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Rätselhafte Abbuchungen zu Jahresbeginn

Zu Beginn des neuen Jahres stellen viele Anlegende rätselhafte Abbuchungen auf ihrem Verrechnungskonto fest. Meist ist der Verwendungszweck nebulös, zum Beispiel steht da „Effekte“. Bestenfalls ist der abgekürzte Name eines Exchange Traded Fund (ETF) oder eines sonstigen Investmentfonds angeführt. 

Berechnung der Vorabpauschale

Es handelt sich dabei um die sogenannte Vorabpauschale. Bei thesaurierenden Fonds oder bei Fonds mit sehr geringen Ausschüttungen müssen die Anlegenden jährlich am ersten Werktag des neuen Kalenderjahres – dieses Jahr war das am 2. Januar – einen fiktiven Mindestertrag versteuern. Die Vorabpauschale, also der fiktive steuerliche Ertrag, beträgt 70 Prozent des Basiszinses des abgelaufenen Jahres 2024, multipliziert mit dem Wert der Fondsanteile zu Beginn des abgelaufenen Jahres. Anfang 2024 wurde der Basiszins mit 2,29 Prozent festgelegt, sodass die den Anlegenden am 2. Januar 2025 zufließende Vorabpauschale 1,603 Prozent des Werts der Fondsanteile Anfang 2024 beträgt

Herausforderung bei der Berechnung

Wer aber versucht, die von der Bank angesetzten Vorabpauschalen für die verschiedenen Fondsanteile nachzurechnen, wird oft an seine Grenzen stoßen. Bei Fonds, die nicht rein thesaurierend sind, wird die Vorabpauschale um Ausschüttungen während des Jahres 2024 gekürzt. Außerdem ist die Vorabpauschale auf einen tatsächlichen Wertzuwachs der Fondsanteile während des Jahres 2024 gedeckelt, bei Fondsanteilen mit Verlusten also Null. Zudem wird die Vorabpauschale bei einem unterjährigen Kauf von Fondsanteilen im Jahr 2024 nur zeitanteilig angesetzt. Nicht zu beneiden sind daher Anlegende, die Fondsanteile im Depot bei einer ausländischen Bank haben und die Vorabpauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung selbst ausrechnen müssen, wenn ihnen die Bank kein sogenanntes deutsches Steuerreporting zur Verfügung stellt. 

Wichtige Hinweise für Anlegerinnen und Anleger

Aber auch Anlegende, die die Fondsanteile im Depot bei einer deutschen Bank haben, haben vier fundamentale Dinge zu beachten: Erstens, um teure Kontoüberziehungen oder unangenehme Meldungen ans Finanzamt zu vermeiden, sollte auf dem Verrechnungskonto Anfang Januar stets genug Guthaben sein, um die zu erwartende Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale zu entrichten. Zweitens, der Freistellungsauftrag beträgt 1.000 oder bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen 2.000 Euro und sollte auch genutzt werden. Hat die Bank bereits Kapitalertragsteuer aufgrund von Vorabpauschalen abgezogen, kann der Freistellungsauftrag dennoch während des gesamten Jahres noch (anteilig) erteilt werden, soweit er bei einer anderen Bank nicht benötigt wird. Die Bank wird die Steuer dann nachträglich wieder gutschreiben. Drittens, auch Kinder haben einen Freistellungsauftrag von 1.000 Euro, der in diesem Sinne genutzt werden sollte. Und viertens, wurden Freistellungsaufträge nicht adäquat aufgeteilt oder gibt es bei anderen Banken verrechenbare Verluste, so lohnt sich die Verrechnung im Rahmen der Steuererklärung 2025 (Ausfüllen der Anlage KAP).

Der Autor ist Rechtsanwalt und Steuerberater.

Der KPMG Steuertipp