Neue Fachempfehlung zur «Zuwendungen der öffentlichen Hand» Neue Fachempfehlung zur «Zuwendungen der öffentlichen Hand»
Eine eigenständige Fachempfehlung soll den Anwendern mit konkreten, aber weiterhin prinzipienorientierten Regelungen eine bessere Orientierung geben und für eine einheitlichere Handhabung sorgen.
Im Dezember 2020 hat die FER-Fachkommission den Entwurf der neuen Fachempfehlung zur Vernehmlassung verabschiedet. Dem Projekt ging ein Überprüfungsverfahren voraus, das eine eingeschränkte Transparenz und Vergleichbarkeit bei der Abbildung von Zuwendungen der öffentlichen Hand in den Finanzberichten ergab. Zudem wünschten sich die Anwender spezifische Regelungen zu Zuwendungen der öffentlichen Hand, um diese auf ihre individuellen Fragestellungen übertragen zu können.
Der Entwurf ist bewusst als eigenständige Fachempfehlung formuliert, wodurch die Lesbarkeit der Regelungen gefördert und Konflikte zu anderen Fachempfehlungen vermieden werden sollen. Zudem hätte die Einarbeitung in bestehende Fachempfehlungen im Rahmenkonzept und den Kern-FER erfolgen müssen, welche eher abstrakte Grundsätze enthalten. Allerdings markierten die strategischen Eckpunkte des Entwurfs, dass dieser weiterhin prinzipienorientiert bleiben sollte und auch keine strengeren Regelungen als unter IFRS(-KMU) geschaffen werden. Auch das derzeit implizit bestehende Wahlrecht zum Brutto-/Nettoprinzip sollte erhalten bleiben.
Die wichtigsten Regelungen des Entwurfs im Überblick
Definition
- Zuwendungen der öffentlichen Hand sind als Abgeltung von Leistungen der Organisation durch eine Institution der öffentlichen Hand definiert, die im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit erbracht werden.
- Zur Abgrenzung von regulären Leistungen ist festgehalten, dass einer Organisation dadurch ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht, was ein Ungleichgewicht der erbrachten und erhalten Leistungen zum Ausdruck bringen soll. Organisationen, die Zuwendungen der öffentlichen Hand im Sinne eines Durchlaufpostens lediglich weiterleiten, fallen somit nicht unter die Fachempfehlung, da ihnen ein solcher Vorteil nicht entsteht.
- Es gibt zwei Hauptkategorien von Zuwendungen der öffentlichen Hand:
- Vermögenswertbezogen: Zur Unterstützung des Erwerbs oder der Herstellung eines langfristigen Vermögenswertes.
- Erfolgsbezogen: Alle nicht-vermögenswertbezogenen Zuwendungen, z.B. ein Zuschuss zu Personalkosten, aber auch vergünstigte Mieten oder Darlehen. Bei nicht-monetären Zuwendungen der öffentlichen Hand besteht die erhaltene Leistung in der Differenz zwischen dem Marktpreis und der durch die Organisation zu entrichtenden Gegenleistungen.
Ansatz, Bewertung und Ausweis
- Zuwendungen der öffentlichen Hand sind nicht erst bei Erhalt anzusetzen, sondern sobald ein Anspruch besteht.
- Vermögenswertbezogene Zuwendungen der öffentlichen Hand werden entweder als Rechnungsabgrenzungsposten passiviert (Bruttoprinzip) oder direkt vom Vermögenswert abgezogen (Nettoprinzip). Durch die Auflösung der Rechnungsabgrenzung über die Nutzungsdauer des Vermögenswertes ergibt sich der gleiche Erfolgseffekt wie durch die verringerten Abschreibungen beim Nettoprinzip.
- Erfolgsbezogene Zuwendungen der öffentlichen Hand werden in dem Zeitpunkt erfolgswirksam erfasst, in welchem die zu kompensierenden Aufwendungen anfallen.
- Im Gegensatz zu vermögenswertbezogenen Zuwendungen der öffentlichen Hand müssen erfolgsbezogene nicht zu aktuellen Werten bewertet werden. Dadurch müssen z.B. keine Vergleichsmieten ermittelt oder Darlehen mit vergünstigten Zinssätzen zum aktuellen Wert bewertet werden, wobei dies auch zulässig wäre. Allerdings sollen erweiterte Offenlegungspflichten für die nötige Transparenz sorgen.
Rückzahlungsverpflichtungen
- Falls Zuwendungen der öffentlichen Hand zurückgezahlt werden müssen, z.B. wenn die ursprünglichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist dies als Schätzungsänderung und somit prospektiv zu behandeln.
Geldflussrechnung
- Vermögenswertbezogene Zuwendungen der öffentlichen Hand sind brutto im Geldfluss aus Investitionstätigkeit auszuweisen.
- Erfolgsbezogene Zuwendungen der öffentlichen Hand sind Bestandteil des Geldflusses aus Betriebstätigkeit und gesondert in der Geldflussrechnung oder im Anhang auszuweisen.
Offenlegungen
- Art und Umfang der erfassten Zuwendungen der öffentlichen Hand sind offenzulegen. Ebenso der aktuelle Wert von nicht-monetären erfolgsbezogenen Zuwendungen der öffentlichen Hand, um auch bei einer Netto-Verbuchung transparent zu sein. Falls diese Posten nicht bzw. nicht mit vertretbarem Aufwand zu bewerten sind, müssen zumindest Erläuterungen dazu erfolgen. Dies gilt z.B. auch für Garantien.
- Sollten Zuwendungen der öffentlichen Hand an noch nicht abschliessend erfüllte Bedingungen oder mögliche Rückzahlungsverpflichtungen gebunden sein, ist dies ebenfalls offenzulegen.
Die FER-Fachkommission hat die Öffentlichkeit dazu eingeladen, über den Fragebogen zur Vernehmlassung bis Ende Juni 2021 Stellung zu nehmen. Dieser ist mit dem Entwurf der Fachempfehlung hier verfügbar.