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Können Mitgliedsbeiträge als Krankheitskosten abgesetzt werden?

Aktuell sind mehr als 11 Millionen Menschen in Deutschland Mitglied in einem Fitnessstudio. Der monatliche Beitrag liegt dabei nicht selten über 50 Euro. Diese Kosten steuermindernd geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich. Doch gilt das auch, wenn die Teilnahme an einem Fitnesskurs ärztlich verordnet wird? Können die Kosten dann als Krankheitskosten abgesetzt werden?

Revision beim Bundesfinanzhof

Mit dieser Frage musste sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 21. November 2024 Az. VI R 1/23) befassen. Die körperlich beeinträchtigte Klägerin bekam zur Schmerzlinderung von ihrem Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verschrieben. Hierfür wurde sie Mitglied in einem Fitnessstudio. Die Kosten für die Gymnastik übernahm die Krankenkasse der Klägerin. Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio, welche zum Beispiel auch die Nutzung der Sauna ermöglichen, zahlte die Kasse hingegen nicht. Die Klägerin setzte daher die Mitgliedsbeiträge als „außergewöhnliche Belastungen“ in ihrer Steuererklärung ab. 

Berücksichtigung nur bei Übersteigung eines angemessenen Betrags

Solche Belastungen stellen Aufwendungen dar, welche beim Steuerpflichtigen zwangsläufig anfallen und durch besondere Umstände, wie etwa Krankheit oder Beerdigung entstehen. Steuerlich berücksichtigt werden dabei jedoch nur jene Kosten, die einen angemessenen Betrag übersteigen. Denm Steuerpflichtigen wird somit zugemutet, einen Eigenanteil der Kosten ohne steuerliche Berücksichtigung zu tragen. Der zumutbare Eigenanteil wird dabei unter Berücksichtigung der Höhe der Einkünfte ders Steuerpflichtigen berechnet. Ob einzelne Kosten angemessen oder zu hoch sind, wird jedoch nicht geprüft. 

Urteil gegen die Klägerin

Im jüngsten BFH-Fall erkannte das Gericht die Beiträge nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Das Angebot eines Fitnessstudios diene grundsätzlich der Gesundheitsförderung und sei dabei eher eine vorbeugende Maßnahme als die Behandlung einer bestehenden Krankheit. Die Klägerin sei nicht gezwungen gewesen, dem Fitnessstudio beizutreten, um an der Wassergymnastik teilnehmen zu können.  Vielmehr entschied sie sich freiwillig, die Gymnastik innerhalb des Fitnessstudios durchzuführen – weil die Kurszeiten und der kürzere Anfahrtsweg besser mit dem beruflichen Alltag der Klägerin vereinbar seien. 

Außerdem konnte die Klägerin durch ihre Mitgliedschaft neben der Wassergymnastik auch andere Bereiche desr Studios nutzen. Dass die Klägerin diese Bereiche tatsächlich gar nicht nutzte, ändert an der Einschätzung nichts. 

Kostenlose Mitgliedschaft durch Arbeitgeber

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass gesundheitsbezogene Kosten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden können. Mitgliedsbeiträge an ein Fitnessstudio fallen nicht darunter. Jedoch bieten immer mehr Arbeitgeber ihren Beschäftigten kostenlose Mitgliedschaften in Fitnessstudios an. Dies kann sich lohnen: Sachbezüge, zu denen auch solchen Mitgliedschaften zählen, bleiben bis zu einem Wert von 50 Euro im Monat für den Arbeitnehmer steuerfrei.

Der Autor ist Steuerberater bei KPMG.

Der KPMG Steuertipp