Anknüpfend an die bisherigen Diskussionen über die Bilanzierung von Power Purchase Agreements (vgl. Corporate Treasury News (08/2023): Power Purchase Agreements: Weichenstellung für die Bilanzierung nach IFRS in Sicht?) wurden im März 2024 mehrere Staff Paper vom IASB zu möglichen Anpassungen an den Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS 9 veröffentlicht, um den bilanziellen Herausforderungen bei der Bilanzierung von Power Purchase Agreements Rechnung zu tragen. Die Staff Paper des IASB adressieren dabei die folgenden Themengebiete:
- Anwendungsbereich und Anforderungen der Own Use Exemption,
- Anpassungen bezüglich der Anforderungen an die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen,
- vorgeschlagene Angabe- und Übergangsvorschriften,
- Implementierung und Umsetzungsanforderungen.
Dieser Beitrag fokussiert auf die bilanziellen Auswirkungen und die entsprechenden Konsequenzen der vorgeschlagenen Anpassungen des IASB Staff Papers. Nicht behandelt werden die damit einhergehenden Angabe- und Übergangsvorschriften sowie Einzelheiten zu der Implementierung und den Umsetzungsanforderungen.
Grundsätzlich stellen Power Purchase Agreements (PPA), bzw. auch Strombezugsvereinbarungen, entsprechende Verträge dar, mit denen sich Unternehmen langfristig und nachhaltig den Zugang zu bzw. Absatz von Strom aus erneuerbaren Energiequellen sichern. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten der PPA-Verträge sind vielfältig und führen im Hinblick auf die Bilanzierung oft zu weitergehenden Herausforderungen. In diesem Zusammenhang bedarf es jeweils einer individuellen Vertragsanalyse, um die unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmale sachgerecht bilanziell abzubilden. Allgemein lassen sich PPA-Verträge jedoch in zwei Arten kategorisieren ‒ physische und virtuelle PPA-Verträge.
Bei einem physischen PPA-Vertrag handelt es sich um ein Warentermingeschäft mit physischer Erfüllung zwischen einem Stromerzeuger und einem Stromabnehmer. Dabei ist der Stromabnehmer verpflichtet, den Strom aus einer bestimmten Anlage zu einem vertraglich festgelegten Preis zu kaufen. Grundsätzlich ist ein physischer PPA-Vertrag dadurch charakterisiert, dass der Strom physisch geliefert und der Stromabnehmer in den meisten Fällen für die Abnahme und den Transport des Stroms verantwortlich ist. Weitergehende Vertragsbestandteile sehen eine Unterscheidung in Abhängigkeit der Einspeisung in das Stromnetz (öffentliches Stromnetz: Off-Site PPA; direkter Strombezug: On-Site PPA) sowie in Abhängigkeit der zu liefernden Menge (beispielsweise pay-as-produced, pay-as-forecasted, pay-as-consumed, etc.) vor. Die Preisvereinbarung kann hierbei entweder als „fixed“ oder „variable“ ausgestaltet sein.
Im Gegensatz dazu ist ein virtueller PPA-Vertrag als ein finanzwirtschaftliches Warentermingeschäft zu klassifizieren, so dass keine tatsächliche Lieferung des physischen Stroms an den Stromabnehmer erfolgt. Stattdessen kommt es zu einer finanziellen Ausgleichszahlung (net settlement, cash settlement) zwischen dem Stromerzeuger und Stromabnehmer in Abhängigkeit des vereinbarten Kontraktpreises und dem variablen Marktpreis. Des Weiteren werden dem Käufer in der Regel ebenfalls entsprechende Herkunftsnachweise (GoOs, europäischer Markt) vom Erzeuger übertragen. Der erzeugte Strom wird bei einem virtuellen PPA-Vertrag vom Stromerzeuger jeweils regelmäßig in das öffentliche Stromnetz eingespeist und dieser erhält eine entsprechende Vergütung zum Marktpreis. Gleichermaßen bezieht der Stromabnehmer seinen Strombedarf regulär über seinen Versorger erwirbt aber aufgrund des virtuellen PPA-Vertrags ebenso Herkunftsnachweise (GoOs).
Damit besteht der Hauptunterschied zwischen den beiden Ausgestaltungsformen darin, dass es bei physischen PPA-Verträgen zu einer tatsächlichen Stromlieferung kommt, während bei einem virtuellen PPA-Vertrag nur eine finanzielle Ausgleichszahlung erfolgt. Vor dem Hintergrund der rasanten Entwicklung auf dem Markt für erneuerbare Energien in den letzten Jahren resultiert aus der Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften nicht immer eine den ökonomischen Gegebenheiten entsprechende Darstellung. Als wesentliche Konsequenzen ergeben sich hierbei, dass sich PPA-Verträge regelmäßig als Derivate mit entsprechender Volatilität in der Gewinn- und Verlustrechnung qualifizieren, da die Kriterien der Anwendung der sogenannten Own Use Exemption oftmals nicht erfüllt sind. Daneben führen die spezifischen Charakteristika der PPA-Verträge und die restriktiven Anforderungen an die Designation von Sicherungsbeziehungen häufig dazu, dass keine weitergehende Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) vorgenommen werden kann oder wesentliche Ineffektivitäten vorliegen. Diese Rechnungslegungsanomalien lösen seit geraumer Zeit intensive Diskussionen aus, so dass das IASB Staff Paper nun die folgenden Anpassungen an den Vorschriften des IFRS 9 zur Diskussion stellt: