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Steuerliche Risiken bei privaten Darlehen

Es kommt nicht selten vor, dass sich Menschen größere Summen Geld von Familienmitgliedern oder Freunden leihen. Dass dabei aber erhebliche Steuern anfallen können, ist vielen nicht bewusst. Dies gilt sowohl für den Fall, dass für den Kredit keine Zinsen oder im Vergleich zum Marktniveau zu niedrigen Zinsen vereinbart sind. 

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Das hat der Bundesfinanzhofentschieden und gerade die Begründung veröffentlicht (Urteil vom 31.7.2024 - II R 20/22). Danach ist die Gewährung eines nicht marktüblichen verzinsten Darlehens als Schenkung zu versteuern.

Fallbeispiel: Familiendarlehen

Im konkreten Fall hatte der Vater seinem Sohn einen landwirtschaftlichen Hof vererbt. Die Tochter forderte daraufhin ihren Pflichtteil in Höhe von 1,8 Million Euro vom Bruder ein. Da er diesen nicht aufbringen konnte, vereinbarte er mit der Schwester ein Darlehen mit einem Zins von einem Prozent und unbegrenzter Laufzeit. Das Finanzamt sah in der Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 5,5 Prozent und dem vereinbarten Zins von einem Prozent eine Schenkung und setzte eine Schenkungsteuer in Höhe von 229.500 Euro fest. Als Laufzeit wurde die gesetzliche Laufzeit für Darlehen mit unbegrenzter Laufzeit von etwas weniger als 13 Jahren Der Steuerpflichtige klagte erfolglos vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und legte Revision beim Bundesfinanzhof hat.

Bestätigung durch den Bundesfinanzhof

Nicht unerwartet bestätigte der Bundesfinanzhof, dass der Verzicht auf marktübliche Zinsen eine Schenkung darstellt. Allerdings wurde im Verfahren -zum Vorteil für den Steuerpflichtigen- ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz von 2,81% herangezogen, basierend auf Daten der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Darlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren, da der Vertrag eine erste Kündigungsmöglichkeit nach 5 Jahren vorsah. 

Zeitpunkt der Schenkung

Die Schenkung entsteht zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung. Es wird also nicht jedes Jahr nur der Differenzbetrag als Schenkung angesetzt, sondern der gesamte über die Laufzeit des Darlehens erzielte Zinsvorteil wird auf den Tag der Darlehensgewährung heruntergerechnet, wodurch hohe Schenkungswerte gleich zu Beginn entstehen. 

Berechnung des Zinsvorteils

Der jährliche Zinsvorteil wurde im Urteilsfall als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz in Höhe von 2,81 und dem vereinbarten Zinssatz von einem Prozent angesetzt und betrug somit 1,81Prozent. Bei dem Darlehen von 1,8 Millionen Euro ergab sich dadurch ein jährlicher Vorteil von rund 34.000 Euro. Das summiert sich unter Berücksichtigung der Laufzeit zu einem Schenkungsbetrag in Höhe von 315.700 Euro. Da zwischen Geschwistern nur ein Freibetrag von 20.000 Euro gewährt wird, betrug die steuerpflichtige Schenkung also 295.700 Euro. Das führte bei einem Steuersatz von 20Prozent zu einer Schenkungsteuer in Höhe von 59.140Euro. Gegenüber der vom Finanzamt festgesetzten Schenkungsteuer in Höhe von 229.500Euro ergibt dies eine erfreuliche Minderung um 170.300Euro. 

Empfehlung zur Überprüfung von Darlehensverträgen

Um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden, sollten bestehende Darlehensverträge im privaten Umfeld auf Ihre Vergleichbarkeit mit Fremddarlehen überprüft und im Bedarfsfall angepasst werden. Es ist entscheidend, bei der Vergabe privater Darlehen nicht nur die zwischenmenschlichen Aspekte, sondern auch die steuerlichen Folgen im Blick zu behalten. 

Der Autor ist Steuerberater bei KPMG.

Der KPMG Steuertipp