Seit 1. Januar 2020 unterstützt der Bund Unternehmen, die in Deutschland innovative und risikobehaftete Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben, durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, kurz: Forschungszulagengesetz (FZulG). Diese Förderung erstreckt sich über sämtliche Technologiebereiche und ist für Unternehmen jeder Größenordnung zugänglich.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde die Forschungszulage bereits mehrfach optimiert und unterstützt aktuell eine Vielzahl projektbezogener Kosten, auch in Kombination. Dazu gehören:
- F&E-Personalkosten (einschließlich SV-Aufwendungen)
- Kosten für Auftragsforschung bei Auftragnehmern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- Vorhabensbezogene Abschreibungen für Projekte, die nach dem 27. März 2024 beginnen
- Eigenleistungen von Selbständigen oder mitarbeitenden Eigentümern von Personengesellschaften
Diese förderfähigen Kosten bilden in ihrer Gesamtheit die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage.
Kontinuierliche Verbesserung der Forschungszulage
Bei der Einführung des Gesetzes lag die maximale Bemessungsgrundlage pro Jahr für eine Unternehmensgruppe bei zwei Millionen Euro, gefördert mit einer Zulage von 25 Prozent. Noch im selben Jahr wurde diese Obergrenze auf vier Millionen Euro angehoben.
Mit dem Wachstumschancengesetz 2024 stieg die Grenze für Aufwendungen nach dem 27. März 2024 auf zehn Millionen Euro pro Jahr. Das Gesetz führte zudem die Einbeziehung von Abschreibungen sowie einen erhöhten Fördersatz von 35 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen ein.
Investitionssofortprogramm stärkt Forschungsförderung
Das steuerliche Investitionssofortprogramm, dem der Bundesrat am 11. Juli 2025 zugestimmt hat, verbessert die Bedingungen der Forschungszulage weiter:
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage für eine Unternehmensgruppe auf zwölf Millionen Euro pro Jahr für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 getätigt werden.
- Pauschale Berücksichtigung von zusätzlichen Gemeinkosten und sonstigen Betriebskosten durch einen Aufschlag von 20 Prozent auf die weiteren förderfähigen Aufwendungen – gültig für Projekte, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
- Schnellere Abschreibungsmöglichkeiten durch den sogenannten „Investitionsbooster“, der zu höheren Abschreibungen im Projektzeitraum führen kann und somit eine erhöhte Forschungszulage zur Folge haben könnte.
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