• Heiko Kubaile, Partner |

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC 6) vom 21. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber zwei neue Verlustverrechnungsbeschränkungen eingeführt. Hiernach werden steuerliche Verluste aus dem (teilweisen / vollständigen) Ausfall von Kapitalforderungen im Privatvermögen sowie aus Termingeschäften dem Grunde nach anerkannt, jedoch ihre Verlustverrechnungsmöglichkeit steuerlich der Höhe nach beschränkt. Diese Gesetzesänderungen verschärfen die Rechtslage und stehen daher in der Kritik. Gerne möchten wir Ihnen hiermit die neuen Regelungen kurz beleuchten und die Stellungnahme des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2020 aufzeigen. Die Bundesregierung hat schon reagiert und möchte den Vorschlag prüfen:

Ausfall von Kapitalforderungen im Privatvermögen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 Einkommensteuergesetz, EStG)

  • Eingeschränkte Verlustnutzungsmöglichkeit für:
    • die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen oder
    • die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG oder
    • deren Übertragung auf Dritte oder
    • aus ihrem sonstigen Ausfall
  • Diese Verluste dürfen nur bis zu einer Höhe von 10.000 EUR mit allen Erträgen aus Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
  • Nicht verrechnete Verluste können vollständig und zeitlich unbeschränkt auf die Folgejahre vorgetragen und dort jeweils nach den gleichen Grundsätzen (d.h. bis zu 10.000 EUR) verrechnet werden.
  • Diese Regelung findet bereits auf nach dem 31.12.2019 entstehende Verluste Anwendung, d.h. bereits für das laufende Steuerjahr.

Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)

  • Verluste aus bestimmten Termingeschäften wie beispielsweise aus dem Verfall von Optionen bzw. Veräusserungsverluste aus Termingeschäften ähnlichen Finanzinstrumenten können ebenfalls nur bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus sog. Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden.
  • Im Übrigen kann auch hier der Verlust nur auf Folgejahre vorgetragen und verrechnet werden. Diese Verluste können somit nicht mit anderen Kapitalerträgen (wie z.B. Zinsen/Dividenden oder Veräusserungsgewinne aus solchen Wertpapieren) verrechnet werden.
  • Die Neuregelung sollte auf Verluste, die nach dem 31.12.2020 entstehen Anwendung finden

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts bedarf es jährlich eine Anpassung der Steuergesetze, welche im Rahmen der Jahressteuergesetze (JStG) vorgenommen wird. Nun hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 09. Oktober 2020 eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) beschlossen. Hierin empfiehlt der Bundesrat nun wiederum die Streichung dieser Verlustverrechnungsbeschränkungen und begründet dies u.a. wie folgt:
 

  1. Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich bedenklich und stellt die Finanzverwaltung zudem vor nahezu unlösbare Aufgaben.
  2. Mit der Neuausrichtung der Besteuerung ab dem Jahr 2009 wurde – höchstrichterlich bestätigt – das Grundprinzip einer symmetrischen Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte eingeführt. Die neuen Vorschriften brechen mit diesem Grundprinzip.
  3. Der Regelungsinhalt ist widersprüchlich, denn verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden, greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut informierten Anlegern.

Unseres Erachtens hat der Bundesrat gewichtige Gründe dargelegt, die für eine Streichung der neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen sprechen. Insbesondere könnten wir uns auch vorstellen, dass die neue Verlustverrechnung der Höhe nach nicht mehr begrenzt wird und analog wie bei den Aktienverlusten nur innerhalb des Verlustkreises zu verrechnen ist. Alternativ könnte zur administrativen Entlastung der Veranlagungsstellen bei den Finanzämtern auch der Freibetrag erhöht werden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich insoweit um eine Beschlussempfehlung handelt. Als ein positives Zeichen hat die Bundesregierung in Ihrer Gegenäusserung vom 21. Oktober 2020, den Vorschlag des Bundesrates hinsichtlich der Streichung der neuen Verlustverrechnungsregelungen zwar nicht auf Anhieb angenommen, jedoch wird derzeit von der Bundesregierung zumindest geprüft, ob tatsächlich eine Streichung der neuen Regelungen in Betracht kommt.

Um Ihnen diese Unsicherheiten hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens zu nehmen, werden wir Sie sobald das Gesetz verabschiedet wurde, zeitnah informieren.

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