Versicherungstechnische Rückstellungen im Fokus der BP
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Aktuelle Betriebsprüfungen zeigen, dass die steuerliche Anerkennung der versicherungstechnischen Rückstellungen einen Prüfungsschwerpunkt bildet. Dabei argumentiert die Finanzverwaltung regelmäßig, dass der aufsichtsrechtliche Mindestansatz der steuerrechtliche Höchstansatz ist. Eine über das aufsichtsrechtliche Mindestmaß hinausgehende Rückstellungsbildung, die zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist, ist aber steuerlich anzuerkennen.
Die steuerliche Anerkennung versicherungstechnischer Rückstellungen rückt wieder vermehrt in den Fokus der Außenprüfung. Dabei wird neben dem Dauerbrenner „Kürzung der Schadenreserve wegen zu hoher Abwicklungsgewinne“ auch bei anderen versicherungstechnischen Rückstellungen die Angemessenheit der Rückstellungsbildung der Höhe nach hinterfragt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung bildet das aufsichtsrechtliche Mindestmaß regelmäßig die steuerliche Höchstgrenze für die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Eine über das aufsichtsrechtliche Mindestmaß hinausgehende Rückstellungsbildung ist aber auch für steuerliche Zwecke anzuerkennen, wenn ein höheres Erfordernis aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Versicherungsunternehmens notwendig ist, um die Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen zu gewährleisten (in diesem Sinne auch KStR Rz 1363 zur Zinszusatzrückstellung). Ein solcher zusätzlicher Rückstellungsbetrag ist insbesondere dann geboten, wenn versicherungsmathematische Analysen oder moderne statistische Methoden aufzeigen, dass das tatsächliche Risiko die aufsichtsrechtlich vorgegebenen (Mindest-)Annahmen übersteigt. Vor diesem Hintergrund wird sich auch die steuerliche Beurteilung, ob eine Rückstellung ausreichend hoch gebildet wurde, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, stark an die Einschätzung und Expertise des zuständigen Aktuars zu richten haben.