Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel

VAT Newsletter Juni 2025

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BFH, Urteil vom 11. Dezember 2024, XI R 4/23

Das BFH-Urteil betrifft die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK-Bonus. Diese Trocknung ist nach dem BFH zwar nicht steuerbar, jedoch vorsteuerschädlich.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage mit einem Blockheizkraftwerk (BHKW) und erhielt für den eingespeisten Strom einen Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Bonus. Ein Teil der erzeugten Wärme wurde unentgeltlich zur Trocknung von Holzhackschnitzeln eines verbundenen Unternehmens verwendet, um den KWK-Bonus zu erhöhen. Das Finanzamt sah dies als unentgeltliche Wertabgabe und setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest. Die Klägerin legte Einspruch ein, der abgelehnt wurde. Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin, dass die unentgeltliche Trocknung nicht steuerbar sei, da sie nicht für unternehmensfremde Zwecke erfolgte. Das Finanzamt legte Revision ein.

Entscheidungsgründe

Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Die Begründung umfasst folgende Punkte:

Keine steuerbare unentgeltliche Wärmelieferung: Die Trocknung der Holzhackschnitzel mit Wärme aus dem BHKW stellt keine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands dar, da die Wärme nicht an das verbundene Unternehmen abgegeben, sondern von der Klägerin selbst genutzt wurde.

Unentgeltliche sonstige Leistung: Die Trocknung der Holzhackschnitzel ist eine unentgeltliche sonstige Leistung, die nicht steuerbar ist, da sie aus unternehmerischen Gründen erfolgt ist, um den KWK-Bonus zu erhöhen.

Vorsteuerabzug: Der Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Trocknungsanlage ist nicht zulässig, da die Anlage für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurde. Der Vorsteuerabzug muss entsprechend § 15a UStG berichtigt werden.

Erforderliche Prüfung: Das Finanzgericht muss prüfen, welche weiteren Vorsteuerbeträge mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und wie diese auf die Gesamttätigkeit der Klägerin anzurechnen sind. Zudem ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG erforderlich.

Bitte beachten Sie:

Wenn man sich durch die sehr lange Entscheidung des BFH durchgekämpft hat, stellt man sich die Frage, wieso der BFH sich so viel Mühe gemacht hat, um die Problematik der unentgeltlichen Wertabgabe beim Streitfall so ausführlich abzuhandeln. Vielleicht hätte man tatsächlich zuerst mit den Erwägungen zum Vorsteuerabzug beginnen sollen. Zunächst hatte das Unternehmen im Streitfall ein BHKW gekauft und die erzeugte Wärme steuerpflichtig an ein Krankenhaus geliefert; insoweit war der Vorsteuerabzug unstreitig. Danach wurde ein Trocknungscontainer angeschafft, mit dem allerdings keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze erzielt wurden. Das FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 27. Februar 2023, 2 K 352/20) meinte hierzu, die Klägerin habe bei Leistungsbezug der Container nicht beabsichtigt, diese ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich zu nutzen. Die Wärmenutzung mittels der Container sei aus überwiegenden unternehmerischen Gründen erfolgt, weil die Klägerin dadurch in den Genuss des erhöhten KWK-Bonus als höhere Vergütung für den eingespeisten Strom gekommen sei. Dies reichte dem BFH nachvollziehbar nicht aus, weil der Zweck einer Anschaffung von Trocknungscontainern in erster Linie die Trocknung von Holzhackschnitzeln gewesen sei, die hier allerdings unentgeltlich erfolgte. Damit fehlte es dem BFH an steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen, weil die Erzielung eines höheren KWK-Bonus nur einen mittelbaren Veranlassungszusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz herstelle.

Entfällt ein Vorsteuerabzug, sind die Ausführungen zur unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG überflüssig, weil die Vorschrift einen Vorsteuerabzug voraussetzt.

Die Dienstleistungsentnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG erfasst sind nicht nur Leistungen für den privaten Bedarf von Dritten, sondern auch Leistungen für den privaten Bedarf des Unternehmers selbst (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008, C-371/07). Insoweit kommt eine unentgeltliche Wertabgabe auch ohne vorherigen Vorsteuerabzug in Betracht (Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 24 Rz 170; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 17 Rz 155, 174; Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 655; Bunjes/Leonard, UStG, 18. Aufl., § 3 Rz 265). Gleichwohl war hier klar, dass die Trocknungsleistung nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar war, weil es sich hier nicht um außerunternehmerische Zwecke handelte.

Es wäre im Streitfall also ratsam gewesen, die Anschaffung der Trocknungscontainer nicht nur mit dem höheren KWK-Bonus in Verbindung zu bringen, sondern mit „echten“ steuerpflichtigen Trocknungsleistungen, wenn man den Vorsteuerabzug absichern möchte. Hier hat der BFH schließlich sogar noch darauf hingewiesen, dass der im Jahr vor dem Streitjahr geltend gemachte Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt werden könnte. Möglicherweise wird dieser Umstand dann noch zu einer Klagerücknahme beim Finanzgericht führen. 

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