Key Facts:
- Die politische Einigung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt zu neuen Anforderungen hinsichtlich des ESG-Reportings.
Der Anwendungskreis wird deutlich ausgeweitet auf kapitalmarktorientierte Unternehmen, nicht-kapitalmarktorientierte große Unternehmen und Konzerne mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten.
Die Berichterstattung erfolgt nach den neuen European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Die Anforderungen an Governance, Risk und Compliance steigen.
Die politische Einigung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU verändert das ESG- Reporting signifikant. Ab 2024 müssen Unternehmen, die schon jetzt von der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) betroffen sind, und ab 2025 Unternehmen, die erstmalig von der CSRD angesprochen werden, ein Sustainability Statement erstellen, das in den Lagebericht integriert ist. Dieses wird zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht und muss separat geprüft und bescheinigt werden. Der Anwendungskreis umfasst ab 2025 alle großen Unternehmen unabhängig von der Kapitalmarktorientierung. Auch Nicht-EU-Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Niederlassungen im EU-Binnenmarkt werden bis 2028 unter der CSRD berichtspflichtig werden.
Was bedeutet das konkret?
Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Die CSRD hat das Ziel, einer sehr weit gefassten Stakeholder-Landschaft für die eigene Entscheidungsfindung eine vergleichbare und verlässliche Berichterstattung zur Verfügung zu stellen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen erstens für alle Unternehmen neu gefasste ESG-Rechnungslegungsstandards (ESRS) zur Anwendung kommen und zweitens die nach diesen Standards aufgestellte Berichterstattung vom Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Das neue ESG-Reporting ist verpflichtend im Lagebericht als "Sustainability Statement" zu integrieren und hat neben übergreifenden Themen Stellung zu den ESG-Themen Environmental, Social und Governance zu nehmen. Dabei werden qualitative Aussagen zur Strategie und zum Ambitionsniveau zu machen sein, aber auch quantitative Angaben mittels sogenannter Performance Measures- beziehungsweise Key Performance Measures (KPIs). Derzeit sind über 150 solcher KPIs in den bislang als Exposure Draft veröffentlichten ESRS gefordert. Die EU verfolgt ein klares Ziel: Neben die etablierte und akzeptierte finanzielle Berichterstattung soll gleichberechtigt die nichtfinanzielle Berichterstattung treten.
Umfang der ESRS
Die neuen ESG-Rechnungslegungsstandards sind seit dem 30.04.2022 im Entwurf veröffentlicht und zur Kommentierung freigegeben. Auch wenn noch Veränderungen zu erwarten sind, ist die Richtung klar und konkret. Anders als in der internationalen Diskussion, beispielsweise von der US Securities and Exchange Commission (SEC) oder dem International Sustainability Standards Board (ISSB), geht die EU in ihrer ESG-Kommunikation umfangreicher vor: Sie adressiert nicht nur Klimafragen, sondern auch Themen wie Wasser, Verschmutzung, Biodiversität und Kreislaufwirtschaft. Darüber hinaus werden soziale Aspekte und Arbeitsschutz thematisiert und die Rolle von Governance, Risk und Compliance deutlich aufgewertet. Die EU-Taxonomie ist vollständig integriert und auch die Struktur der Reporting Standards ist an die TCFD und ISSB angeglichen worden. Besonders zu erwähnen ist die neu gefasste doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die in einem eigenen Standard in Methodik und Vorgehen konkret erläutert wird.
Fraglos bestehen noch manche Unklarheiten, da die ESRS noch nicht final sind und sektorspezifische Standards im Jahr 2023 nachfolgen werden. Auch die EU-Taxonomie wartet weiterhin auf die Ergänzung der noch fehlenden Umweltziele. Die sozialen Aspekte unter anderem aus der europäischen Variante eines Lieferkettengesetzes und die Social Taxonomy sind ebenfalls ungewiss. Dennoch ist allen Unternehmen zu raten, die neuen Regelungen so schnell wie möglich zu analysieren und in eine Umsetzungsplanung zu gehen.
Wie geht man am besten vor?
Keine Zeit verlieren bei der Umsetzung der neuen Vorgaben
Grundsätzlich sind bereits jetzt folgende Schritte empfehlenswert:
- Rechtliche Betroffenheit durch die CSRD auf Konzern- und Einzelgesellschaftsebene klären
- Berichtsstrategie bestimmen
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS 2 neu konzipieren und durchführen
- Abgleich der bestehenden Berichte zu den neuen Anforderungen
- Status Prüfbereitschaft (konzernweit) und ESG-Abdeckung der Governance-Systeme analysieren
- Lückenanalyse
- ESG-Reporting-Road-Map aufstellen und Implementierungsplan beschließen
Auch wenn sich das Bild zur CSRD und den ESRS noch konkretisieren wird, sind die oben genannten Schritte schon jetzt empfehlenswert. Einerseits ist davon auszugehen, dass für den Neuaufsatz einer solchen Berichterstattung schon allein technisch einiges an Zeit erforderlich werden wird. Andererseits darf nicht vergessen werden, dass es sich hier um eine echte Veränderung handelt, für die noch um Akzeptanz in den Unternehmen geworben werden muss. Kurzfristig werden umfangreiche Daten berichts- und prüfungspflichtig, die von Personen erstellt werden, die bislang nicht mit einer professionellen Berichterstattung vertraut sind.
ESG-Reporting schafft neue Transparenz: ESG-Strategie und Transformation prüfen
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das ESG-Reporting selbst nur ein Mittel zum Zweck ist. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Unternehmen sich in einer umfangreichen Analyse einen Überblick über die Auswirkungen von ESG auf das eigene Unternehmen beziehungsweise des eigenen Unternehmens auf die Umwelt verschafft haben und daraus eine Risiko- und Chancenübersicht ermitteln. Aus dieser lässt sich eine Strategie mitsamt Ambitionen ableiten. Um diese Strategie zu erreichen, werden Maßnahmen ergriffen, deren Erfolg dann über die KPIs gemessen wird. Durch die Veröffentlichung und Standardisierung eben dieser KPIs wird kurzfristig einem breiten Publikum eine vergleichbare Transparenz präsentiert.
Daher darf über den Herausforderungen der neuen Berichterstattung nicht vergessen werden, wie sich die ESG-Diskussion strategisch auswirkt und welche Transformationsziele das Unternehmen erreichen will. Diese Fragen werden künftig sehr viel direkter von breiten Teilen der Gesellschaft gestellt werden, und die EU-Gesetzgebung spricht ausdrücklich nicht nur Banken und Investoren an.