Seit dem 1. Januar 2024 gelten für Banken und Zahlungsdienstleister, die in einem EU-Mitgliedsstaat Zahlungsdienste gemäß der Payment Services Directive2 (PSD2) erbringen, neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die quartalsweise fällig sind. Die EU-Richtlinie wurde mit § 22g UStG auch vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt und hat zum Ziel, Umsatzsteuerbetrug im E-Commerce leichter aufzudecken. Zu diesem Zweck werden die gemeldeten Informationen im Central Electronic System of Payment Information (CESOP), einer zentralen Datenbank, gespeichert.
Die Anforderung erweitert den Umfang an Compliance-Vorgaben für Finanzunternehmen und die Prozesse in einem wirksamen Tax-Compliance-Management-System (Tax CMS).
Quartalsweise Meldepflicht für nahezu alle Zahlungsdienstleister
Meldepflichtig sind Banken und Zahlungsdienstleister, das heißt, sogenannte regulierte Unternehmen. Betroffen sind somit fast alle Zahlungsdienstleister, die in einem EU-Mitgliedstaat Zahlungsdienste (gemäß PSD2) erbringen, darunter Banken, E-Geld-Institute und Zahlungsdienstleister sowie Postbanken, die berechtigt sind, Zahlungsdienstleistungen bereitzustellen. Betroffen sein können damit auch Unternehmen mit Finanzierungsfunktion.
Die Meldungen sind jeweils zum Ende eines Quartals seit dem 1. Januar 2024 fällig.
Bei falscher, unvollständiger oder verspäteter Meldung können Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Detaillierte Meldung auf Transaktionsebene
Zu melden sind alle Zahlungen, sprich: Überweisungen, Lastschriften, Geldtransfers, Karten und E-Geld-Zahlungen, die von Zahlern aus einem EU-Mitgliedstaat (IBAN, BIC, IIN, BIN) an einen Zahlungsempfänger in einem anderen Land innerhalb oder außerhalb der EU erbracht werden. Beispiel: Ein deutscher Florist kauft an der Blumenbörse in den Niederlanden ein und zahlt elektronisch. Nicht zu melden sind Zahlungen in Bargeld oder Kryptowährungen.
Führt der Zahlungsdienstleister innerhalb eines Kalenderquartals mehr als 25 zu berücksichtigende Zahlungen aus, die an denselben Zahlungsempfänger gehen, müssen alle diese Zahlungen transaktionsbasiert gemeldet werden. Werden 25 oder weniger grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger getätigt, besteht die Möglichkeit einer Leermeldung – die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht besteht in dem Fall nicht.
Nancy Schanda
Partnerin, Tax, Indirect Tax Services, Head of VAT Technology
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Jens Schuld
Director, Tax
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Das systemübergreifende Sammeln der Schnittmenge aus „Know Your Customer“- und Transaktionsdaten ist erforderlich, wenn die vorgegebenen Kriterien für grenzüberschreitende Zahlungen erfüllt sind.
Die Meldung hat über eine vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geschaffene Schnittstelle zu erfolgen, das erforderliche Format ist XML. Eine Upload-Möglichkeit über das amtseigene Online-Portal (BOP) steht – Stand 2024 – nicht zur Verfügung. Alternativ kann eine Meldung über die erprobte KPMG-eigene Schnittstelle an das BZSt erfolgen.
Folgende Daten sind zu melden (§ 22g Abs. 1 UstG):
- Informationen zum Zahlungsempfänger, die den Zahlungsdienstleistern vorliegen:
a. Name oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers
b. jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
c. jede sonstige Steuernummer
d. Adresse des Zahlungsempfängers und
e. IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder, falls die IBAN nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das den Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert und seinen Ort angibt - Die BIC oder jedes andere Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch bei diesem kein Zahlungskonto innehat
- Genaue Angaben zu allen im jeweiligen Kalendervierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden Zahlungen und in diesem Zusammenhang stehenden, erkannten Zahlungserstattungen:
a. Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung
b. Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung
c. den Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem die Zahlung stammt, oder den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informationen, die für die Ermittlung des Ursprungs der Zahlung oder für die Ermittlung der Bestimmung der Erstattung genutzt worden sind
d. jede Bezugnahme, die die Zahlung oder Zahlungserstattung eindeutig ausweist
e. gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des leistenden Unternehmers eingeleitet wird
Das BZSt führt eine automatisierte Validierung durch. Der Katalog macht deutlich, wie umfangreich die zu meldenden Datensätze sind. Datenbeschaffung und Datenmanagement sind für Unternehmen mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand verbunden.
KPMG unterstützt mit Fach- und Prozessexpertise
Betroffene Finanzdienstleister müssen sich im Rahmen von CESOP regelmäßig mit ihren Zahlungsströmen auseinandersetzen. Neben der Identifizierung von betroffenen Zahlungskanälen und -transaktionen müssen Daten gesammelt, aggregiert und für die Meldung aufbereitet werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei allen erforderlichen Schritten – von der Betroffenheitsanalyse bis hin zur Übermittlung über die KPMG-eigene Schnittstelle an das BZSt. Auch im Fall einer europaweiten Meldepflicht bieten wir mittels unseres Netzwerks innovative Lösungen an.