Mit der Veröffentlichung des IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 konkretisiert das International Accounting Standards Board (IASB) die Anforderungen an die Gliederung und Angabeinhalte von IFRS-Abschlüssen. Der Standard gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, und fokussiert insbesondere auf eine überarbeitete Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung. Im Zentrum stehen drei neu definierte Kategorien (operating, investing, financing) sowie zwei verpflichtende Zwischensummen, die Auswirkungen auf die Darstellung und Einordnung von Leistungskennzahlen haben können. Im Rahmen der Erstanwendung ist eine Anpassung der Vorjahresvergleichszahlen einschließlich einer Überleitungsrechnung vorgesehen. Teile des bisherigen IAS 1 bleiben erhalten oder wurden in andere Standards – unter anderem IAS 8 und IFRS 7 – überführt.

Die eingangs dargestellte Kategorisierung hat unmittelbare Auswirkungen auf die bilanzielle Abbildung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, da daraus resultierende Zinsaufwendungen und -erträge, Wechselkursdifferenzen sowie Bewertungseffekte künftig differenziert ausgewiesen werden müssen. Die Vorschriften zielen auf eine höhere Transparenz und Vergleichbarkeit der Ergebnisdarstellung ab. In der praktischen Anwendung ergeben sich jedoch erhebliche Abgrenzungs- und Zuordnungsfragen, insbesondere im Konzernkontext mit komplexen Treasury- und Intercompany-Strukturen. Im Folgenden werden beispielhaft Anwendungsfälle für Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeit analysiert, bei denen der IFRS 18 zu besonderen Herausforderungen in der Ergebnisdarstellung führen kann und gegenwärtig in der Praxis noch keine eindeutige Klarheit hinsichtlich des Ausweises vorherrscht.

Ein erstes Beispiel betrifft Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen. Intercompany-Darlehen sind häufig in Fremdwährungen denominiert, was bei Wechselkursänderungen regelmäßig zu Fremdwährungseffekten führt. Je nachdem, ob die jeweiligen Fremdwährungseffekte aus der Anlage- oder Aufnahmeseite resultieren, könnte angenommen werden, dass ein Ausweis im Investitions- bzw. im Finanzierungsergebnis zu erfolgen hat. Alternativ wird diskutiert, dass derartige interne Darlehen aus Konzernsicht gar nicht existieren und somit kein Grundgeschäft vorliegt, an dem sich der Ausweis der Fremdwährungseffekte orientieren kann. Diesem Argumentationsstrang folgend, wäre eine Zuordnung zur Kategorie „operatives Ergebnis“ sachgerecht.

Ein weiteres relevantes Szenario ergibt sich bei Bankkonten mit im Zeitablauf wechselnden Vorzeichen. In der Praxis ist es üblich, dass bestimmte Sammelkonten regelmäßig zwischen einem positiven und einem negativen Saldo schwanken. IFRS 18 sieht vor, dass Zinserträge aus positiven Beständen (als Bestandteil von Cash and Cash Equivalents) dem Investitionsergebnis zugeordnet werden, während Zinsaufwendungen aus negativen Salden, zu verstehen als Dispositionskredit, dem Finanzierungsergebnis zuzuordnen sind. Die Herausforderung liegt in der systemseitigen Erkennung und korrekten Kategorisierung solcher Saldenumschläge. Insbesondere bei Massentransaktionen und tagesaktuellen Veränderungen können viele Treasury-Systeme an ihre Grenzen stoßen, da eine solche dynamische Saldenprüfung je Konto oftmals nicht automatisiert im Standard durchgeführt werden kann. 

Die Behandlung von Fremdwährungseffekten im Rahmen des Cash Poolings stellt eine zusätzliche Herausforderung dar. In vielen Konzernen existieren zentrale Cash Pools, über die Tochtergesellschaften Fremdwährungsbedarfe decken oder überschüssige Liquidität bereitstellen. So kann etwa eine Tochtergesellschaft über ein bestehendes, externes Fremdwährungs-Verbindlichkeitskonto verfügen (z. B. eine Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung in USD) und sich zur vorzeitigen Deckung über den Cash Pool USD beschaffen. Die Fremdwährungseffekte aus der Bewertung der Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung sind dem operativen Ergebnis zuzuordnen, während die Fremdwährungseffekte aus dem USD-Bankguthaben dem Investitionsergebnis zuzuordnen wären. Auf Ebene der Muttergesellschaft entstehen zugleich Gegenbuchungen, die ebenfalls zu einem Auseinanderfallen der Effekte zwischen Investitions- und Finanzierungsergebnis führen können. Die Herausforderung liegt darin, dass eine einzige wirtschaftliche Transaktion zu verschiedenen Ergebniszuordnungen führen kann, was die Aussagekraft der GuV beeinflusst und oftmals nicht in Übereinstimmung mit dem internen Treasury-Reporting steht.

