Durch die EU-Taxonomie ergeben sich für Unternehmen neue Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit. Für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmenden, die keine Finanzunternehmen sind*, bedeutet dies, dass sie ab 1. Januar 2022 in ihrer nichtfinanziellen Erklärung den Anteil an den Kennzahlen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben angeben müssen, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der EU-Taxonomie verbunden ist. Ferner werden weitere erläuternde und konkretisierende Ausführungen zu den drei Kennzahlen erwartet, wie beispielsweise Erläuterungen zur Ermittlung der Taxonomie-konformen Aktivitäten und der Berechnungsmethodik der drei Kennzahlen.
Die EU-Taxonomie ist eine im EU-Aktionsplan "Sustainable Finance" festgelegte Maßnahme, die in der Verordnung 2020/852 (Taxonomie-VO) kodifiziert wurde. Ziel des Aktionsplans ist es, Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltige Aktivitäten zu lenken. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass ein einheitliches Verständnis besteht, was als „ökologisch nachhaltige Aktivität“ gilt, und dass nachprüfbare Kriterien geschaffen werden, die eine Einstufung einer Aktivität als ökologisch nachhaltig ermöglichen. Mit der EU-Taxonomie werden diese Voraussetzungen geschaffen.
Ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten und Umweltziele
In der Taxonomie-VO werden als Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten festgelegt:
Folgende sechs Umweltziele werden in der Taxonomie-VO genannt:
Diese Kriterien werden durch weitere delegierte Rechtsakte und Verweise auf andere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien konkretisiert.
Taxonomie-konforme Wirtschaftsaktivitäten identifizieren
Bevor der auf nachhaltige Aktivitäten entfallende Anteil der Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben ermittelt werden kann, sind zuvor die Aktivitäten des Unternehmens zu bestimmen, die im Sinne der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig gelten. Dazu sind zunächst die Aktivitäten zu identifizieren, die die Voraussetzungen für eine Taxonomie-Relevanz erfüllen (gegenwärtig: die zur Reduktion von CO2-Emissionen beitragen). Anschließend ist zu prüfen, ob diese Aktivitäten auch die Bewertungskriterien für Taxonomie-konforme Aktivitäten (substantieller Beitrag zu den Umweltzielen, keine Beeinträchtigung der anderen Umweltziele, Einhaltung des sozialen Mindestschutzes) erfüllen. Im Ergebnis sind die Taxonomie-konformen Aktivitäten ermittelt, die in die Berechnung der finanziellen Kennzahlen einfließen, also den Anteil an Umsatzerlösen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben.
Hierbei wird die immer stärkere Verknüpfung von finanziellen und nicht-finanziellen Informationen in der Unternehmensberichterstattung deutlich: Während die Bestimmung der Taxonomie-konformen Aktivitäten eher in den Nachhaltigkeitsabteilungen angesiedelt sein wird, ist die Berechnungsbasis der Kennzahlen im Rechnungswesen der Unternehmen zu finden.
Was ist jetzt zu tun?
Betroffene Unternehmen sollten im ersten Schritt eine Analyse ihrer Geschäftsaktivitäten hinsichtlich deren Taxonomie-Relevanz und Taxonomie-Konformität anhand der EU-Vorgaben durchführen. Darüber hinaus sind für die spätere Berichterstattung der finanziellen Kennzahlen weitere Dimensionen wie Systeme, Prozesse und Kontrolllandschaft bei der Analyse zu beachten.
Ein effizientes Reporting und die Sicherstellung einer angestrebten Assurance erfordert ein ganzheitliches Konzept zur Implementierung unter Einbeziehung aller wesentlichen Stakeholder.
Wir unterstützen Sie mit unserer EU Taxonomy Task Force gerne bei der Umsetzung der neuen Anforderungen.
* Für Finanzunternehmen gelten weitere besondere Anforderungen.
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Dr. Jan-Hendrik Gnändiger
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