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Seit dem 1. Januar 2024 sind Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, ihre Stromnetze von der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu trennen. Dies bedeutet, dass sie keine Ladesäulen mehr besitzen, entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen. Diese Vorgabe stellte zahlreiche Energieversorger vor erhebliche juristische und operative Herausforderungen.

Fristverlängerung bis Ende 2026: Mehr Zeit für De-Minimis-Netzbetreiber

Um den betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der Entflechtung zu geben, wurde die Frist im Februar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Insbesondere sogenannte "De-Minimis"-Netzbetreiber, also solche, die nur ein sehr kleines Strom- oder Gasnetz betreiben, profitieren von dieser Fristverlängerung. Sie wären ursprünglich bis Ende 2024 zur Umsetzung verpflichtet gewesen.

Umsetzungsoptionen und rechtliche Herausforderungen

Unternehmen stehen nun vor der Aufgabe, ihre Ladesäuleninfrastruktur in Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen neu zu strukturieren. Dabei sind verschiedene Wege denkbar:

  • Direkte Übertragung: Verkauf oder Einlage von Ladesäulen als Einzelwirtschaftsgüter an ein unabhängiges Unternehmen.
  • Umwandlungsrechtliche Lösungen: Nutzung von Ausgliederungen oder anderen gesellschaftsrechtlichen Modellen, um die Vorteile einer Gesamtrechtsnachfolge zu wahren.
  • Kooperationen mit anderen Netzbetreibern: Bildung gemeinsamer Strukturen zur effizienteren Umsetzung der Entflechtung.

Die Wahl des geeigneten Modells erfordert eine eingehende rechtliche und betriebswirtschaftliche Prüfung. Dabei spielen rechtlich insbesondere folgende Aspekte eine Rolle:

  1. Rechtsform des neuen Eigentümers und Betreibers: Welche Gesellschaftsform ist optimal, um die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen bestmöglich zu erfüllen?
  2. Umgang mit bestehenden Fördermitteln: Wie sind bisherige Zuschüsse für die Ladesäulen zu behandeln, insbesondere in Bezug auf Rückzahlungsverpflichtungen?
  3. Arbeitsrechtliche Folgen: Welche Konsequenzen ergeben sich für die Mitarbeitenden, die bisher mit der Ladeinfrastruktur betraut waren? Besteht eine Überleitungspflicht nach § 613a BGB?
  4. Gesellschaftsrechtliche Gremien und externe Beteiligte: Welche internen und externen Akteure müssen in die Entscheidungsprozesse einbezogen werden? Dazu gehören unter anderem Notare, Kommunalaufsichtsbehörden und bestehende Vertragspartner.

Zusätzliche steuerliche und wirtschaftliche Fragestellungen

Neben den rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen sind auch steuerliche Aspekte von hoher Bedeutung. Je nachdem, ob und in welchem Umfang Unternehmen in der Elektromobilität stille Reserven haben, sollten sie geeignete Strukturen finden, um eine ertragsteuerlich nachteilige Aufdeckung zu vermeiden. Auch die verkehrssteuerlichen Folgen der Übertragung sind zu beachten: Während die Grunderwerbsteuer in der Praxis meist eine untergeordnete Rolle spielt, sind die umsatzsteuerlichen Auswirkungen erheblich und müssen genau geprüft werden.

Zudem könnten sich Auswirkungen auf steuerliche Organschaften sowie bestehende steuerliche Querverbünde ergeben, insbesondere bei kommunalen Unternehmen. Daher sollte frühzeitig analysiert werden, ob und wie sich die Umstrukturierung auf die steuerliche Gesamtstruktur eines Unternehmens auswirkt.

Handlungsbedarf und strategische Planung

Die Fristverlängerung bis Ende 2026 verschafft betroffenen Netzbetreibern zusätzliche Zeit, um eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden. Dennoch sollten Unternehmen nicht abwarten, sondern bereits 2025 mit der konkreten Planung beginnen.

Es empfiehlt sich, das Thema frühzeitig anzugehen, um genügend Zeit für die Prüfung der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Abstimmung mit externen Beteiligten zu haben. Insbesondere komplexere Umstrukturierungsmaßnahmen, wie die Übertragung durch Umwandlungsvorgänge oder Kooperationen mit anderen Netzbetreibern, erfordern eine detaillierte Vorbereitung.