Fragestellungen ergeben sich gleichermaßen bei Finanzierungsgesellschaften, die innerhalb eines Konzerns für die Kapitalaufnahme und -weitergabe zuständig sind. Nimmt beispielsweise eine deutsche Holdinggesellschaft ein Darlehen in USD am Kapitalmarkt auf und reicht dieses in identischer Höhe an eine US-amerikanische Tochtergesellschaft weiter, entstehen aus beiden Geschäften Wechselkursdifferenzen. Diese werden jedoch gemäß IFRS 18 unterschiedlich klassifiziert: Die Fremdwährungseffekte aus dem externen Darlehen fallen unter das Finanzierungsergebnis, während die Effekte aus dem konzerninternen Weiterreichen des Darlehens im Investitionsergebnis oder – der oben dargestellten Diskussion folgend – im operativen Ergebnis zu verorten sind. Die wirtschaftliche Logik, dass es sich um einen durchlaufenden Finanzierungsvorgang handelt, wird in der neuen Struktur nicht mehr unmittelbar sichtbar. Die Fremdwährungseffekte tauchen in unterschiedlichen Ergebniszeilen auf. Dies kann wiederum zu der Frage führen, ob eine Designation von Hedge Accounting gemäß IFRS 9 Abhilfe schaffen kann. Durch die Designation der externen Finanzierung als Sicherungsgeschäft für die interne Darlehens-Position (Grundgeschäft) könnte eine Ergebnisvolatilität innerhalb der Zwischenergebnisse reduziert und eine konsistentere Darstellung erreicht werden, da das designierte Sicherungsgeschäft im Hedge Accounting dem Grundgeschäft im Ausweis folgt. In der Praxis wären hierfür allerdings entsprechende Dokumentationen und Effektivitätsnachweise zu führen, was den Anwendungsaufwand erhöht.

Die zuvor aufgebrachte Fragestellung leitet inhaltlich direkt auf eine weitere Konstellation über, die durch den IFRS 18 an Relevanz gewinnen kann: den bilanziellen Natural Hedge. Viele Unternehmen verfolgen in ihrer Bilanzierungsstrategie bewusst den Ansatz, Fremdwährungsrisiken für die GuV durch gegenläufige Positionen auf der Aktiv- und Passivseite zu neutralisieren. Hierbei handelt es sich häufig um Positionen mit gleicher Währung und ähnlicher Laufzeitstruktur, deren Bewertungseffekte sich in der GuV weitgehend saldieren. Teilweise werden ergänzend Derivate zur Risikoabsicherung eingesetzt. Bisher war es unter IFRS zulässig, Fremdwährungseffekte auf aggregierter Basis im Finanzergebnis darzustellen, was eine gewisse Flexibilität bei der Ergebnispräsentation erlaubte. Mit der verpflichtenden Kategorisierung der Erträge und Aufwendungen unter IFRS 18 wird dieser Spielraum jedoch eingeschränkt. Einzelne Bewertungseffekte, etwa auf der Aktivseite im Zusammenhang mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, wären nun dem operativen Ergebnis zuzuordnen, während spezifische Passivpositionen, beispielsweise Darlehensverbindlichkeiten, weiterhin im Finanzierungsergebnis zu erfassen wären. Die bisherige GuV-neutralisierende Wirkung des Natural Hedge würde damit auf Ebene der Zwischenergebnisse systematisch aufgebrochen. Dies führt nicht nur zu einer höheren Ergebnisvolatilität, sondern auch zu Informationsasymmetrien, da ökonomisch bewusst gesteuerte, zusammenhängende Sachverhalte nunmehr in unterschiedlichen GuV-Kategorien erscheinen. Strategisch stellt sich für die betroffenen Unternehmen somit die Frage, ob die bisherigen Steuerungsmodelle noch mit der neuen Ergebnislogik vereinbar sind. Mögliche Anpassungen könnte der verstärkte Einsatz von Hedge Accounting (mit entsprechender Designation von Absicherungsbeziehungen) oder die Umstrukturierung konzerninterner Finanzierungsströme beinhalten, um bilanzielle Verwerfungen zwischen den einzelnen Ergebniskategorien in der GuV zu vermeiden. Auch ist zu prüfen, ob es sinnvoll ist, bestehende Natural-Hedge-Strategien neu zu definieren, um die Effekte in den IFRS 18-Kategorien entsprechend zu synchronisieren. Hier ist eine enge Abstimmung zwischen Accounting, Treasury und Konzerncontrolling erforderlich, um die wirtschaftliche Aussagekraft der GuV zu erhalten und zugleich den regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.

Fazit

Die Einführung von IFRS 18 kann eine grundlegende Anpassung bestehender Bilanzierungs- und Steuerungskonzepte erfordern, da Erträge und Aufwendungen verpflichtend den Kategorien operating, investing und financing zugeordnet werden müssen. Die neue Systematik kann daher zu einer verzerrten Darstellung wirtschaftlich zusammenhängender Vorgänge in den Zwischenergebnissen der GuV sowie damit einhergehender Bilanzkennzahlen und Steuerungsgrößen führen. Ein technischer Anpassungsbedarf entsteht zudem innerhalb der Treasury Management Systeme. Vor diesem Hintergrund sollten die fachlichen, strategischen als auch technischen Fragestellungen, die der IFRS 18 im Bereich Treasury und Treasury Accounting mit sich bringt, frühzeitig angegangen werden.

Quelle: KPMG Corporate Treasury News, Ausgabe 156, Juli 2025
Autoren:
Ralph Schilling, CFA, Partner, Head of Finance and Treasury Management, Treasury Accounting & Commodity Trading, KPMG AG 
Dr. Christoph Lippert, Senior Manager, Finance and Treasury Management, Treasury Accounting & Commodity Trading, KPMG AG