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Es kommt nicht selten vor, dass man sich von den Eltern, Geschwistern oder Freunden Geld leiht. Dass dies  steuerlich zu einer Schenkung führen kann und hierdurch erhebliche Steuern anfallen können, ist vielen nicht bewusst. 

Darlehen als steuerpflichtige Schenkung bei nicht üblichem Zinssatz

So hat das FG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 27.4.2022, 3 K 273/20 entschieden, dass eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt, wenn ein Darlehen nicht mit einem üblichen Zinssatz gewährt wird. Im Urteilsfall wurde der Sohn vom Vater zum einzigen Erben des landwirtschaftlichen Hofs eingesetzt und die Tochter hatte ihren Pflichtteil gegenüber dem Bruder geltend gemacht. Da der Bruder diesen nicht zahlen konnte, wurde ein Darlehensvertrag zwischen den Geschwistern geschlossen. Dieser sah bei unbegrenzter Laufzeit eine Verzinsung von 1 Prozent vor. Der Bruder hatte sich zwei Kreditangebote zum Nachweis der Marktüblichkeit erstellen lassen. 

Statistische Werte der Deutschen Bundesbank dienen als Vergleichsmaßstab

Das Finanzamt und dem folgend das Finanzgericht sind jedoch zu der Entscheidung gekommen, dass die Kreditangebote nicht berücksichtigt werden können, da diese hinsichtlich der Laufzeit, der Fälligkeit und der Tilgung vom gewährten Darlehen abwichen und nicht bei Vertragsabschluss bereits vorlagen. Das Finanzgericht hatte als Vergleichsmaßstab statistische Werte der Deutschen Bundesbank herangezogen, die bei einem Zinssatz von 2,67 Prozent und 2,81 Prozent lagen. Darum hat das Finanzgericht in der niedrigen Verzinsung des privaten Darlehens eine Schenkung gesehen  - und als Marktzins ungeachtet der statistischen Werte den gesetzlichen Zinssatz nach § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz in Höhe von 5,5 Prozent zum Ansatz gebracht. 

Vergleichen lohnt sich: Schenkungsteuer wird fällig, wenn der Zinssatz nicht üblich ist

Die Differenz von 5,5 Prozent zum  Zinssatz von 1 Prozent wird nach Auffassung des Finanzgerichts somit als Schenkung gewertet.

Im Urteilsfall betrug das Darlehen 1,8 Million Euro, was zu einer Schenkung von 785.000 Euro an den Bruder führte. Die Höhe des Zinsvorteils ist auch dem Umstand geschuldet, dass das Darlehen eine unbegrenzte Laufzeit hatte. Da zwischen Geschwistern nur ein Freibetrag von 20.000 Euro gewährt wird, beträgt die steuerpflichtige Schenkung 765.000 Euro und führt bei einem Steuersatz von 30 Prozent zu einer Steuer von 229.500 Euro. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. BFH II R 20/22). Ungeachtet dessen sollten Darlehensverträge im privaten Umfeld auf ihre Vergleichbarkeit mit Fremddarlehen überprüft werden, um zukünftig Schenkungsteuer zu vermeiden. 

Der KPMG Steuertipp