FRIENDLY REMINDER: Anspruchsverzinsung ab 1.10.2025, Herabsetzungsanträge für 2025 bis 30.9.2025 einbringen
Insurance News
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Ab 1.10.2025 beginnt die Verzinsung für Körperschaftsteuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2024 zu laufen. Voraussichtliche Nachforderungen können bis 30.9.2025 durch eine Anzahlung auf das Abgabenkonto geleistet werden, um die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden. Aktueller Zinssatz ist 3,53 %. Wenn die Steuererklärungen für 2024 noch nicht erstellt wurden, kann alternativ jedenfalls eine Anzahlung in Höhe der für den Jahresabschluss ermittelten Körperschaftsteuerrückstellung für 2024 getätigt werden.
Der Zeitraum für die Verzinsung der Differenzbeträge an Einkommens- und Körperschaftsteuer des Vorjahres beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit der bescheidmäßigen Veranlagung der Steuererklärung. Die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung ist der Differenzbetrag zwischen den bereits geleisteten Vorauszahlungen und der später durch die Veranlagung festgesetzten Abgabenschuld. Somit können sowohl Nachforderungs-/Anspruchszinsen als auch Gutschriftzinsen anfallen. Anspruchszinsen werden höchstens für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt. Unterschreitet der Zinsbetrag die Bagatellgrenze von EUR 50, unterbleibt die Festsetzung.
Für die Veranlagung der Körperschaftsteuer 2024 bedeutet dies nun, dass der Zinslauf mit dem 1.10.2025 beginnt und mit der bescheidmäßigen Veranlagung von Amts wegen endet.
Der Zinssatz beträgt 2 Prozentpunkte über dem derzeit geltenden Basiszinssatz (1,53 %). Der Zinssatz für die Anspruchsverzinsung liegt demnach aktuell bei 3,53 %.
Nachforderungszinsen sind nicht abzugsfähig und Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig.
Zeitpunkt der Anzahlung
Anzahlungen reduzieren oder vermeiden Nachforderungszinsen erst ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung. Nach § 211 Abs. 1 Z 1 BAO gilt bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse als Entrichtungstag. Deshalb ist im Falle einer Nachzahlung empfehlenswert, rechtzeitig eine entsprechende Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Steuernachforderung vor Ablauf des 30.9.2025 auf das jeweilige Abgabenkonto zu tätigen. Die Bekanntgabe von Anzahlungen kann entweder durch eine Verrechnungsweisung auf dem Einzahlungsbeleg erfolgen oder mit gesondertem Schreiben erfolgen. Die Verrechnungsweisung hat die Abgabenart sowie das betreffende Jahr anzugeben (beispielsweise „K 01-12/2024“). Es sollte in FinanzOnline jedenfalls die korrekte Buchung am Abgabenkonto überprüft werden.
Eine Respirofrist von drei Tagen gemäß § 211 Abs. 2 BAO findet bei Anzahlungen im Zusammenhang mit Anspruchszinsen, die eine mindernde oder vermeidende Wirkung haben, keine Anwendung. Da keine Verpflichtung zur Entrichtung von Anzahlungen besteht, können diese auch nicht „verspätet" entrichtet werden und lösen somit bei Nicht-Entrichtung keinen Säumniszuschlag aus.
Herabsetzungsanträge für Körperschaftssteuervorauszahlungen 2025
Sollte die Steuersituation für 2025 bereits bekannt sein, besteht außerdem die Möglichkeit, bis zum 30.9.2025 einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer 2025 zu stellen, sofern der aktuelle Vorauszahlungsbetrag höher ist als die voraussichtliche Steuerschuld für das Veranlagungsjahr 2025. Der Herabsetzungsantrag kann direkt in FinanzOnline in der vorgesehenen Funktion eingebracht werden und sollte eine Begründung bzw. Erörterung mittels Prognoserechnung enthalten. Nach dem 30.9.2025 ist eine Herabsetzung für das laufende Jahr nicht mehr möglich.