Key Facts

  • Spenden können bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden.
  • Dabei sind gewisse Grenzen und Risiken für den/die Spender:in, den Spendenempfänger sowie dessen Vorstand zu beachten.
  • Das „Letztentscheidungsrecht“ befähigt den Spendenempfänger, eine risikobehaftete Spende abzulehnen.

Risiken für Spendende und Spendenempfänger

Es könnte eine Entgeltlichkeit angenommen werden, wenn Spendende sich durch die Spende einen besonderen Vorteil erhoffen. Außerdem besteht das Risiko, dass der Spendenempfänger aufgrund der Zweckgebundenheit zu einer satzungswidrigen Verwendung der Spende gedrängt wird. In beiden Fällen kann die steuerliche Abzugsfähigkeit als Spende ausgeschlossen sein. Eine satzungswidrige Verwendung kann auch Risiken für den Spendenempfänger und dessen Vorstand beinhalten, beispielsweise den Verlust der Gemeinnützigkeit.

Das Letztentscheidungsrecht des Spendenempfängers

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.03.2021 (Az.: X R 37/19) zu dem sogenannten Letztentscheidungsrecht des Spendenempfängers bei zweckbestimmten Spenden verhandelt. Hierbei handelt es sich um das Recht des Empfängers, die Spende abzulehnen, sofern die eigene Steuerbegünstigung durch eine nicht steuerbegünstigende Spendenverwendung gefährdet werden könnte. Mit dem Letztentscheidungsrecht hat der Empfänger die Möglichkeit, schädliche Zuwendungen von vornherein abzulehnen und so die eigene Steuerbegünstigung sicherzustellen.

Annahme einer Entgeltlichkeit

Weiter hat der Bundesfinanzhof zu der unter Umständen vermuteten Entgeltlichkeit Stellung genommen. Solange eine Zweckbestimmung zu keinem besonderen individuellen Vorteil für den Leistenden führt, wird in der Regel keine Entgeltlichkeit angenommen. Gewisse immaterielle Vorteile, zum Beispiel Ansehensmehrung, sind grundsätzlich nicht schädlich und führen in der Regel nicht zu einer Entgeltlichkeit.

Legitimität der Zweckgebundenheit

Es bleibt also zulässig, die eigene Spende auch für einen bestimmten Zweck zu definieren.  Es empfiehlt sich aber, eine solche Zweckbestimmung in Abstimmung mit der spendenempfangenden Organisation zu formulieren, auch um den eigenen Sonderausgabenabzug nicht zu gefährden.