auf Stundung bzw Ratenzahlung muss glaubhaft gemacht werden, dass der Liquiditätsengpass auf Ebene der Privatstiftung im Zusammenhang mit der Coronakrise steht (unter Umständen könnte auch ein Liquiditätsengpass aufgrund gefallener Börsenkurse iZm COVID-19 eine Stundung rechtfertigen). Der glaubhaft gemachte Liquiditätsengpass könnte allerdings zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Finanzverwaltung überprüft werden.
Einreichung der Steuererklärung
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2018 wurde auch für Privatstiftungen bis 31. August 2020 verlängert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Privatstiftung steuerlich vertreten ist oder nicht.
Auswirkungen auf den Jahresabschluss der Privatstiftung
Bei der Privatstiftung dient der Jahresabschluss als internes Kontrollinstrument in dessen Vordergrund die Interessen des Stifters und der Begünstigten stehen. Im Unterschied zur Rechnungslegung der Kapitalgesellschaft dient der Jahresabschluss der Privatstiftung daher keinem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Des Weiteren ist die Gewinnermittlung nicht für die Besteuerung der Privatstiftung maßgeblich und stellt nicht die Basis für Zuwendungen an Begünstigte dar. Dennoch sind die Auswirkungen von COVID-19 auf den Jahresabschluss der Privatstiftung zu beachten. Ende letzter Woche wurde eine Fachinformation des AFRAC zu den bilanziellen Folgen von COVID-19 veröffentlicht. Die konkrete Anwendung der darin veröffentlichten Grundsätze hängt jedoch stets vom konkreten Einzelfall ab; bei entsprechender Begründung kann es zu Abweichungen kommen.
Grundsätzlich ist COVID-19 als wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag 31.12.2019 anzusehen, sodass die bilanziellen Auswirkungen im Jahresabschluss der Privatstiftung zum 31.12.2019 noch nicht zu berücksichtigen sind (jedoch unter Beachtung der „Going Concern-Prämisse“ betreffend die Fortführung der Privatstiftung). Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2019 sind die Auswirkungen von COVID-19 hingegen bereits als werterhellendes Ereignis anzusehen und somit im Jahresabschluss der Privatstiftung entsprechend zu berücksichtigen.
Im Anhang hat die Privatstiftung allerdings bereits zum 31.12.2019 die Art und die finanziellen Auswirkungen von wesentlichen wertbegründenden Ereignissen zu erläutern, sofern die Risken und Vorteile, die aus solchen Ereignissen entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage der Privatstiftung notwendig ist.
COVID-19 kann auch bereits zum Stichtag 31.12.2019 Auswirkungen auf den Lagebericht der Privatstiftung haben. Der Lagebericht der Privatstiftung besteht aus einem Bericht über die Entwicklung des Vermögens und der Erträge und Aufwendungen, die dafür wesentlichen Ursachen und die wirtschaftliche Lage sowie gegebenenfalls wichtiger Ereignisse nach dem Stichtag des Jahresabschlusses, einem Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und die Risiken. Im Lagebericht zum 31.12.2019 der Privatstiftung ist daher bereits auf Risiken und Ungewissheiten einzugehen, die mit einer negativen Auswirkung auf Prognosen und Ziele verbunden sind.
Des Weiteren hat die Privatstiftung im Lagebericht auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks und die künftige Entwicklung des Stiftungszwecks einzugehen. Sofern COVID-19 dazu führt, dass der Stiftungszweck eine Änderung erfährt bzw nicht mehr erfüllt werden kann und dies bereits bei Erstellung des Jahresabschlusses bekannt ist, sollten die entsprechenden Entwicklungen daher bereits im Lagebericht zum 31.12.2019 aufgezeigt werden.
Optimierung des Verlustausgleichs
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können im Laufe des Jahres realisierte Verluste verwendet werden, um im Laufe des Jahres realisierte Erträge (Zinsen aus Wertpapieren, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne etc.) im Rahmen der Zwischensteuer zu entsteuern.
Ein Verlustausgleich zwischen den normal zu besteuernden (der Körperschaftsteuer unterliegenden) und den zwischensteuerpflichtigen Einkünften ist nicht möglich. Ein Verlustausgleich zwischen Kapitaleinkünften und Grundstücksveräußerungen ist ebenfalls nicht möglich. Des Weiteren können Verluste aus Kapitalvermögen nur im gleichen Kalenderjahr mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Da somit ein Verlustvortrag nicht möglich ist, sollte sich der Stiftungsvorstand dieses Jahr genauer und frühzeitig mit der Realisation von Gewinnen und Verlusten auseinander setzen um diesbezüglich eine steuerliche Optimierung im Rahmen der Zwischensteuer im heurigen Jahr (und in den Folgejahren) zu erzielen.
Insbesondere wenn Investmentfonds im Depot der Privatstiftung enthalten sind, werden daraus sehr wahrscheinlich positive Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen (weil hier eine Verzögerung eintritt und in vielen Fällen das eventuell gute Ergebnis aus dem Jahr 2019 erst in 2020 zufließt), die – sofern kein Ausgleich mit Verlusten im gleichen Jahr erfolgen kann – der Zwischensteuer unterliegen.
Errichtung oder Auflösung der Privatstiftung
Sowohl die Besteuerung bei Errichtung einer Privatstiftung (mit Stiftungseingangssteuer) als auch bei Auflösung der Privatstiftung (mit Kapitalertragsteuer) hängen maßgeblich von der Bewertung des der Privatstiftung zu widmenden bzw an den Letztbegünstigten zu übertragenden Vermögens ab. Aus diesem Grund kann eine aus Gründen der Coronakrise niedrige Bewertung des Vermögens zu einer steuerschonenden Gründung bzw Auflösung der Privatstiftung führen. Zur Auflösung der Privatstiftung verweisen wir auch auf die Möglichkeiten, die sich durch VfGH 27.11.2019, E 5018/2018 ergeben und unseren dazu ergangenen Newsletter vom 13.02.2020: Tax News: VfGH öffnet Mausefalle einen Spalt
Meldungen nach dem wirtschaftlichem Eigentümer-Registergesetz („WiEReG“)
Analog zu den Fristunterbrechungen in der BAO bzw im FinStrG sollen auch im WiEReG Fristen, die bis 16. März 2020 noch offen waren (bzw ab 16. März begonnen haben) unterbrochen und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen. Dies betrifft die Fristen zur Meldung der Daten gemäß § 5 Abs 1 (Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von Privatstiftungen; somit beispielsweise von Stiftern, Stiftungsvorständen und Begünstigten) sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe. Außerdem gibt es eine VO-Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen bis längstens 31. Dezember 2020 weitere Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen.