Die schenkungsteuerfreie Übertragung auch großer Vermögen zwischen den Ehegatten kann relativ einfach durch eine Änderung des ehelichen Güterstands erreicht werden. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, da dies in Einzelfällen Einkommensteuer auslösen kann. Hierüber hatte jüngst das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (9 K 162/21) zu entscheiden.
Zugewinnausgleich bei Gütertrennung gilt als steuerfrei
Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar sich entschlossen, vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung zu wechseln. Zum gewählten Stichtag wurden daher die Vermögenswerte der Ehegatten ermittelt und die Ehefrau hatte einen Anspruch auf den vom Ehemann während der Ehe erzielten hälftigen Gewinn. Dies ist der Zugewinnausgleich. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Das Besondere ist, dass der Zugewinnausgleich nach Paragraf [SD1] 5 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz immer auch schenkungsteuerfrei ist, egal in welcher Höhe dieser anfällt. Der Ehemann erfüllte diesen Ausgleich durch Übertragung von Anteilen an seiner GmbH an die Ehefrau.
Sind steuerpflichtige Einkünfte mit dem Zugewinnausgleich verbunden, fällt Einkommensteuer an.
Jedoch bedachten weder die Eheleute noch ein hinzugezogener Steuerberater, dass die Übertragung einen gewinnrealisierenden Tausch darstellt, der zu hohen steuerpflichtigen Einkünften nach Paragraf 17 Einkommensteuergesetz führte. Das heißt: Es fällt zwar keine Schenkungsteuer, dafür aber Einkommensteuer an. Daraufhin wollten die Eheleute die Änderung des Güterstandes rückgängig machen, da sie davon ausgegangen waren, dass der Güterstandswechsel keine Steuer auslöst.
Jürgen Lindauer
Director, Tax
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, wählt Geld oder mehr als 10 Jahre gehaltene Immobilien
Dem ist das Finanzamt nicht gefolgt. Allerdings sah das angerufene Finanzgericht in der Besteuerung eine Störung der Geschäftsgrundlage nach Paragraf 313 BGB und ließ eine rückwirkende Änderung zu. Hiergegen wurde vom Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 4/23) eingelegt, welcher final hierüber entscheiden muss. Insofern sollte bei einem Güterstandwechsel stets die einkommensteuerliche Seite berücksichtigt werden. Es sollten besser Geld oder mehr als zehn Jahre gehaltene Immobilien als Ausgleich übertragen werden.