Befreiung von der Meldepflicht für gruppeninterne Geschäfte
Die Befreiung von der Meldepflicht für gruppeninternen Geschäfte ist bereits seit dem 17. Juni 2019 in Kraft getreten. In den letzten Jahren gab es jedoch immer wieder Überlegungen und Diskussionen, ob die Befreiung von der Meldepflicht für interne Derivate wieder zurückgenommen wird. Bei den nicht finanziellen Gegenparteien stießen diese Überlegungen eher auf Unverständnis, da diese das mit EMIR 2.0 verfolgten Ziel einer Reduzierung der regulatorischen Anforderungen an Industrieunternehmen vermeintlich konterkarieren würden.
Mit der nun in Kraft getretenen EMIR 3.0 wurden die bisherigen Regelungen grundsätzlich beibehalten. Demnach sind gruppeninterne Geschäfte weiterhin von der Meldepflicht befreit, sofern die Voraussetzungen in Artikel 3 EMIR erfüllt sind. Dafür müssen mindestens eine Gegenpartei des gruppeninternen Geschäfts sowie die Muttergesellschaft eine nicht finanzielle Gegenpartei sein. Des Weiteren muss eine Vollkonsolidierung der Gegenparteien in derselben Gruppe erfolgen sowie beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen.
Jedoch gab es Änderungen im Hinblick auf gruppeninterne Geschäfte mit Gegenparteien, die in einem Drittstaat ansässig sind. Für diese kann keine Erleichterung im Hinblick auf die Meldepflicht in Anspruch genommen werden, wenn folgende Sachverhalte zutreffen:
- Es handelt sich um einen Drittstaat mit hohem Risiko i.S.d. Art. 29 EU-Verordnung 2024/1624. Als Drittstaat mit hohem Risiko werden demnach Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen, eingestuft.
- Der Drittstaat zählt zu den von der EU ausgewiesenen nicht kooperativen Ländern und Gebieten für Steuerzwecke1.
Erfüllt ein Unternehmen die Anforderungen an eine Meldebefreiung für gruppeninterne Geschäft, erfolgt eine Mitteilung über die Inanspruchnahme der Erleichterung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde aller gruppeninternen Gegenparteien mit Sitz in der Europäischen Union. Nach einer Widerspruchsfrist von 3 Monaten tritt diese anschließend in Kraft.
Durch EMIR 3.0 sollte das Corporate Treasury bereits erwirkte Meldebefreiungen hinsichtlich einer Änderung der zulässigen Drittstaaten überprüfen und für künftige EMIR-Meldebefreiungen in ihren Prozessen hinterlegen.
Führung eines aktiven Kontos bei einer zugelassenen EU-CCP (Central Counterparty)
Diese Änderung der EMIR 3.0 betrifft alle finanziellen Gegenparteien und nicht finanziellen Gegenparteien, die gemäß Art. 7a EMIR einer Clearingpflicht unterliegen bzw. die Clearingschwelle in einer der vorgegebenen Kategorien (gemäß Art. 7a Abs. 6 EMIR) überschreiten. Dabei handelt es sich gegenwärtig um auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate.
Aus der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos bei einer zugelassenen EU-CCP resultieren zudem weitergehende Pflichten. So muss es sich um eine zugelassene EU-CCP gemäß Art. 14 EMIR handeln, die Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivate erbringt. Dabei muss von der nach EMIR ver-pflichteten Gegenpartei mindestens ein aktives Konto bei einer entsprechenden EU-CCP geführt werden. Des Weiteren greift auch die sog. Repräsentativitätspflicht, d.h. dass mindestens eine repräsentative Anzahl an Geschäften über dieses Konto gecleart werden muss. Eine Ausnahme besteht jedoch in den Fällen, in denen das ausstehende Clearingvolumen (Nominal) weniger als 6 Mrd. Euro für oben genannten Zins-Derivatekontrakte beträgt.
Sofern zuvor noch kein aktives Konto bei einer EU-CCP besteht, ist ein entsprechendes Konto einzurichten. Die Einrichtung hat innerhalb von 6 Monaten nach Entstehung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos zu erfolgen. Eine betroffene finanzielle oder nicht finanzielle Gegenpartei, die ein aktives Konto neu anzulegen hat, sollte sich am Konsultationsentwurf der ESMA hinsichtlich der technischen Details orientieren, da zum aktuellen Zeitpunkt der technische Regulierungsstandard noch nicht final umgesetzt ist. Sofern bereits ein aktives Konto besteht, muss dieses die Anforderung gemäß Art. 7a Abs. 3 EMIR zu erfüllen.
Zudem unterliegt die Führung eines aktiven Kontos einer Mitteilungspflicht. Dabei ist eine entsprechen-de Mitteilung an die BaFin und die ESMA zu tätigen. Hierfür wird seitens der ESMA ein Formular2 bereitgestellt, welches per Mail an die BaFin und ESMA versendet werden kann.3
Mit der Führung eines aktiven Kontos geht für eine finanzielle oder eine nicht finanzielle Gegenpartei auch die Pflicht zur fortlaufenden Überwachung dieses Kontos einher. Dies beinhaltet gemäß Art. 7b Abs. 1 EMIR die Berechnung der Tätigkeiten und Risikopositionen der oben genannten Kategorien von Derivatekontrakten und die Übermittlung dieser Informationen alle sechs Monate an die für sie zuständige nationale Behörde, damit diese die Einhaltung der Verpflichtung beurteilten kann. Die entsprechenden zuständigen Behörden kümmern sich wiederum um die unverzügliche Weiterleitung an die ESMA.4
Für das Corporate Treasury ergeben sich zwar mutmaßlich keine unmittelbaren Konsequenzen durch die mit EMIR 3.0 eingeführten Änderungen zum Clearing, aufgrund des nun erstmals verpflichtenden Clearings von bestimmten Derivatetypen durch finanzielle Gegenparteien sind mittelbare Auswirkungen wie etwa die Weitergabe der Clearingkosten bei Währungs- und Zinssicherungen nicht unwahrscheinlich.
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1 EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke - Consilium
3 Mitteilung per Mail an die BaFin Artikel7aEMIR@bafin.de und die ESMA AAR-notifications@esma.europa.eu
4 Die BaFin wird hierzu noch ein Formular bereitstellen, sobald eine weitergehende Klärung mit der ESMA erfolgt ist; in der Zwischenzeit kann auch eine Mittelung per Mail erfolgen.