Unter- oder Überdeckung bei KAE Unter- oder Überdeckung bei KAE
Da das Verfahren bei der Abrechnung und Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) vereinfacht wurde, gleichzeitig für die Berechnung der Löhne der Arbeitnehmenden eine individuelle Berechnung der kurzarbeitsbedingten Lohnkürzung erforderlich ist, kann es zu einer Unter- oder Überdeckung von KAE kommen.
Damit die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) möglichst einfach beantragt und rasch ausbezahlt werden kann, wurde das übliche administrative Verfahren für Arbeitgebende im Rahmen der COVID-19 Massnahmen stark vereinfacht. Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung sowie das summarische Verfahren bei der Abrechnung und Beantragung der KAE gelten voraussichtlich bis am 30. September 2021.
Summarisches Verfahren bei der Abrechnung von KAE
Das summarische Verfahren bei der Abrechnung von KAE berücksichtigt die Arbeitnehmenden nicht einzeln, sondern in der Gesamtheit. So wird der prozentuale Arbeitsausfall gemäss dem summarischen Verfahren nur anhand der gesamten Ausfallstunden und vertraglichen Sollstunden berechnet und anschliessend mit der AHV-pflichtigen Lohnsumme aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden verrechnet (siehe Beispiel unten). Bei der Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung an die betroffenen Arbeitnehmenden durch den Arbeitgebenden, muss hingegen jede Auszahlung individuell berechnet und somit jeder Arbeitnehmende individuell berücksichtigt werden. Dieses ungleiche Vorgehen kann dazu führen, dass sich die Kurzarbeitsentschädigung nicht genau mit dem Betrag deckt, welcher durch die Arbeitgebenden an die Arbeitnehmenden ausbezahlt wird.
Vereinfachtes Beispiel (u.a. ohne Berücksichtigung Sozialversicherungen):
Ein Unternehmen hat folgende 10 Arbeitnehmende, welche Anspruch auf KAE haben
- 6 Arbeitnehmende A haben einen Lohn von CHF 4'500 pro Monat und je 80 Ausfallstunden
- 4 Arbeitnehmende B haben einen Lohn von CHF 8'000 pro Monat und je 40 Ausfallstunden
Summarische Abrechnung gegenüber der Arbeitslosenkasse
- Total Ausfallstunden: 640h
- Total Sollstunden: 1’600h (Annahme: 160 Sollstunden pro Person im entsprechenden Monat)
- Prozentualer Arbeitsausfall: 40%
- Lohnsumme: CHF 59’000
- Kurzarbeitsentschädigung: CHF 18’880
Individuelle Abrechnung gegenüber den Arbeitnehmenden
- Arbeitnehmende A haben einen Stundenlohn von CHF 25.76 (80% für den Anteil Kurzarbeit: CHF 20.61) und erhalten entsprechen je eine KAE in der Höhe von CHF 1’648.85.
- Arbeitnehmende B haben einen Stundenlohn von CHF 45.80 (80% für den Anteil Kurzarbeit: CHF 36.64) und erhalten entsprechen je eine KAE in der Höhe von CHF 1'465.60.
- Total an Arbeitnehmende zu bezahlen: CHF 15'755.50
Im obigen Beispiel resultiert somit ein Überschuss von CHF 3’124.50.
Wie ist vorzugehen bei einer Über- oder Unterdeckung?
Sofern die Abrechnung gegenüber der Arbeitslosenkasse korrekt vorgenommen wurde und in der Folge, nach Auszahlung der KAE an die Arbeitnehmenden, ein Überschuss resultiert, besteht – ohne anderweitige behördliche Anordnung – keine Pflicht zur Meldung oder Rückzahlung des Überschusses. Arbeitgebende können grundsätzlich über den überschüssigen Betrag verfügen.
Resultiert hingegen eine Unterdeckung, besteht kein Anspruch auf einen Ausgleich und der nicht gedeckte Betrag geht zu Lasten der Arbeitgebenden. In jedem Fall muss den Arbeitnehmenden der ungekürzte Betrag (mindestens 80% für den Anteil Kurzarbeit) ausbezahlt werden.