Ende März wurde nach einigem politischem Gezerre das „Wachstumschancengesetz“ verabschiedet. Auch für Treasurer enthält es praxisrelevante Neuerungen zum Fremdvergleichsgrundsatz – bei konzerninterner Finanzierung ist dieser Grundsatz steuerlich äußerst relevant.

Inwiefern betrifft es Treasurer?

Betroffen sind Inbound-Finanzierungsgeschäfte, vor allem konzerninterne Inbound-Darlehen und Vergütungen für ausländische Inhouse-Banken oder Cash-Pool-Leiter. Diese Geschäfte und Strukturen werden üblicherweise von Treasury-Abteilungen konzipiert und umgesetzt. Finanzierungsgeschäfte sind dabei regelmäßig im Fokus von Steuerprüfungen und äußerst streitanfällig. 

Was ändert sich?

Die Anforderungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen wurden durch das Gesetz nun verschärft. Konkret bedeutet das:

  • Grundsätzlich wird das Gruppenrating für den Schuldner angenommen. Abweichungen hiervon müssen begründet werden.
  • Die Finanzierung muss vom Schuldner wirtschaftlich benötigt werden.
  • Die Finanzierung muss dem Unternehmenszweck dienen.
  • Der Kapitaldienst muss in der Finanzplanung geleistet werden können. Eine entsprechende Planung sollte bei Darlehensvergabe für die gesamte Darlehenslaufzeit bestehen.
  • Ausländische Inhouse-Banken oder Cash-Pool-Leiter sollen grundsätzlich nur eine geringe Vergütung erhalten, wenn nichts anderes nachgewiesen wird.

Wichtig dabei ist: Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2024, aber auch für Bestandsdarlehen. Die oben genannten Aspekte müssen also nicht nur in der Planung von neuen Darlehen, sondern auch in der Verrechnungspreisdokumentation für Bestandsdarlehen berücksichtigt werden.

Was bedeutet dies konkret für Darlehen?

Zinsaufwendungen eines inländischen Steuerpflichtigen aus einer grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehung sind grundsätzlich nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn:

  • der inländische Steuerpflichtige nachweist, dass er den Kapitaldienst ab dem Vergabezeitpunkt und für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und dass die Finanzierung wirtschaftlich benötigt sowie für den Unternehmenszweck verwendet wird; und
  • soweit der angewandte Zinssatz gleich oder niedriger ist als der Zinssatz, der von einem fremden Dritten anhand des Gruppenratings gewährt würde. Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass ein aus dem Gruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, ist dies bei der Berechnung des Zinssatzes zu berücksichtigen.

Was bedeutet das für Finanzierungsgesellschaften?

Zudem stufen die neuen gesetzlichen Regeln eine reine Vermittlungsleistung oder Weiterleitung einer Finanzierungsbeziehung oder typische Treasury-Funktionen (wie das Liquiditätsmanagement innerhalb eines Cash Pools) oder die Tätigkeiten einer Finanzierungsgesellschaft grundsätzlich als funktions- und risikoarme Dienstleistung ein, welche anhand einer „Routinevergütung“ – beispielsweise Vergütung der operativen Kosten aus Personal- und Gemeinkosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags – zu vergüten sind. Eine Ausnahme in Form einer höheren Vergütung ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige anhand einer Analyse nachweist, dass beispielsweise finanzielle Risiken von qualifiziertem Personal selbstständig gemanaged und von der Gesellschaft auch finanziell getragen werden können.

Wie können wir helfen?

Unsere Kollegen Marc Oliver Birmans und Svetlana Kuzmina des Center of Excellence for Financial Transactions der Global Transfer Pricing Services stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: KPMG Corporate Treasury News, Ausgabe 143, Mai 2024
Autoren:
Marc Oliver Birmans, Partner, Tax, Global Transfer Pricing Services, KPMG AG
Nils Bothe, Partner, Finance and Treasury Management, Corporate Treasury Advisory, KPMG AG
Dr. Finn Martensen, Senior Manager, Tax/Global Transfer Pricing Services, KPMG AG