Zum Jahresbeginn 2025 traten neue Regelungen im Bereich der AWV-Meldungen in Kraft. Unter anderem sollen die Maßnahmen dem Ziel der Entbürokratisierung dienen – etwa durch die Anhebung von Meldeschwellen oder die Vereinheitlichung von Meldefristen – doch in der Praxis profitieren Unternehmen nur begrenzt. Statt echter Erleichterungen kommen teils neue Anforderungen hinzu, etwa zusätzliche Kennzahlen für Kryptowährungen.
Auch das geplante neue Außenwirtschafts-Meldesystem (AMS) weckt gemischte Gefühle. Zwar sollen Benutzerfreundlichkeit, Transparenz und Sicherheit steigen, doch an den grundlegenden Vorgaben ändert sich wohl wenig. Die Meldungen sind weiterhin manuell oder über den Upload von CSV- oder XML-Dateien abzugeben. Eine signifikante Reduzierung des Aufwands ist nicht zu erwarten.
Daher lohnt es sich nach wie vor, den internen Meldeprozess zu optimieren. Automatisierte Verfahren zur Erkennung meldepflichtiger Transaktionen wie die algorithmengestützte Vergabe von Meldemerkmalen können die Effizienz deutlich steigern. Hierfür ist zuvor eine Analyse der Meldeprozesse – auch in rechtlicher Hinsicht – notwendig.
Sollten dennoch Fehler oder Versäumnisse auftreten oder aufgetreten sein, bleibt die Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG das Mittel der Wahl, um Bußgelder zu vermeiden.
Für Fragen rund um die AWV-Meldungen steht Ihnen Roxana Meschke, Partnerin im Regulatory Advisory und ihr Team sehr gerne zur Verfügung.
Quelle: KPMG Corporate Treasury News, Ausgabe 156, Juli 2025
Autorin:
Roxana Meschke, Partnerin, Regulatory Advisory, KPMG AG
Roxana Meschke
Partnerin, Audit, Regulatory Advisory, Sustainability Reporting & Governance
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft