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Durch die EU-Taxonomie ergeben sich für Unternehmen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmenden, die keine Finanzunternehmen sind*, müssen seit 1. Januar 2022 in ihrer nichtfinanziellen Erklärung den Anteil an den Kennzahlen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben angeben, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie verbunden ist. Ferner werden weitere erläuternde und konkretisierende Ausführungen zu den drei Kennzahlen erwartet, wie beispielsweise Erläuterungen zur Ermittlung der taxonomiekonformen Tätigkeiten und der Berechnungsmethodik der drei Kennzahlen. Ab 2025 wird der Kreis der Unternehmen, die die Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen müssen, um die Unternehmen erweitert, die auf Grund der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erstmals zur Nachhaltigkeitsberichtung verpflichtet sein werden.

Die EU-Taxonomie ist eine im EU-Aktionsplan "Sustainable Finance" festgelegte Maßnahme, die in der Verordnung 2020/852 (Taxonomie-VO) kodifiziert wurde. Ziel des Aktionsplans ist es, Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu lenken. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass ein einheitliches Verständnis besteht, was als „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit“ gilt, und dass nachprüfbare Kriterien geschaffen werden, die eine Einstufung einer Aktivität als ökologisch nachhaltig ermöglichen. Mit der EU-Taxonomie werden diese Voraussetzungen geschaffen.

Ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und Umweltziele

In der Taxonomie-VO werden als Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten festgelegt:

  

EU-Taxonomie

Folgende sechs Umweltziele werden in der Taxonomie-VO genannt:

  

Diese Kriterien werden durch weitere delegierte Rechtsakte und Verweise auf andere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien konkretisiert. 

EU-Taxonomie

Taxonomiekonforme Wirtschaftsaktivitäten identifizieren

Damit die geforderten Kennzahlen (Umsatzerlöse, Investitionen, Betriebsausgaben) berechnet werden können, sind zunächst die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens zu bestimmen, also die Aktivitäten des Unternehmens zu identifizieren, die in den delegierten Rechtsakten (Climate Delegated Act und Environmental Delegated Act) genannt werden. Anschließend ist zu prüfen, ob diese Tätigkeiten auch die technischen Bewertungskriterien für taxonomiekonforme Tätigkeiten (substanzieller Beitrag zu einem der Umweltziele, keine Beeinträchtigung eines der anderen Umweltziele, Einhaltung des Mindestschutzes) erfüllen. Im Ergebnis sind die taxonomiekonformen Tätigkeiten ermittelt, die in die Berechnung der finanziellen Kennzahlen einfließen, also den Anteil an Umsatzerlösen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben.

Hierbei wird die immer stärkere Verknüpfung von finanziellen und nichtfinanziellen Informationen in der Unternehmensberichterstattung deutlich: Während die Bestimmung der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten vielfach in den Nachhaltigkeitsabteilungen erfolgt, ist die Berechnungsbasis der Kennzahlen im Rechnungswesen der Unternehmen zu finden.

Was ist jetzt zu tun?

Betroffene Unternehmen sollten im ersten Schritt eine Analyse ihrer Wirtschaftstätigkeiten hinsichtlich deren Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität anhand der EU-Vorgaben durchführen. Darüber hinaus sind für die spätere Berichterstattung der finanziellen Kennzahlen weitere Dimensionen wie Systeme, Prozesse und Kontrolllandschaft bei der Analyse zu beachten.

Ein effizientes Reporting und die Sicherstellung einer angestrebten Assurance erfordert ein ganzheitliches Konzept zur Implementierung unter Einbeziehung aller wesentlichen Stakeholder.

Wir unterstützen Sie mit unseren umfangreichen Erfahrungen und Kenntnissen bei der Umsetzung der neuen Anforderungen.

* Für Finanzunternehmen gelten weitere besondere Anforderungen.

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